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„Verkehrsunfall“, oder: Haftungsausschluss für den Eigenschaden

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Es ist Samstag und damit „Kessel Buntes Tag“. Und an dem stelle ich heute zunächst das LG Saarbrücken, Urt. v. 03.04.2020 – 13 S 169/19 – vor.

Zu entscheiden war folgendes Sachverhalt:

„Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2.8.2018 auf dem Parkplatz einer Arztpraxis in der pp. in pp. ereignete. Zu dem Unfall kam es, als der Kläger das Fahrzeug des Zweitbeklagten, das behindertengerecht umgebaut ist und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb erfolgt, rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Zweitbeklagten, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über das Fahrzeug und beschädigte unter anderem sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug. Den an seinem Fahrzeug entstandenen Gesamtschaden verlangt der Kläger ersetzt mit der Behauptung, er habe den Zweitbeklagten gebeten, ihm die Bedienung des umgebauten Fahrzeugs zu erklären, was dieser fehlerhaft durchgeführt habe. Nachdem er auf Anweisung des Zweitbeklagten den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren………………..

Das Amtsgericht hat der Klage nach Anhörung der Unfallbeteiligten in hälftiger Höhe von 1.528,37 Euro nebst Zinsen und entsprechend reduzierten vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG komme nur zur Anwendung, wenn Rechtsgüter freiwillig und bewusst in den Gefahrenbereich eingebracht worden seien. Schäden, die nur zufällig an eigenen Rechtsgütern eingetreten seien, seien davon nicht erfasst. Allerdings treffe den Kläger eine Mithaftung, die das Gericht mit ½ bewertet hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, § 8 Nr. 2 StVG sei einschlägig, jedenfalls aber hafte der Kläger aus Verschulden für den Schaden allein. Überdies sei ein Direktanspruch gegen die erstbeklagte Versicherung ausgeschlossen, weil die Haftung nach § 3 Abs. 1 PflVG nicht eingreife, wenn Schädiger und Geschädigter identische Personen seien. Schließlich habe das Erstgericht Verteidigungsvorbringen der Beklagtenseite übergangen……“

Dazu das LG:

„Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, während die Anschlussberufung zurückzuweisen war.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Zweitbeklagten als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVO grundsätzlich vorliegen, weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

2. Soweit das Amtsgericht meint, ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG greife vorliegend nicht ein, folgt dem die Kammer nicht.

a) Nach dieser Vorschrift ist die Haftung nach § 7 ff. StVG ausgeschlossen, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Erfasst werden davon Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 – VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 mwN). Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist (BGH Urt. v. 5. Oktober 2010 aaO), besteht kein Zweifel daran, dass derjenige, der das Fahrzeug – wie hier der Kläger – führt, bei dessen Betrieb tätig war und daher § 8 Nr. 2 StVG unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 8 StVG Rn 17 mwN).

b) Der Kläger war hier auch Verletzter i.S.d. Vorschrift. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird zwischen Personen- und Sachschaden nicht unterschieden. Die Verletzung beschränkt sich daher nicht auf das Erleiden eines Personenschadens (so aber noch Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. I, 21. Aufl., § 8 StVG Rn. 8), sondern erfasst grundsätzlich auch sonstige Eigen(sach)schäden des bei dem Betrieb Tätigen (BGHZ 116, 200 mwN). Weil Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses jedoch darin bestehen, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteilwerden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (BGH Urt. v. 5. Oktober 2010 aaO mwN), wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, der Haftungsausschluss erfasse die Schädigung nur solcher eigener Sachen, die infolge der Betriebstätigkeit in den Gefahrenkreis des Kraftfahrzeugs geraten und dabei beschädigt worden sind. Eigene Gegenstände, die – wie hier das Kfz des Klägers – nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden sind, sondern bei dem Betrieb keine Rolle spielen und hier nur zufällig geschädigt wurden, sollen demgegenüber von der Gefährdungshaftung ausgenommen sein (OLG München VersR 1980, 52; LG München I NZV 1999, 516; LG Dortmund, Urteil vom 28. September 2006 – 4 S 23/06 –, juris; AG Darmstadt NZV 2002, 568; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 19 Rn. 10; König in Hentschel ua, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 8 StVG Rn. 4; Hohloch VersR 1978, 19; Greger NZV 1988, 108 mwN).

c) Die Gegenauffassung (OLG Hamm NZV 1997, 42; OLG Nürnberg VersR 2004, 905; LG Freiburg VersR 1977, 749; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 290; Kunschert NZV 1989, 62 und 1999, 516) differenziert hingegen nicht nach der Art des Eigenschadens. Dem schließt sich die Kammer an. Insbesondere ergibt sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift kein Anlass zu einer teleologischen Reduktion des Wortlauts. Die der Norm zugrundeliegende Erwägung, das Schutzbedürfnis der Personen, die sich freiwillig in Gefahr begeben, als geringer einzustufen (RG JW 1937, 1769; Greger/Zwickel aaO Rn. 9), betrifft unbeschränkt alle Gefahren, der sich der bei dem Betrieb Tätige aussetzt. Dies betrifft zwar in erster Linie die Gefahr, bei einem Unfall mit dem Fahrzeug eine eigene Gesundheitsverletzung zu erleiden, umfasst daneben aber auch die Gefahr, durch den nicht immer beherrschbaren Betrieb des Fahrzeugs einen Unfall zu verursachen und hierbei Rechtsgüter anderer Art zu verletzen. Die Beschädigung eigener Rechtsgüter, gleich ob sie bestimmungsgemäß oder zufällig in den Gefahrenkreis des Betriebs geraten sind, ist daher stets eine Folge davon, dass der bei dem Betrieb Tätige Einfluss auf den Betrieb genommen hat. Dem entspricht es, den Kreis der bei dem Betrieb Tätigen mit Blick auf den Charakter als Ausnahmevorschrift eng zu ziehen und nur solche Personen einzubeziehen, die in irgendeiner Form Einfluss auf den Betrieb des Fahrzeugs ausüben oder in anderer Weise Verantwortung für den Betrieb übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1953 – VI ZR 131/52, NJW 1954, 393 sowie den Überblick bei Kaufmann aaO Rn. 284 f. mwN). Da die Gefährdungshaftung nicht diejenigen schützen will, die die Gefahr geschaffen haben (Lemcke ZfS 2002, 318; Kunschert NZV 1999, 516), ist es konsequent, den besonderen Schutz einer verschuldensunabhängigen Haftung demjenigen zu versagen, der für den Betrieb mitverantwortlich ist. Auf die Frage, wie sein geschädigtes Rechtsgut in den Gefahrenbereich des Kfz-Betriebs gelangt ist, kann es dabei nicht ankommen.

3. Eine daneben mögliche deliktische Haftung des Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden des Klägers scheitert vorliegend daran, dass – wie es das Erstgericht mit Recht angenommen hat – das vorkollisionäre Geschehen nicht aufklärbar ist. Soweit dem die Anschlussberufung entgegengetreten ist und meint, der Schadenseintritt sei allein auf eine fehlerhafte Anweisung des Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger zurückzuführen, bleibt ihr der Erfolg versagt.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.).

b) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht sich auf der Grundlage der Darlegung des Zweitbeklagten in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die Möglichkeit einer eigenmächtigen, die Anweisungen des Zweitbeklagten und dessen Bitte, noch abzuwarten, missachtenden Handlungsweise des Klägers als schadensursächliche Handlung auszuschließen sei. Aus dem Umstand, dass der Zweitbeklagte in seiner Anhörung erst auf Nachfrage das Lösen der Handbremse nachschob, deutet entgegen der Berufung nicht, jedenfalls nicht zwingend darauf hin, dass er bei der Einweisung des Klägers am Unfallort fehlerhafte Anweisungen gegeben hat. Denkbar ist auch, dass er die Frage der Handbremse lediglich im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung, wie von ihm selbst eingeräumt, versehentlich nicht erwähnt hatte. Da vor diesem Hintergrund eine unrichtige Einweisung des Zweitbeklagten ebenso wenig feststand wie eine abweichend von den Einweisungen fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs durch den Kläger, war ein die deliktische Haftung begründendes Verschulden des Beklagten nicht erwiesen. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten dessen, der für die tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, mithin des Klägers.“

Es geht dann wohl zum BGH, jedenfalls hat das LG die Revision zugelassen.

Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf, oder: Was bedeutet „„keine sonstigen Beschädigungen“ im Haftungsausschluss?

Im „Kessel Buntes“ dann heute als erste Entscheidung das LG Wuppertal, Urt. v. 17.05.2018 – 9 S 7/18. Es geht um die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf, also mal etwas anderes als immer nur Verkehrsunfälle.

Der Kläger hatte vom Beklagten, einem Arbeitskollegen,  ein Leichtkraftrad der Marke Honda, Montega/Varadero mit Gesamtfahrleistung von 6.500 km durch schriftlichen, von „mobile.de“ zur Verfügung gestellten „Kaufvertrag über ein Gebrauchtkraftfahrzeug von privat“ gekauft. Gestritten wird, wer für einen Motorschaden „haftet“.

In Ziff II. des Kaufvertrages war unter dem Titel „Gewährleistung“ bestimmt:

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Z. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“

In Ziff. III unter dem Titel „Zusicherungen des Verkäufers“, und der Einleitung „Der Verkäufer sichert folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen)“ sind u.a. folgende vorformulierte Erklärungen angekreuzt, ohne dass in der jeweils nachfolgenden freien Zeile weitere Angaben gemacht worden sind:

„Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden/folgende Unfallschäden:“, „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen/folgende Beschädigungen:“

Die Formulierung „keine sonstigen Beschädigungen“ in dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Leichtkraftrad meint nicht nur Karrosserie-, sondern auch Motor- oder Getriebeschäden, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden. Nur bloße Verschleißschäden sind davon nicht umfasst.

Das AG hatte die Kaufpreisrückzahlungsklage des Klägers abgewiesen, das LG hat ihr stattgegeben.

„Der Kläger war auch zum Rücktritt berechtigt.

a) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, am Tag der Übergabe der Honda an den Kläger dem 10.04.2015, mit einem Mangel iSd. § 434 BGB behaftet. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem letzten Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden ist und es dadurch zu einem Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit der letztlich – erst nach Übergabe der Maschine eingetretenen – Folge eines Ventilabrisses der Einlassseite im hinteren Zylinder gekommen ist. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass der unsachgemäße Einbau des Ölfilters nicht während der, sondern vor der nur drei Tage andauernden Besitzzeit des Klägers vorgenommen worden ist. Ein falsch eingebauter Ölfilter und eine dadurch bedingte unzureichende Ölzufuhr stellen einen Mangel dar.

b) Dieser Mangel ist eine „sonstige Beschädigung“ im Sinne von Ziff. III KV, dessen Fehlen der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, mit der Folge, dass der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss unter Z. II Kaufvertrag nicht greift:

(1) Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert worden, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ hat, umfasst der Begriff „sonstige Beschädigungen“ nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl. AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).

Davon ist der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags letztlich selbst ausgegangen. Er hat im Termin vom 26.08.2016 auf Nachfrage des Amtsgerichts, was mit dem Ankreuzen des Passus „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ im Kaufvertrag gemeint war, zur Protokoll erklärt: „Ja, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte und keinen Motorschaden und optisch tipptopp war, außer vielleicht kleinere Kratzer.“

Angesichts dieses eigenen Verständnisses kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als Verwender des vorformulierten Kaufvertrags i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen ist mit der Folge, dass Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten gehen.

Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderungsschrift – sowie auch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.04.2018 – diese auch vom Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgenommene Auslegung der Zusicherung und des Begriffs „Beschädigungen“ als zu weitgehend beanstandet, weil damit die Regelung unter Ziff. II überflüssig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung unter Ziff. II KV ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sachmängelhaftung nur insoweit ausgeschlossen ist, als nicht unter Ziff. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Es stand dem Beklagten frei, die vorformulierte Zusicherung betreffend das Fehlen sonstiger Beschädigungen anzukreuzen. Tut ein Verkäufer dies und erklärt dem Käufer, dass er für die Freiheit des Fahrzeugs von sonstigen Schäden einsteht, ohne diese weiter einzugrenzen, so muss er sich daran festhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er von einem Schaden Kenntnis hatte oder Kenntnis haben können oder diesen selbst verursacht hat.

(2) Die mangelhafte Ölzufuhr ist hier durch einen fehlerhaften Einbau des Ölfilters und damit durch eine unsachgemäße Einwirkung eines Voreigentümers bzw. einer von diesem beauftragten Werkstatt bedingt worden und stellt sich damit als eine sonstige Beschädigung im Sinne der Zusicherung dar. Ein Schaden liegt nicht erst in dem während der Besitzzeit des Klägers eingetretenen Ventilabriss vor. Angesichts der Zusicherung ist es für die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob der Beklagte den Mangel verursacht hat oder ob er diesen kannte. Er hat für diesen Mangel aufgrund der Zusicherung kenntnis- und verschuldensunabhängig einzustehen.

Motorradfahren im Pulk – Haftung untereinander ausgeschlossen

MotorradpulkNun, ich bin kein Motorradfahrer – Fahrrad genügt 🙂 , aber ich will dennoch auf das OLG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2015 – 22 U 39/14 – hinweisen, auch wenn die Motorradsaison 2015 sich dem Ende zuneigen dürfte. Das hat folgenden Sachverhalt entschieden:

„Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am xx.04.2011 auf der Landstraße xx in der Gemarkung O1 ereignete. An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem Kraftrad Z gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Schwager sowie dem Beklagten zu 1) die bezeichnete Landstraße von O1 kommend in Richtung O2. Das Motorrad des Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) versichert. Es handelt sich um ein Kraftrad der Marke X. Der Zeuge A, der mit seinem Kraftrad als erster in der Motorradgruppe fuhr, kollidierte in einer Kurve mit dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug der Zeugin B. Der Kläger fuhr dahinter und stürzte mit seinem Motorrad, wobei die Einzelheiten und die Verursachung streitig sind. Als dritter fuhr der Beklagte zu 1) und kam ebenfalls zu Fall. Als letzter fuhr der Zeuge C, der zwischen den rutschenden und liegenden Motorrädern hindurchfahren konnte. Der Kläger erlitt durch den Sturz erhebliche Verletzungen, sein Kraftrad wurde vollständig beschädigt.

Der Kläger hat behauptet, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu 1) habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten.“

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das bestätigt, und zwar mit folgenden amtlichen Leitsätzen:

1. Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.

2. Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.

Also: Aufgepasst!

P.S. Bild passt nicht so gut, ich weiß 🙂

Der Fahrfehler des „ambitionierten Porsche-Fahrers“ auf dem Hockenheimring

entnommen wikimedia.org

entnommen wikimedia.org

Für alle, vor allem für „ambitionierte Porschefahrer“ – was/wer immer das auch ist -, die mal an einem Fahrsicherheitstraining teilnehmen wollen, kann das OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2014 – 1 U 158/12 von Interesse sein. In ihm ging es um die Frage der Geltung eines Haftungsausschlusses, der für eine Fahrsicherheits-Veranstaltung, die auf dem Hockenreimring stattfand, vereinbart war.

Dazu sagt das OLG: Kommt es auf einer Rennstrecke bei einer Fahrsicherheits-Veranstaltung für ambitionierte Porsche-Fahrer – es war ein PCD Club-Cup auf dem Hockenheimring – zu einem Unfall aufgrund leichter Fahrlässigkeit eines Teilnehmers, greift dem Grunde nach zwar auch die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung ein. Hat der dadurch Geschädigte jedoch bei der Anmeldung im Vorfeld einen Haftungsausschluss für einfach fahrlässiges Verhalten unterzeichnet, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. In diesem Zusammenhang begründen Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf zielt, den Grenzbereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen.

Zum ganzen Urteil geht es hier.