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StPO III: Willkürliche Annahme der Zuständigkeit, oder: Willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit

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Und dann habe ich hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 – III-5 ORs 32/25 – zur willkürlichen Annahme der Zuständigkeit.

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten am 10.06.2024 bei dem „Strafrichter als Jugendschutzgerichr des Amtsgerichts Dorsten“ angeklagt, am 01.01.2024 gegen 19:30 Uhr die 15-jährige Geschädigte pp. zur Vollziehung des Oralverkehrs an ihm gegen Zahlung von 20 EUR veranlasst zu haben (Vergehen nach § 182 Abs. 2 StGB). Die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten erfolgte jedoch durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Dorsten, ohne dass eine Begründung hierfür oder eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft in den Akten dokumentiert ist. Eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat das Amtsgericht -Jugendschöffengericht – Dorsten die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und „auf Antrag der Staatsanwaltschaft“ das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Am 11.12.2024 hat es den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, mit welcher er einen Verstoß gegen § 6 StPO aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts und gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Mit Erfolg:

„1. Das Jugendschöffengericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht, und zwar willkürlich, bejaht. Insoweit ist die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge begründet. Darüber hinaus wäre die fehlende sachliche Zuständigkeit als Prozesshindernis auch von Amts wegen zu beachten (vgl. Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

a) Das Jugendschöffengericht war für die erhobene Anklage ersichtlich sachlich unzuständig. Zuständig war vielmehr gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG neben dem Strafrichter auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht. Im Verhältnis zum Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht handelt es sich dabei um Gerichte verschiedener Ordnung. Das (Jugend-)Schöffengericht ist nur zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters bzw. des Strafrichters nach § 25 Nr. 2 GVG gegeben ist, wenn also eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Dass für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten gewesen sein könnte, ist nach dem gegen den – bereits im Ermittlungsverfahren geständigen, nicht vorbestraften – Angeklagten erhobenen Tatvorwurf nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Zwar bestimmt § 269 StPO, dass sich ein Gericht nicht für unzuständig erklären dürfe, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, was im Verhältnis des Jugendschöffengerichts zum Strafrichter bzw. Jugendrichter der Fall ist (vgl. BGHSt 19, 177). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich annimmt, denn dann verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.1994 – 4 StR 136/94, Rn. 12, zitiert nach juris; BGHSt 38, 172 ff.; Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist hingegen nicht schon dann gegeben, wenn ein Gericht infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch anwendet (BGH, Urteil v. 08.12.1992 – 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607, 1608).

b) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zum „Amtsgericht – Strafrichter -als Jugendschutzgericht“ erhoben und damit ihre (berechtigte) Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen sind. Anschließend ist bereits die Anklagezustellung durch das Jugendschöffengericht erfolgt, ohne dass den Akten eine Begründung hierfür entnommen werden kann. Eine Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, bei dem Gericht höherer Ordnung, bei der auch die Staatsanwaltschaft zu beteiligen gewesen wäre, ist ebenso wenig erfolgt wie eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht. Vielmehr hat dieses auch im weiteren Verlauf das Hauptverfahren vor sich eröffnet, durchgeführt und den Angeklagten verurteilt, ohne eine Begründung für die Annahme seiner Zuständigkeit mitzuteilen. Auch ein Hinweis an den Angeklagten ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Insoweit lassen sich der Akte überhaupt keine Erwägungen entnehmen, warum das Jugendschöffengericht – abweichend von der Anklageschrift – seine Zuständigkeit angenommen hat. Vielmehr hat es das Verfahren ohne jegliche Begründung an sich gezogen. Der Senat kann mithin nicht feststellen, dass das Jugendschöffengericht lediglich infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch angewendet hat. Vielmehr erweist sich die Annahme der Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts angesichts des Tatvorwurfs nach § 182 Abs. 2 StGB, der keine erhöhte Mindeststrafe vorsieht, sowie angesichts des bereits im Ermittlungsverfahren geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten als nicht mehr zu rechtfertigen. Der Fall, dass ein Gericht seine Zuständigkeit annimmt, ohne jegliche Erwägungen hierzu mitzuteilen, kann nach Auffassung des Senats nicht anders behandelt werden als eine Entscheidung, die auf sachfremden Erwägungen beruht. Insofern missachtete das Jugendschöffengericht den sich aus § 25 GVG ergebenden Willen des Gesetzgebers, Fälle kleinerer und mittlerer Kriminalität dem Strafrichter bzw. Jugendrichter zuzuweisen. Für die Annahme seiner Zuständigkeit durch das Jugendschöffengericht fehlte danach jeder sachliche Grund. Das Jugendschöffengericht hat sich damit so weit von den gesetzlichen Maßstäben entfernt, dass die Annahme seiner Zuständigkeit unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar war und es den Angeklagten unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzog.

2. Die sachliche Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts hat zur Folge, dass das Verfahren gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Nachdem vorliegend gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG sowohl der Strafrichter als auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht zuständig wären, hat der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Jugendrichter als Jugendschutzgericht zurückverwiesen, da damit die schutzwürdigen Interessen der geschädigten Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugin benötigt wird, besser gewahrt werden können, § 26 Abs. 2 GVG.“

StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung

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Und dann im zweiten Posting drei Entscheidungen zur Volksverhetzung (§ 130 StGB). Und da die Entscheidungen meist ganze Romane = sehr lang sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor und überlasse den Rest dem Selbststudium.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, so dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist.

2. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt.

1. Zur Volksverhetzung und zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Auslegung von Äußerungsdelikten, insbesondere zur gebotenen Gesamtbetrachtung und zum Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.

2. An der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann es bei einem offenen Brief, in dem die Corona-Impfungen mit dem Menschenversuchen in der NS-Zeit verglichen werden, fehlen.

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird.

Revision III: Übersetzung des Antrags des GBA?, oder: Verfrühte Revisionsverwerfung

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Und dann zum Schluss noch zwei Entscheidungen zum Revisionverfahren, und zwar einmal vom BGH und einmal vom OLG Hamm, auch hier gibt es aber nur die Leitsätze:

Ob eine schriftliche Übersetzung des Antrags des Generalbundesanwalts anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, bestimmt sich nach § 187 GVG.  Für die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung des Antrags des Generalbundesanwalts besteht nach dem abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG regelmäßig dann kein Anlass, da/wenn der Angeklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 Satz 5 GVG).  Die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten ausreichend dadurch gewährleistet, dass der anwaltliche Beistand des Angeklagten den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts kennt (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO). Etwas anderes gilt ggf. wenn Gründe aufgezeigt werden, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, dem Angeklagten den vollständigen Wortlaut des Antrags des Generalbundesanwalts in seiner Muttersprache zugänglich zu machen.

1. Eine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO darf erst getroffen werden, wenn die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist. Erst dann steht nämlich fest, welche Erklärungen, die auf Einhaltung der Form und Frist zu prüfen sind, abgegeben wurden, zumal jeder Beschwerdeführer die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zuletzt ausschöpfen oder auch innerhalb der Frist mehrere Erklärungen abgeben darf. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen und nicht zu besorgen ist, dass der Revisionsführer durch sie von einer möglichen Heilung des Formfehlers oder einer rechtzeitigen Nachholung der Revisionseinlegung oder Revisionsbegründung abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Revisionsführer erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zugestellt worden ist.

2. Wird eine Revision zu Unrecht als unzulässig verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so beginnt letztere erst mit der Zustellung der den Verwerfungsbeschluss aufhebenden Entscheidung des Revisionsgerichts.

Pflichti II: Erfasst die Bestellung die Wiederaufnahme?, oder: Für ein „Opfer der Justiz“ ein Opferanwalt?

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Im zweiten Posting stelle ich hier dann den OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Ws 171/25 – vor. Der befasst sich mit dem zeitlichen Umfang der Pflichtverteidigerbestellung – Stichwort: Wiederaufnahmeverfahren.

Der Verurteilte ist durch Urteil vom 07.05.2024 – rechtskräftig seit dem 06.09.2024 – wegen Bedrohung, Verbreitung pornographischer Inhalte sowie Beleidigung verurteilt worden. Seinen hiergegen gerichteten privatschriftlichen Wiederaufnahmeantrag vom 26.03.2025 – nach Hinweis des Landgerichts ergänzt um ein gleichfalls privatschriftliches Schreiben vom 14.05.2025 – ist durch Beschluss vom 19.05.2025 als unzulässig verworfen worden, da kein den Formerfordernissen des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genügender Antrag auf Wiederaufnahme vorliege.

Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. – als „Opfer der Justiz“ – eines Opferanwalts beantragt; zudem führt er aus, er selbst würde „unter keinerlei Umständen als Opfer der Justiz“ einen Rechtsanwalt beauftragen, da er „das Vertrauen voll und ganz verloren“ habe. Die Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der Antrag vom 22.05.2025 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 364a StPO in Bezug auf den der Senat entscheidungsbefugt ist (§ 367 StPO i.V.m. § 140a GVG, vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 364a Rn. 8), war zurückzuweisen.

Gemäß § 364 a StPO ist einem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag ein Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat bzw. nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist (vgl. für viele OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2001 zu 3 Ws 51/01 Rn. 8, juris m.w.N.; Gössel in Löwe-Roseberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 6 m.w.N.). Dabei kann der Verteidiger zwar nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt bestellt werden, da § 364a StPO (wie auch § 364b StPO) spezielle und abschließende Regelungen bzgl. des Wiederaufnahmeverfahrens enthält und für die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, der eine nach einzelnen Verfahrensabschnitten differenzierende Bestellung zulässt, kein Raum ist (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).

Allerdings ist eine Pflichtverteidigerbestellung während des laufenden Verfahrens für den laufenden und die noch folgenden gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabschnitte möglich. Der Beginn oder Ablauf einzelner Verfahrensabschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens kann die Verteidigerbestellung für den Rest des Verfahrens nicht hindern (Gössel, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).

Soweit der Verurteilte hier mit Eingabe vom 14.06.2025 erstmals die Beiordnung eines Pflichtverteidigers „für dieses Verfahren“ beantragt, ist daher eine rückwirkende Beiordnung für bereits abgeschlossene Verfahrensteile des Wiederaufnahmeverfahrens ausgeschlossen. Allerdings wäre eine (isolierte) Beiordnung für das Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO durchaus denkbar; eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 364a StPO ist namentlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens (OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 273), somit auch noch für das Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO möglich, da es als Teil des Wiederaufnahmeverfahrens anzusehen ist (so auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 116; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1)

Zwar hat der Verurteilte keinen Verteidiger im Sinne des § 364a StPO (dazu nachfolgend unter a.), der Wiederaufnahmeantrag hat aber bei vorläufiger Bewertung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu nachfolgend unter b.).

a) Der Verurteilte hat zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteidigerbestellung keinen Verteidiger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der dem Verurteilten im Ausgangsverfahren beigeordnete Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt A., noch als Rechtsanwalt tätig ist, oder – wie sich aus der Akte des Ausgangsverfahrens ergibt – wie geplant seine berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2024 beendet hat. Die Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger war mit Rechtskraft der Entscheidung des Ausgangsprozesses beendet, § 143 Abs. 1 StPO n.F. (Fassung ab dem 13.12.2019). Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur noch für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vorgesehen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich die Dauer der Bestellung eines Pflichtverteidigers regeln, die nun – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – mit der Rechtskraft der Entscheidung automatisch endet (BT-Drs 19/13829 S. 44f.). Danach ist für die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 22, 97) vor Einführung der §§ 364a, 364b StPO (Einführung zum 01.01.1975 mit dem 1. StVRG) zurückgehende Ansicht, die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren wirke auch bis zur Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses fort, kein Raum mehr (so zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2020 – 1 Ws 29/20 -, Rn. 3, 6, juris; Schuster in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 364a StPO, Rn. 3ff auch mit Nachweisen zur bisher h.M.). Eine Ausnahme auch für das Wiederaufnahmeverfahren hat der Gesetzgeber, dem die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgehende Ansicht bekannt war (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum 1. StRVG, BT-Drs. 7/551, S. 88), nicht geschaffen.

b) Die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 364a StPO setzt voraus, dass der Wiederaufnahmeantrag bei vorläufiger Bewertung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2020 – 1 Ws 29/20 -, Rn. 10 m.w.N., juris; Schuster in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 364a StPO, Rn. 8). Daran fehlt es jedenfalls in Ermangelung der Geltendmachung gesetzlicher Wiederaufnahmegründe bzw. geeigneter Beweismittel i.S.d. § 366 Abs. 1 StPO.

3. Soweit der Betroffene, der sich als Opfer der Justiz sieht, die Beiordnung eines „Opferanwalts“ beantragt hat, kommt eine solche nicht in Betracht; insbesondere ist § 397 StPO nicht einschlägig.“

Drei Entscheidungen zum elektronischen Dokument, oder: Signatur, Störung bei Gericht, StA-Berufung

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Und dann habe ich hier drei Entscheidungen zum beA und/oder dem elektronischen Dokument. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze vor, und zwar:

Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann.

1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar.

2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.

3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130 d S. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung – wie hier – nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.

Werden die Akten – jedenfalls erstinstanzlich – elektronisch geführt werden, ist die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln.