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Drogenfahrt: Wann ist der Fahrtantritt nach Drogenkonsum fahrlässig?

© Sublimages - Fotolia.com

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Nicht ganz unbestritten in der Rechtsprechung ist die Frage, wie bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG die Fahrlässigkeit zu bestimmen ist. Wir haben darüber ja auch schon häufiger berichtet (vgl. u.a. Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf…. und Drogenfahrt: Lallen und starkes Zittern? Reicht das?). Dabei geht es vornehmlich um die Frage eines Fahrlässigkeitsvorwurfs, wenn der zwischen dem Drogenkonsum und dem Fahrtantritt ein längerer Zeitraum liegt. Dann fragt sich die Rechtsprechung: Ggf. fahrlässig, wenn der Betroffene noch unter der Wirkung eines berauschenden Mittels steht. Dazu dann jetzt auch noch einmal der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.05.2013 – 1 (3) Ss Bs 131/13-AK 35/13, der die Fragen wie die m.E. zutreffende h.M. löst:

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer nur geringen Überschreitung des analytischen Grenzwerts und einem längeren zeitlichen Abstand von etwa einem Tag zwischen dem Konsum des berauschenden Mittels und dem Fahrtantritt es an der Erkennbarkeit der fortbestehenden Wirkung fehlen kann (OLG Hamm a.a.O.; OLG Braunschweig Blutalkohol 2010, 298; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007 und NZV 2010, 530; KG NZV 2009, 572 und VRS 118, 205; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; wohl auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Verkehrsrecht aktuell 2006, 194; OLG Bremen NZV 2006, 276; dagegen OLG Hamm Blutalkohol 2011, 288; König DAR 2007, 626; NStZ 2009, 425 und in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 24a StVG Rn. 25b; ähnlich OLG Jena Blutalkohol 2010, 247; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483). In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen bei Fahrtantritt haben konnte. Dies lässt sich dem angefochtenen Urteil, demzufolge die Aufnahme des berauschenden Mittels mehr als einen Tag vor Fahrtantritt gelegen haben kann, indes nicht entnehmen.

3. Da der zeitliche Abstand zwischen dem Rauschmittelkonsum und dem Fahrtantritt für die Beurteilung des Falles von entscheidender Bedeutung sein kann, das angefochtene Urteil aber keine Begründung dafür enthält, warum eine nähere zeitliche Eingrenzung des Zeitpunkts, zu dem der Betroffene Cannabis konsumiert hat, unterblieben ist, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf, um zu ermöglichen, dass in einer neuen Hauptverhandlung unter Heranziehung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen widerspruchsfreie Feststellungen getroffen werden können.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den dazu vorliegenden naturwissenschaftlichen Erkenntnissen THC in der Regel schon nach wenigen Stunden soweit verstoffwechselt ist, dass der Gehalt im Serum unter der Nachweisgrenze liegt. Etwas anderes gilt nur bei Dauerkonsumenten, bei denen sich THC im Fettgewebe abgelagert, aus dem es bei Abstinenz wieder ausgeschieden wird (vgl. Skopp et al., Archiv für Kriminologie 212 (2003): 83 – 95; 228 (2011), 46 – 59; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, S. 122 ff., 152 ff.). Ein über der Nachweisgrenze liegender Serumspiegel an THC deutet danach entweder – bei Gelegenheitskonsum – auf einen zeitlich nur wenige Stunden zurückliegenden Konsum oder aber auf einen längerdauernden Cannabiskonsum hin, was, da sich auch der medizinische Laie das Wissen von den Auswirkungen verschaffen kann, in beiden Fällen den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigt. Auf der Grundlage der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse ist der Tatrichter nach Auffassung des Senats ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht gehalten, nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen, dass der (einmalige) Konsum länger als 24 Stunden zurückliegt. Im vorliegenden Fall wird dabei auch das widersprüchliche Einlassungsverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen sein.

 

Welche Briefe/Unterlagen darf ich als Verteidiger meinem inhaftierten Mandanten geben?

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Nicht selten stecken/kommen Verteidiger bei inhaftierten Mandanten in ein Dilemma, wenn es nämlich um die Frage geht, welche Sachen und Nachrichten, vor allem Briefe, er an seinen Mandanten weitergeben kann/darf. Die Frage und vor allem die richtige Antwort ist für den Verteidiger vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil die falsche Antwort zu einem Verstoß gegen § 115 Abs. 1 OWiG (die Vorschrift des § 258 StGB lassen wir mal außen vor) und ggf. sogar zu einem Ausschluss nach § 138a Abs. 1 StPO als Verteidiger führen kann. Ein wenig Licht ins Dunkel bzw. eine Abgrenzung lässt sich dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.2014 – 2(6) SsBs 628/13-AK 166/13 – entnehmen. Da hatte die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 OWiG angenommen, weil der Verteidiger in einem Strafverfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung gegen den Mandanten, diesem die Kopie eines Briefes übermittelt hatte,  den das mutmaßliche Opfer der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat an ihn geschrieben hatte. Das AG hatte den Verteidiger frei gesprochen, das OLG hat den Freispruch bestätigt und das Verhalten des Verteidigers als durch das sog. Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO gedeckt gesehen.

„Da ein ungehinderter Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer wirksamen Strafverteidigung gehört (vgl. BVerfG NJW 2007, 2749), muss die Verteidigung von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt, der Anwalt wegen seiner Integrität als Organ der Rechtspflege jeder Beschränkung enthoben sein (BGHSt 27, 260 <262>; 53, 257 <261>; NJW 1973, 2035). Allerdings ist der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nur für die Zwecke der Verteidigung frei. Das Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO ist deshalb auf solchen Verkehr beschränkt, der unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung dient, und umfasst daher nur Schriftstücke, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (BVerfG NJW 2010, 1740; BGHSt 26, 304; OLG Dresden NStZ 1998, 535; LG Tübingen NStZ 2008, 643; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 115 Rn. 21; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, §115 Rn. 33; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 115 Rn. 24; krit. Wieder StV 2010, 146).

Der vom Betroffenen übermittelte Brief wies indes einen solchen direkten Bezug zur Verteidigung auf. Zwar hatte sich das mutmaßliche Opfer darin nicht zu dem Vergewaltigungsvorwurf selbst geäußert. Die in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachte positive Einstellung der Absenderin gegenüber dem Adressaten war jedoch – insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an – für die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Tatopfers und damit für die Beurteilung des dem Beschuldigten gemachten Tatvorwurfs, der maßgeblich auf den Angaben des mutmaßlichen Tatopfers beruhte, von Bedeutung und betraf deshalb unmittelbar die Verteidigung des Beschuldigten gegen diesen Tatvorwurf.

M.E. zutreffend, aber: Dennoch Vorsichtig!!

Mit 1,09 Promille besoffen gefahren – 75 % der Kaskoversicherung weg

© ExQuisine - Fotolia.com

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Die Klägerin fährt alkoholisiert mit ihrem Pkw und verursachte einen Verkehrsunfall dadurch, dass sie in einem Baustellenbereich von der Fahrbahn ab kommt. Die BAK der Klägerin beträgt 1,09 Promille. Das OLG Karlsruhe sagt im OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014 – 9 U 135/13: Grob fahrlässig, was dazu führt, dass der Kaskoversicherer zu einer Leistungskürzung von 75 % berechtigt ist:

„Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt hat, führt nicht dazu, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte vollständig entfällt. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG) ist vielmehr eine Kürzung auf 25 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich der Anspruch in Höhe von 1.780,00 €.
 
a) Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (vgl. BGH, NJW 2011, 3299). In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen (vgl. hierzu die Rechtsprechungsbeispiele bei Böhm/Nugel, MDR 2013, 1328).
 
b) Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Kürzung auf ¼ für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass der BAK-Wert zum Unfallzeitpunkt nahe an der absoluten Grenze von 1,1 Promille lag, diesen Wert jedoch nicht ganz erreichte. Ausfallerscheinungen, welche die Klägerin zusätzlich vor Fahrtantritt hätten vom Fahren abhalten müssen, waren nicht erkennbar. Die Klägerin hat erstinstanzlich vor dem Landgericht einerseits eingeräumt, sie habe ein „schlechtes Gewissen“ wegen des Alkohols gehabt, als sie sich zur Fahrt entschloss. Andererseits kann der Senat unter den gegebenen Umständen jedoch nicht feststellen, dass sich das Verschulden der Klägerin im Grenzbereich zu einem Eventualvorsatz befunden hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Böhm/Nugel a. a. O.).“

Nur zur Abrundung: Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH

© akmm - Fotolia.com

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Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH, was hat das mit einander zu tun? Nun, demnächst (vielleicht) viel, weil das OLG Karlsruhe mit OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2014 – 3 (5) SsRs 607/13 – dem BGH nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG folgende Rechtsfrage vorgelegt hat:

„Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“

Unterschiedlich entschieden haben das in der Vergangenheit das OLG Bamberg und das OLG Düsseldorf entschieden (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 bzw. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 und Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf…. sowie auch das AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 und dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon).

Dann werden wir jetzt also bald wissen, was „Sache ist“.

Der Fahrfehler des „ambitionierten Porsche-Fahrers“ auf dem Hockenheimring

entnommen wikimedia.org

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Für alle, vor allem für „ambitionierte Porschefahrer“ – was/wer immer das auch ist -, die mal an einem Fahrsicherheitstraining teilnehmen wollen, kann das OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2014 – 1 U 158/12 von Interesse sein. In ihm ging es um die Frage der Geltung eines Haftungsausschlusses, der für eine Fahrsicherheits-Veranstaltung, die auf dem Hockenreimring stattfand, vereinbart war.

Dazu sagt das OLG: Kommt es auf einer Rennstrecke bei einer Fahrsicherheits-Veranstaltung für ambitionierte Porsche-Fahrer – es war ein PCD Club-Cup auf dem Hockenheimring – zu einem Unfall aufgrund leichter Fahrlässigkeit eines Teilnehmers, greift dem Grunde nach zwar auch die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung ein. Hat der dadurch Geschädigte jedoch bei der Anmeldung im Vorfeld einen Haftungsausschluss für einfach fahrlässiges Verhalten unterzeichnet, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. In diesem Zusammenhang begründen Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf zielt, den Grenzbereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen.

Zum ganzen Urteil geht es hier.