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Die psychische Beihilfe eines 13-jährigen zu einem versuchten Tötungsdelikt

Wenn es um Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB geht, haben auch die Zivilgerichte häufig Sachverhalte zu überprüfen, die ggf. auch im Strafrecht eine Rolle spielen könnten. So grds. auch das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2012 – 9 U 43/11, wobei der Sachverhalt allerdings wegen des Alters des Inanspruchgenommenen – 13 Jahre, also strafunmündig – im Strafrecht schnell erledigt gewesen wäre. Nicht so im Zivilrecht, wenn es um die zivilrechtliche Haftung wegen einer psychischen Beihilfe eines 13-jährigen zu einem versuchten Tötungsdelikt geht.

Gegenstand des Urteils war folgender Sachverhalt:

„Die 1983 geborene Klägerin war im Jahr 2007 als Anerkennungspraktikantin im Kinder- und Jugendheim L. beschäftigt. Am 17.05.2007 war die Klägerin in dieser Einrichtung für die Betreuung der Kinder in der Wohngruppe „B.“ allein verantwortlich. Zu der Wohngruppe gehörte unter anderem der damals 12-jährige Beklagte Ziff. 1, der am 14.05.2007 in das Heim aufgenommen worden war. An dem fraglichen Tag lockte der Beklagte Ziff. 1 die Klägerin unter einem Vorwand in sein Zimmer. Als die Klägerin ihm beim Hinausgehen aus dem Zimmer den Rücken zuwandte, stieß der Beklagte Ziff. 1 der Klägerin ein 15 cm langes Küchenmesser in den Rücken. Der 12-jährige Beklagte Ziff. 1 wollte aus dem Heim (einer nicht geschlossenen Einrichtung) weglaufen. Er hatte die Vorstellung, durch die Tötung der Klägerin werde es ihm möglich sein, „abzuhauen“.

Das Küchenmesser hatte dem Beklagten Ziff. 1 kurz vorher der ebenfalls zur Wohngruppe „B.“ gehörende Beklagte Ziff. 3 (damals 11 Jahre alt) beschafft. Der Beklagte Ziff. 1 hatte vorher sowohl gegenüber dem Beklagten Ziff. 3 als auch gegenüber anderen Kindern des Heimes geäußert, er wolle die Klägerin „abstechen“, und aus dem Heim abhauen. Beim Beschaffen des Küchenmessers aus der Spülmaschine in der zur Einrichtung gehörenden Küche begleitete der zur selben Wohngruppe gehörende Beklagte Ziff. 2 (damals 13 Jahre alt) den Beklagten Ziff. 3.

Die Klägerin wurde durch den Angriff des Beklagten Ziff. 1 lebensgefährlich verletzt. Sie leidet bis heute unter den Folgen des Geschehens. Sie nimmt psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die seelischen Belastungen durch die Tat haben dazu geführt, dass die Klägerin bisher nicht mehr als eine berufliche Halbtagstätigkeit ausüben kann.

Die Klägerin hat u.a. auch von dem Beklagten Ziff 2. Schmerzensgeld verlangt. Das LG hatte zugesprochen, das OLG hat aufgehoben. Sein Urteil hat folgende Leitsätze:

„1. Das bloße „Zugegensein“ eines 13-jährigen bei der Beihilfehandlung eines Dritten (Beschaffung des als Tatwaffe dienenden Küchenmessers) zu einem versuchten Tötungsdelikt des Haupttäters reicht für eine rechtlich relevante Beihilfehandlung des 13-jährigen nicht aus. Eine psychische Beihilfe setzt vielmehr voraus, dass der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird.

2. Eine psychische Beihilfe setzt außerdem – im Zivilrecht ebenso wie im Strafrecht – einen Unterstützungsvorsatz des Gehilfen voraus. Eine Haftung des 13-jährigen Kindes kommt daher nur dann in Betracht, wenn dieses bei seinem psychischen Tatbeitrag die Vorstellung gehabt hat, die Haupttat (beabsichtigte Tötung einer bestimmten Person) zu unterstützen oder zu fördern.

3. Bei einer Schmerzensgeldklage, die auf eine psychische Beihilfe des Beklagten zur Haupttat gestützt wird, obliegt die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe der Klägerin.„

Aus der Begründung:

„Es kommt hinzu, dass der Beklagte Ziff. 2 zur Zeit des Geschehens ein 13-jähriges Kind war. Für das „Dabeisein“ eines Kindes in einer derart ungewöhnlichen Situation kann es in der Vorstellungswelt des Kindes viele Gründe und Motive geben, die mit den Beziehungen zu den anderen Kindern im Kinderheim zusammenhängen können, und die nicht zwingend dafür sprechen müssen, dass das Kind die Vorstellung hat, durch sein „Dabeisein“ die beabsichtigte Tötung einer Betreuerin zu fördern. Bei dem Beklagten Ziff. 2, der nur beim Beschaffen des Messers durch den Beklagten Ziff. 3 „dabei“ war, kommen insbesondere kindliche Vorstellungen von einer Zusammengehörigkeit mit anderen Kindern in Betracht, die nicht mit einem realen Bezug zum Tatgeschehen (Vorstellung der Förderung und Unterstützung einer Tötungshandlung) verbunden sein müssen.

d) Ein Beihilfevorsatz müsste sich zudem auf die Haupttat beziehen. Das heißt: Der Beklagte Ziff. 2 müsse die Vorstellung gehabt haben, dass der Beklagte Ziff. 1 ernsthaft die Absicht hatte, die Klägerin zu töten, und der Beklagte Ziff. 2 müsste diese Handlung gebilligt haben. Auch insoweit sieht der Senat in den Feststellungen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage für eine – sichere – Schlussfolgerung auf die Vorstellungen des damals 13-jährigen Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt der Tat. Wenn ein erwachsener Betreuer damals – nach den Angaben der Zeugin T. – den Tötungsplan des Beklagten Ziff. 1 nicht ernst genommen hat, wird man wohl auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass der damals 13-jährige Beklagte Ziff. 2 eine mögliche Tötung der Klägerin ernsthaft vor Augen hatte. Zu dieser Frage – Ernstnehmen der Tötungsabsicht des Beklagten Ziff. 1 – könnte unter Umständen noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Zeugenvernehmungen zur Vorgeschichte der Tat – und zum damaligen Verhalten der Kinder in Betracht kommen. Ein Hinweis des Senats auf die Möglichkeit entsprechender Beweisanträge war jedoch nicht erforderlich. Denn eine Beihilfe des Beklagten Ziff. 2 scheidet in jedem Fall aus den oben ausgeführten anderen Gründen aus (keine sichere Feststellung einer objektiven Beihilfehandlung und keine sichere Feststellung eines Unterstützungsvorsatzes möglich).“

Ganz interessant zu lesen, wenn auch nicht alltäglich..

Wer zu früh kommt/beantragt, den bestraft das OLG…

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Als ich den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.2013 – 2 AR 51/12 – gelesen habe, habe ich gedacht: Den M. Gorbatschow zugeschriebenen Satz: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“, kann man auch abwandeln in: „Wer zu früh kommt (beantragt), den bestraft das Leben/das OLG aber ggf. auch“.

Worum geht/ging es? Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagter, der vom Vorwurf des Betruges vom LG frei gesprochen worden ist. Nach Bewilligung mehrerer Vorschusszahlungen wurden zuletzt am 6. 6. 2011 die Pflichtverteidigergebühren und Auslagen des Verteidigers festgesetzt. Mit Antrag vom 15. 3. 2012 begehrte der Antragsteller darüber hinaus die Festsetzung und Auszahlung der Differenz zwischen den Mittelgebühren eines Wahlanwalts und den ihm bereits ausbezahlten gesetzlichen Gebühren. Diesem Antrag wurde mit einemKostenfestsetzungsbeschluss vom 28. 3. 2012 in vollem Umfang entsprochen und die Differenz-Gebühren festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 5. 4. 2012 beantragte der Verteidiger schließlich die Festsetzung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Pauschgebühr. Der Vertreter der Staatskasse ist diesem Antrag, dem nicht zu entnehmen ist, ob er die Bestimmung des § 42 oder diejenige des § 51 RVG zur Grundlage hat, entgegengetreten. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.

Begründung:

„Mit dieser dreifachen Wahlmöglichkeit ist der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten – lässt man die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung außer Betracht – besser gestellt als ein Wahlverteidiger. Hat er indessen seine Wahl getroffen und auf einem der aufgezeigten Wege eine gerichtliche Entscheidung erlangt, sind die anderen Möglichkeiten ausgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass einem Verteidiger, dem eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG bewilligt worden ist, nicht auch noch eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG zugesprochen werden kann. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Ferner ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG unzulässig, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigergebühren abschließend entschieden ist (Thüringer OLG Rpfleger 2008, 98 und 2011, 177f.; OLG Celle StraFo 2008, 398; OLG Bamberg DAR 2011, 237). Schließlich besteht nach Ansicht des Senats keine Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG, wenn dem Antrag die Bestimmung und antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigergebühren gemäß §§ 52, 14 RVG vorangegangen ist. Denn wenn der Verteidiger gemäß § 14 RVG nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG maßgeblichen Kriterien, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, an erster Stelle gehören, die für angemessen erachteten Gebühren verbindlich bestimmt hat, ist kein Raum mehr für die Annahme, diese Gebühren seien für ihn unzumutbar.“

Ich bin mir noch nicht sicher, ob das OLG damit richtig liegt und ob nicht die Unterschiede zwischen dem Anspruch des Angeklagten und dem eigenen Anspruch des Verteidigers auf die gesetzlichen Gebühren, wozu ja auch die Pauschgebühr gehört, verwischt werden. Für § 42 RVG folge ich dem OLG, bei § 51 RVG kann man es m.E. auch anders sehen. Jedenfalls: Was lernt man daraus als Verteidiger? Man muss sich schon genau überlegen, welchen Antrag man wann stellt. Ist das Bestimmungsrecht aus § 14 RVG erst einmal ausgeübt, dann war es das.

Und das kann ärgerlich sein. Vor allem, wenn man dann im OLG, Beschluss auch noch liest: „Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger die Mittelgebühren, die einem Wahlverteidiger zustehen würden, bestimmt; von der hier nicht fern liegenden Möglichkeit, höhere Gebühren zu bestimmen, hat er keinen Gebrauch gemacht…“ :-(. Der letzte Satz musste nicht sein ….

Die elterliche Aufsichtspflicht im Straßenverkehr

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Die Frage Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bzgl. der Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr kann – sowohl für das Kind und die Eltern als auch für einen Geschädigten – erhebliche Bedeutung haben. Mit der Problematik hat sich vor einiger Zeit das OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2012 – 1 U 186/11 – befasst, das zu folgenden Leitsätzen gekommen ist:

1. Es wird daran festgehalten, dass § 1664 BGB auch anzuwenden ist, wenn ein Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird und es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht (Senatsurteil NZV 2008, 511).
2. Ein Anspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung ist nach § 277 BGB nicht schon dann ausgeschlossen, wenn den Eltern grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist. Für die eigenübliche Sorgfalt kommt es nicht darauf an, wie die Eltern der Aufsichtspflicht über ihre am Straßenverkehr teilnehmenden Kinder ansonsten nachkommen, sondern darauf, welche Sorgfalt sie in eigenen Angelegenheiten an den Tag legen.

Muss ich meine Berufsbezeichnung überdenken, oder gar ändern?

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Jeder hat es schon erlebt: Man liest eine Entscheidung oder zunächst auch nur eine PM zu einer Entscheidung und denkt sich dann: Hm, was will mir dieses Urteil sagen?“, bzw.: Welche Auswirkungen hat dieses Urteil für mich. So ist es mir ergangen bei der PM des OLG Karlsruhe zum OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.08.2012 – 4 U 90/12, das sich mit der Frage befasst hat, ob ein Steuerberater neben seiner Berufsbezeichnung auch den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ führen darf. Das OLG hat das unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 StBerG verneint.

Etwas unruhig hat mich das Urteil dann schon gemacht, weil sich für mich natürlich die Frage stellt(e), ob ich die Berufsbezeichnung „RiOLG a.D.“ führen darf oder nicht. Aber, wie häufig: Ein (nochmaliger) Blick ins Gesetz, und zwar die BRAO, hat mich dann beruhigt. Eine dem § 43 Abs. 2 StBerG vergleichbare Vorschrift gibt es in der BRAO nicht. Entsprechend wird man die ausdrückliche Regelung wohl kaum anwenden können.

Allerdings: Dann stellt sich natürlich immer auch noch die Frage der Werbung (§ 43b BRAO); die Vorschrift will ich mal lieber gleich erwähnen, da der ein oder andere mehr oder wenige wohl gesonnene Kommentator sicherlich darauf verweisen wird. Aber ich kann ihn „beruhigen“: Nach Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 43b Rn. 18, darf der Rechtsanwalt frühere Berufe, die in Verbindung mit seiner Berufsausübung stehen, bekannt geben. Ausdrücklich erwähnt wird der richterliche Beruf 🙂 und Bezug genommen auf BGH und OLG Hamm.

Fazit: Ich muss nichts ändern. 😀

 

Die „Behinderung“ des Verkehrsblitzers – was ist das?

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Am schönsten sind immer die Fälle, die das Leben schreibt/schrieb. Über einen solchen wird demnächst der BGH entscheiden dürfen/müssen, dem das OLG Karlsruhe folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt hat.

Am Tattag hatte der Angeklagte gegen 10.30 Uhr in B. auf der C-Straße aus Verärgerung darüber, dass er unmittelbar zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Geschwindigkeitsmessgerät geblitzt wurde, sein Kastenwagen direkt vor den Sensor der dort mobil aufgestellten Geschwindigkeitsmessanlage abgestellt, um weitere Messungen zu verhindern. Nachdem der Messbeamte den Angeklagten, der weggegangen war, mehrfach telefonisch erfolglos aufgefordert hatte, den Kastenwagen zu entfernen, rief der Messbeamte ein Abschleppunternehmen. Inzwischen fuhr der Angeklagte, dem das Abschleppen angedroht worden war, den Kastenwagen weg und stellte an derselben Stelle einen Traktor mit Anhänger ab und ließ den Frontlader herunter, so dass er nicht abgeschleppt werden konnte. Erst nach Eintreffen der Polizei entfernte der Angeklagte den Traktor. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten konnte – wie von ihm beabsichtigt – die Messstelle ca. eine Stunde von dem Messbeamten nicht betrieben werden.

Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Das OLG will den Schuldspruch dahingehend ändern, dass der Angeklagte der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Es sieht sich hieran jedoch durch den entgegenstehenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 3. 3. 1997 (NStZ 1997, 342 f.) gehindert. Dieses hatte Geschwindigkeitsmessanlagen nicht als eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlagen im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Das OLG Karlsruhe sieht das anders und musste deshalb die Frage dem BGH zur Entscheidung vorlegen. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.08.2012 – 2 (7) Ss 107/12 – AK 57/12 – fragt:

Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Den Tatbestand der Nötigung sieht das OLG hingegen nicht als gegeben an, weil gegen den Messbeamten nicht Gewalt im Sinne einer körperlichen Zwangswirkung ausgeübt wurde. Das Abstellen des Kastenwagens und danach des Traktors vor der Messanlage stelle zwar eine körperliche Kraftentfaltung dar (OLG Karlsruhe NJW 96, 1551). Diese habe jedoch keine körperliche Zwangswirkung gegen den Messbeamten bewirkt. Die Unterbrechung der Messung durch das Parken vor dem Sensor sei Folge einer Einwirkung auf das Messgerät, nicht aber auf den Messbeamten.
Und für die mitlesenden Studenten: M.E. eine Frage, auf die man auch im Examen treffen könnte :-).