Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Wiedereinsetzung I: Änderung der Postlaufzeiten, oder: Eintagesfrist für Briefzugang gilt nicht mehr

Bild von Richard Duijnstee auf Pixabay

In die 2. Adventswoche starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich eröffne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 Ws 450/25. In dem hat sich nun auch das OLG zu den Fragen der Aufwirkungen durch die Änderungen des PostG geäußert. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bewährungswiderrufsverfahren. Das LG hatte durch Beschluss vom 24.09.2025 Strafaussetzungen aus mehreren Entscheidungen widerrufen – insoweit komme ich auf den OLG-Beschluss noch einmal zurück. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 01.10.2025 zugestellt worden. Mit einem am 07.10.2025 aufgegebenen Einschreiben, welches beim LG am 09.10.2025 eingegangen ist, hat der Verurteilte „Einspruch“ eingelegt und um Entschuldigung sowie darum gebeten, von einem Widerruf abzusehen.

Die GStA hat u.a. beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das OLG ist dem gefolgt:

„1. Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 19.05.2020, IX ZA 4/20, juris; BGH NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm NJW 2009, 2230). Insofern ist allerdings zu beachten, dass sich die Beförderungszeiten durch die Aufhebung von § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung und das Inkrafttreten von § 18 PostG verlängert haben.

aa) Nach altem Recht war bei Versand eines einfachen Briefes davon auszugehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingeht (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris). Denn dies entsprach nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden mussten, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris).

bb) Nach neuem Recht sieht § 18 PostG hingegen als Laufzeitvorgabe nunmehr vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zuzustellen sind. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass aufgrund der abnehmenden Bedeutung des Briefversandes als Mittel der schnellen Kommunikation in Zukunft statt der Geschwindigkeit stärker dessen Verlässlichkeit in den Vordergrund gerückt werden sollte (BT-Drs. 20/10283 S. 107). Bei einfachen Briefsendungen entspricht daher eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass eine Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25 -, Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2025 – 1 Ws 15/25 -, Rn. 12 – 13, juris).

cc) Eine andere Bewertung ist jedoch – jedenfalls gegenwärtig – nach Auffassung des Senats vorzunehmen, wenn das Rechtsmittelschreiben – wie hier – per Einschreiben aufgegeben wird. Nach Änderung der Beförderungspraxis durch die Deutsche Post AG ersetzt das Einschreiben den vorherigen sogenannten Prio-Brief (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/post-einschreiben-prio-brief-100.html). Auf ihrer Internetseite gibt die Deutsche Post AG hierzu die Auskunft, dass – wenngleich eine Laufzeitgarantie nicht übernommen wird – Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden (vgl. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Während die Bundesnetzagentur im Zuge ihres Qualitätsmonitorings auf ihrer Internetseite Statistiken zu den Laufzeiten einfacher Briefe nach altem Recht veröffentlicht hat (vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html), liegt nach einer Internetrecherche des Senats noch kein Datenmaterial zu den Beförderungszeiten nach aktueller Rechtslage vor. Gegenwärtig darf ein Rechtsmittelführer sich daher darauf verlassen, dass ein per Einschreiben aufgegebener Brief am nächsten Werktag zugestellt wird (ebenso: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 233 ZPO, Rn. 23.28).

Im Hinblick darauf, dass die Laufzeitangaben zur Zustellung von Einschreiben der Deutschen Post AG allerdings nicht mehr auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass zukünftig eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn sich neue Erkenntnisse zu den tatsächlichen Laufzeiten ergeben.“

Also aufgepasst. Ähnlich haben übrigens bereits andere OLG entschieden, und zwar OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.09.2025 – 6 UF 176/25 für das Familienrecht und OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.25 – 1 Ws 15/25 ebenfalls zu § 44 StPO. Die Ausführungen zum Einschreiben sind allerdings „neu“. Aber auch da: Vorsicht!

Pflichti III: Beiordnung im Auslieferungsverfahren, oder: Umfang der Beiordnung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2025 – III-2 OAus 199/25.

Gegenstand des Beschlusses ist u.a. die Reichweite eines Pflichtbeistandbestellung im Auslieferungsverfahren. Das OLG hat in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2023 die Auslieferung der Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. In dem Verfahren geht es jetzt noch um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO, der über § 27 IRG auch im Auslieferungsverfahren anwendbar ist. In dem Verfahren war die Beiordnung eines Rechtsanwalt beantragt worden. Dazu führt das OLG aus:

„Eine Entscheidung über die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt A. war nicht veranlasst, da dieser bereits mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05.08.2025 gemäß § 40 IRG zum Beistand der Verfolgten bestellt worden ist. Diese Bestellung bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beistands im hiesigen Verfahren nach dem IRG und umfasst hierbei – jeweils von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG abgegolten – insbesondere Verfahren über Einwendungen gemäß § 23 IRG, die Einlegung von Rechtsmitteln, etwaige Beschwerdeverfahren und Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6101 VV Rn. 15, 18); es besteht keine Veranlassung für eine anderweitige Beurteilung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe schied hier ersichtlich aus, zumal die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf PKH-Basis im IRG nicht vorgesehen ist (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den diesbezüglichen Maßstäben (§ 114 Abs. 1 ZPO) ohnehin zu versagen gewesen, da der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.“

 

Strafe II: Annahme von schädlichen Neigungen, oder: Nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann mal eine Entscheidung zur Jugendstrafe (§ 17 JGG). Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2025 – III-4 ORs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte agemeinsam mit einem von ihm angeworbenen Mittäter von Polen aus nach Lippstadt begeben, wo er mittels eines Funkstreckenwellenverlängerers einen PKW Audi Q7 entwendete, mit welchem der vom Angeklagten angeworbene Mittäter dann bei dem Versuch, sich einer Polizeikontrolle auf der BAB zu entziehen, verunfallte..

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das AG ausgeführt:

„Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 16 Jahre alt, somit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit 2,5 Monaten in Untersuchungshaft, was für ihn aufgrund der: bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte bedeutet. Zulasten des Angeklagten musste sich der erhebliche Schaden auswirken, der bei der Tat entstanden ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde. Der Angeklagte hat zudem u.a. durch Anwerben eines weiteren Mittäters einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet.

In der Gesamtschau geht das Gericht vom Vorliegen schädlicher Neigungen beim Angeklagten aus. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn beim Angeklagten erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel festzustellen sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten erwarten lassen. Dafür spricht, dass die Entwicklung des Angeklagten noch nicht ausreichend gesichert erscheint. Der Angeklagte verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wohnt noch im Haushalt der Eltern und absolviert in seinem Heimatland eine schulische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die aber anscheinend nicht gradlinig verläuft, •da er bereits einmal die Berufsschule zu wechseln hatte. Er hatte vorliegend keine Hemmungen, sich an einer Straftat, welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden einherging, zu beteiligen. Dabei hat er insbesondere noch einen weiteren Mittäter angeworben.

Das Gericht geht aufgrund der Tatumstände und aufgrund der fehlenden persönlichen und beruflichen Stabilisierung des Angeklagten davon aus, dass schädliche Neigungen b4i ihm vorliegen, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, da ansonsten zu befürchten ist, dass er sich erneut leichtfertig an Straftaten beteiligen wird.

Es erschien daher erforderlich, den Angeklagten mit einer Jugendstrafe zu belegen, die nach Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen war.

Dagegen die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die erfolgreich war, dem OLG gefallen die Ausführungen des AG zur Strafzumessung nicht:

„Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

So begegnet die Begründungen, mit denen das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, durchgreifenden Bedenken, so dass die Rechtsfolgebestimmung umfassend neuer Prüfung und Entscheidung bedarf.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann gegeben sind, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14). Nicht erkennbar bedacht hat es jedoch, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12).

Soweit das Amtsgericht das Vorliegen schädlicher Neigungen damit begründet, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte keine Hemmungen gezeigt habe, sich an der abgeurteilten Straftat – welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden verbunden gewesen sei – zu beteiligen, wobei er insbesondere auch einen weiteren Mittäter angeworben habe, wird bereits nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Amtsgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht jedenfalls der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15). Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen auch bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung. schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGH, Urteil vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61). Insoweit das Amtsgericht zur Lebenssituation des Angeklagten ausführt, dass dieser – als im Tatzeitpunkt 16- und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jähriger – nicht über eigenes Einkommen verfügt, im Haushalt der Eltern lebt und eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert, vermag dies die Annahme entsprechender Persönlichkeitsmängel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht zu stützen. Es handelt sich bei den dargelegten Umständen um eine durchaus übliche Lebenslage eines 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen, welche als solche keinen Schluss auf das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln zulässt. Sofern das Amtsgericht aus einem stattgefundenen Berufsschulwechsel des Angeklagten den Schluss ziehen will, dass dessen Berufsausbildung nicht gradlinig verlaufe, ist diese Schlussfolgerung bereits nicht nachvollziehbar, da der Grund für den erfolgten Schulwechsel nach den Urteilsfeststellungen gänzlich offenbleibt.

Nachdem somit allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat zur Annahme schädlicher Neigungen herangezogen werden kann, genügen die amtsgerichtlichen Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen der Rechtsprechung zum Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es insoweit pauschal ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei erforderlich, fehlt es an einer• Auseinandersetzung mit dem stattgefundenen Zeitablauf von knapp elf Monaten zwischen der Tat und dem amtsgerichtlichen Urteil und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen -immerhin zweimonatigen – Untersuchungshaft (vgl. BGH Beschl. v. 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

2. Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung des Amtsgerichts nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – 3 StR 15/12 m.w.N.). Das Amtsgericht hat demgegenüber vorrangig auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 46 StGB abgestellt, wobei nach den Urteilsgründen zumindest unklar bleibt, ob mit dem zu Lasten des Angeklagten gewerteten „erheblichen Schaden“ die Höhe der Beute (welche nicht konkret festgestellt worden ist) oder aber der durch den verunfallten Mittäter verursachte (ebenfalls der Höhe nach nicht festgestellte und im Übrigen dem Angeklagten ggf. gar nicht zurechenbare) Unfallschaden gemeint ist. Der in § 18 Abs. 2 JGG genannte Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als das Amtsgericht ausführt, die Belegung des Angeklagten mit einer Jugendstrafe sei „nach der Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen“. Eine solche – lediglich formelhafte – Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht jedoch grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12 m.w.N.).“

Vollzug/Vollstreckung II: Bewährungsaussetzung, oder: Mitwirkungsrecht der JVA bei der Anhörung des SV

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Als zweite Entscheidung dann etwas Verfahrensrechtliches, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 – 1 Ws 106/25.

Der Verurteilte ist wegen eines an seiner Ehefrau begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 05.11.2022 waren 15 Jahre der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verbüßt. Nach seiner Festnahme im Jahr 2007 befand sich der Verurteilte zunächst in Untersuchungshaft. Nachdem er das Einweisungsverfahren in der JVA J. durchlaufen hatte, wurde er am 06.11.2015 in die JVA C. verlegt.

Diese hat am 26.07.2022 zur Frage der bedingten Entlassung des Verurteilten Stellung genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat zur Frage des Fortbestehens der durch die Tat zutage getretenen Gefährlichkeit ein Gutachten des Sachverständigen W. eingeholt, das dieser zunächst wegen der fehlenden Bereitschaft des Verurteilten, sich explorieren zu lassen, nach Aktenlage erstattete. Letztlich erklärte sich der Verurteilte nach Erstellung des Gutachtens vom 07.02.2023 mit einer Exploration durch den Sachverständigen einverstanden. Nach Fertigstellung des ergänzenden Gutachtens am 10.08.2023 bestimmte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen Termin zur Anhörung des Sachverständigen auf den 21.11.2023, zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige geladen wurden. Die Staatsanwaltschaft erhielt eine Terminsnachricht. Nach Anhörung des Sachverständigen in Gegenwart seiner Verteidigerin ergänzte der Sachverständige sein Gutachten am 18.04.2024 nochmals schriftlich. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer bestimmte sodann einen weiteren Termin zur Anhörung des Sachverständigen auf den 16.12.2024, zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige geladen wurden. Die Staatsanwaltschaft erhielt wiederum eine Terminsnachricht. Im Anhörungstermin – zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige erschienen – erläuterte der Sachverständige nochmals sein Gutachten.

Durch Beschluss vom 11.02.2025 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe ab, da auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die Gefahr bestehe, dass die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hatte:

„1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO hat es die Strafvollstreckungskammer unterlassen, der Vollzugsanstalt jeweils Gelegenheit zur Mitwirkung bei den mündlichen Anhörungen des Sachverständigen zu geben, obwohl sie dessen gutachterliche Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt – und folglich im Sinn des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO verwandt – hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26.05.2023 – III-1 Ws 95/23; Beschluss vom 24.04.2012 – 1 Ws 145/12, juris m.w.N.). Gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO ist der Sachverständige zwingend mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, einem etwa vorhandenen Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Auf diese Weise soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (Senat, Beschluss vom 07.04.2025 – III – 1 Ws 76/25; OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2008, – 3 Ws 262/08).

Das Landgericht hat das Mitwirkungsrecht der Vollzugsanstalt bei der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dieses Mitwirkungsrecht geht über ein bloßes Anhörungsrecht hinaus. Mit der mündlichen Erörterung des Prognosegutachtens in Anwesenheit der in § 454 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Verfahrensbeteiligten und einem gesetzlich verankerten Frage- und Erklärungsrecht der an der Anhörung Beteiligten soll der Anhörungstermin Gelegenheit bieten, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. vgl. auch BT-Drs. 13/9062 S. 13). Damit soll auch der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werden, wobei nicht auszuschließen ist, dass dies im Einzelfall zu einer Änderung der Prognoseeinschätzung des Sachverständigen führen kann (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 22.1.2024 – Ws 1178/23, BeckRS 2024, 4236 (zur unterlassenen Beteiligung der Staatsanwaltschaft)). Insbesondere die Vollzugsanstalt kann – aufgrund der tatsächlich bestehenden Nähe zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Verurteilten – ganz maßgeblich zu einem Erkenntnisgewinn beitragen. Dies gilt insbesondere auch in der Interaktion mit dem Sachverständigen unter Beteiligung des Verurteilten und seiner Verteidigerin. Dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung hat sich die Strafvollstreckungskammer begeben und – soweit es die Erkenntnisse der Vollzugsanstalt betrifft – bei der Entscheidungsfindung zudem allein auf die (ersichtlich zeitlich überholte) Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 26.02.2022 abgestellt.

2. Der vom Beschwerdegericht nicht behebbare Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal. Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist in Ermangelung der vorliegend gebotenen, aber unterbliebenen Beteiligung der Vollzugsanstalt bei der Anhörung des Sachverständigen nicht veranlasst. Dem steht auch nicht § 308 Abs. 2 StPO entgegen, wonach das Beschwerdegericht selbst Ermittlungen vornehmen kann. Vielmehr ist § 309 Abs. 1 StPO insoweit vorrangig (Senat, Beschluss vom 19. März 2019 zu III-1 Ws 145/19; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318), nach dessen Rechtsgedanken die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht. Danach ist eine mündliche Verhandlung dem Beschwerdeverfahren fremd (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318 zu der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Sachverständigenanhörung). Denn Sinn des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Durchführung eigener Ermittlungen, sondern die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen mit der Möglichkeit aus § 308 Abs. 2 StPO, für diese Überprüfung notwendige ergänzende Ermittlungen durchzuführen (Senat, a.a.O.; Matt, in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 12).“

StGB I: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Belehrungspflicht bei der Identitätsfeststellung

entnommen openclipart

Und heute gibt es dann mal wieder StGB-Entscheidungen. Sie kommen alle drei aus der Instanz, und zwar einmal OLG und zweimal LG.

Zunächst stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2025 – 2 ORs 5/25 – vor, schon etwas älter, aber auch erst vor kurzem bekannt gemacht. In der Entscheidung geht es um die Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung.

Das AG hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen:

„Nach den Feststellungen des Amtsgerichts begaben sich der Zeuge PHK J. und drei weitere Polizeibeamte am 00.02.2023 gegen 02:06 Uhr aufgrund einer gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung von ca. zehn Personen zu dem Gelände eines N.-Baumarktes in H., in dessen unmittelbarer Nähe sie den Angeklagten gemeinsam mit zwei Begleitern antrafen. Wegen eines Anfangsverdachts der Beteiligung an der gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung forderte der Zeuge den Angeklagten zur Vorlage eines Ausweisdokuments auf, welche dieser verweigerte. Er führte stattdessen sein Mobiltelefon an sein Ohr und kündigte an, seinen Rechtsanwalt anzurufen. Der Zeuge forderte den Angeklagten vergeblich dazu auf, das Betätigen seines Mobiltelefons zu unterlassen, ergriff sodann mit seiner rechten Hand den Arm des Angeklagten und führte dessen Hand mit dem Mobiltelefon von dessen Ohr weg; nach der vom Amtsgericht für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen unterband er das Telefonat in der konkreten dynamischen Einsatzsituation insbesondere wegen der aus seiner Sicht drohenden Herbeirufung von Verstärkung. Nunmehr ergriff der Angeklagte mit feindseligem Willen die Hand des Zeugen, umklammerte diese und bog die Finger in der Absicht nach außen, um den Zeugen an der Vollstreckungshandlung zu hindern. Der Zeuge erlitt kurzzeitig Schmerzen, verblieb jedoch dienstfähig. Die Vorlage eines Ausweisdokuments verweigerte der Angeklagte auch nachfolgend.“

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte. Das OLG hat die tatsächlichen Feststellungen als unvollständig gerügt:

„Die Strafbarkeit nach den §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB setzt eine rechtmäßige Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung voraus (§§ 113 Abs. 3 S. 1, 114 Abs. 3 StGB). Hierbei hängt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne vom Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten sowie davon ab, dass die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten sind und der Hoheitsträger sein – ihm gegebenenfalls eingeräumtes – Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – 6 StR 249/23 –, Rn. 5 m.w.N., juris).

1. Vorliegend lässt sich den Feststellungen zwar wohl bereits hinreichend deutlich entnehmen, dass die beabsichtigte Identitätsfeststellung zumindest vornehmlich der Aufklärung etwaiger Straftaten im Zusammenhang mit der zuvor gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung diente, so dass sich die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage hierzu aus § 163b Abs. 1 StPO und nicht etwa aus polizei- und ordnungsrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr ergibt (vgl. zum Erfordernis diesbezüglich differenzierender Feststellungen vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011 – 31 Ss 28/11 – m.w.N., juris).

2. Auch teilt der Senat – worauf vorsorglich im Hinblick auf die vom neuen Tatrichter zu treffenden Feststellungen hingewiesen wird – zumindest nicht ohne Weiteres die Auffassung von Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft, dass der Zeuge J. das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe, indem er das zumindest vermeintliche Telefonat des Angeklagten mit seinem Rechtsanwalt unterbunden hat.

Denn aus Sicht des Senats liegt es auf der Hand, dass sich zwar auch der von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung Betroffene im Sinne des § 137 Abs. 1 S. 1 StPO des Beistands eines Verteidigers bedienen kann (vgl. nur Kämpfer/Travers in: MüKoStPO, 2. Aufl. (2023), § 137 Rn. 17; zur Festhaltung iSd. § 163b Abs. 1 S. 2 StPO Wolter/Werkmeister: SK-StPO, 6. Auflage (2025), § 163b StPO, Rn. 36), dies jedoch nicht immer sofort und jederzeit. Insbesondere auf offener Straße, bei unübersichtlicher Ansammlung vieler Personen oder der Sistierung einer Vielzahl von Personen kann der Zutritt des Rechtsanwalts aus organisatorischen Gründen zurückgestellt und zeitlich begrenzt werden, sofern dies zur Durchführung der Identifizierung erforderlich ist (so ausdrücklich Weingarten in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 163b Rn. 18). Diese Einschränkung wird – zutreffend – sogar für eine Festhaltung im Sinne des § 163b Abs. 1 S. 2 StPO anerkannt (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. (2018), § 163b StPO Rn 40; Kölbel/Neßeler in: MüKoStPO, 2. Aufl. (2024), § 163b Rn. 14), zu der es hier bis zu dem vom Angeklagten verübten tätlichen Angriff noch gar nicht gekommen war. Angesichts des Umstands, dass die Polizeibeamten vorliegend wegen einer körperlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung von ca. zehn Personen herbeigerufen worden waren, erscheint daher die Erwägung, zur zeitnahen Durchsetzung der Identitätsfeststellung – welche zur Aufrechterhaltung einer wirksamen und funktionstüchtigen Rechtspflege gehört (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.) – sowie zur Vermeidung einer drohenden Herbeirufung von Verstärkung das Telefonat zu unterbinden, zumindest nachvollziehbar. Eine solche dynamische Konstellation auf offener Straße, in welcher zur unmittelbaren Durchsetzung der aktuellen polizeilichen Maßnahme sowie aus Gründen der Eigensicherung (vgl. hierzu Dallmeyer in: BeckOK StGB, 64. Ed. (Stand 01.02.2025), § 113 Rn. 17) ein etwaiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt verhindert werden soll, dürfte auch nicht mit dem Unterbinden oder Überwachen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe StraFo 1997, 13, 15) solcher Telefonate während der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen gleichzusetzen sein, gegen das zum Teil kritisch insbesondere angeführt wird, dass dieses Telefonieren in der Regel gar nicht die Durchsuchung selbst behindere und die Polizei bei Zweifeln am Adressaten des Anrufs die Anwahl als milderes Mittel selbst übernehmen könne (vgl. Birnstiel/Janka/Schubert, DB 2014, 467, 472; Hoffmann/Riveiro, ZWH 2016, 275, 277; Kretschmer, StRR 2013, 164; Michalke NJW 2008, 1490, 1492; Rengier, NStZ 1981, 372, 375; Erb in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 164 Rn. 9; Kämpfer/Travers in: MüKoStPO, a.a.O., § 137 Rn. 16).

3. Aus der von § 163b Abs. 1 S. 1 StPO angeordneten entsprechenden Geltung des § 163a Abs. 4 S. 1 StPO folgt jedoch, dass dem Verdächtigen bei Beginn der ersten Maßnahme, die der Identitätsfeststellung dient, zu eröffnen ist, welcher Straftat er verdächtig ist. Diese Belehrungspflicht stellt nach einhelliger Auffassung eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB unrechtmäßig macht, sofern nicht der Anlass der Identifizierungsmaßnahme offensichtlich ist oder der Zweck der Maßnahme durch die Eröffnung des Tatverdachts gefährdet wird (vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2019 – (3) 121 Ss 86/19 (49/19) –; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2012 – III-3 RVs 33/12 –; OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011, a.a.O., jew. zit. n. juris; Bosch in: MK StGB, 4. Aufl. (2021), § 113 Rn. 41; Dallmeyer in: BeckOK StGB, 64. Ed. (Stand: 01.02.2025), § 113 Rn. 17; Eser in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. (2019), § 113 Rn. 26; Rosenau in: LK StGB, 13. Aufl. (2021), § 113 StGB, Rn. 45). Den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich vorliegend hingegen nicht entnehmen, dass der Angeklagte in diesem Sinne belehrt worden ist, der Grund für die von der Polizei beabsichtigte Personalienüberprüfung für ihn ohnehin offensichtlich war oder eine ordnungsgemäße Belehrung den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte.

Da vom Senat mithin schon die formelle Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung an sich nicht überprüft werden kann, gilt dies erst Recht für den zu ihrer Durchsetzung erfolgten Versuch, durch unmittelbaren Zwang ein Telefonat des Angeklagten zu unterbinden.“