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Motorradfahren im Pulk – Haftung untereinander ausgeschlossen

MotorradpulkNun, ich bin kein Motorradfahrer – Fahrrad genügt 🙂 , aber ich will dennoch auf das OLG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2015 – 22 U 39/14 – hinweisen, auch wenn die Motorradsaison 2015 sich dem Ende zuneigen dürfte. Das hat folgenden Sachverhalt entschieden:

„Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am xx.04.2011 auf der Landstraße xx in der Gemarkung O1 ereignete. An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem Kraftrad Z gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Schwager sowie dem Beklagten zu 1) die bezeichnete Landstraße von O1 kommend in Richtung O2. Das Motorrad des Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) versichert. Es handelt sich um ein Kraftrad der Marke X. Der Zeuge A, der mit seinem Kraftrad als erster in der Motorradgruppe fuhr, kollidierte in einer Kurve mit dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug der Zeugin B. Der Kläger fuhr dahinter und stürzte mit seinem Motorrad, wobei die Einzelheiten und die Verursachung streitig sind. Als dritter fuhr der Beklagte zu 1) und kam ebenfalls zu Fall. Als letzter fuhr der Zeuge C, der zwischen den rutschenden und liegenden Motorrädern hindurchfahren konnte. Der Kläger erlitt durch den Sturz erhebliche Verletzungen, sein Kraftrad wurde vollständig beschädigt.

Der Kläger hat behauptet, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu 1) habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten.“

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das bestätigt, und zwar mit folgenden amtlichen Leitsätzen:

1. Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.

2. Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.

Also: Aufgepasst!

P.S. Bild passt nicht so gut, ich weiß 🙂