Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Rückwärts statt vorwärts – bedeutet nicht besoffen oder bekifft

In der letzten Zeit sind einige Entscheidungen zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aufgrund vorangegangenen Drogenkonsum veröffentlicht worden.

In die Reihe reiht sich jetzt auch der Beschl. des OLG Hamm v. 29.06.2010 – III 3 RVs 45/10 ein, mit dem das AG wegen zu knapper Feststellungen aufgehoben worden ist. Das AG hatte nur festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund vorherigen Kokainkonsums zur sicheren Führung von Kraftfahrzeugen nicht in der Lage. Dessen ungeachtet habeer seinen auf einem Parkplatz an der N-Straße in C abgestellten Pkw in Betrieb genommen. Obwohl der Angeklagte im Vorwärtsgang aus der Parklücke hätte herausfahren müssen, legte er – so das AG – infolge seiner rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit versehentlich den Rückwärtsgang ein und fuhr auf den hinter ihm abgestellten PKW der G auf. Infolge des starken Aufpralls wurde dieser PKW auf den dahinter parkenden PKW des P geschoben. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Dem OLG haben die Feststellungen nicht gereicht. Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers sei eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme eines unter Rauschgifteinfluss stehenden Kraftfahrers im Straßenverkehr ausgehen können, kann der für die Erfüllung der geltenden §§ 316 StGB und 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB vorausgesetzte Nachweis der „relativen“ Fahruntüchtigkeit auch nach der gegenwärtigen Gesetzeslage grds. nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden. Dazu bedarf es außer des positiven Blutwirkstoffbefundes regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.

Und Rückwärts statt Vorwärts reicht dafür nicht.

Die Entscheidung entspricht der ganz h.M. in der Rechtsprechung seit BGH 44, 219 (vgl. u.a. OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946; OLG Düsseldorf NZV 1999, 174, 175; OLG Zweibrücken VRS 105, 125 = BA 2003, 321; DAR 2004, 409, OLG Hamm VA 2007, 183 = StRR 2007, 355 = VRR 2007, 394 und Beschl. v. 03.04.2003, 4 Ss 158/03; AG Hermeskeil DAR 2008, 222; AG Bielefeld VA 2008, 141 für Amphetamin-Genuss

Ich bin dann mal weg, oder: Einfach Tür zu, Bude zu und auf Wehrübung gehen, ist gefährlich

Der Beschuldigte war auf einer mehrwöchigen Wehrübung. In der Zeit waren Zustellungen in einem vom Beschuldigten selbst initiierten Rechtsmittelverfahren zu erwarten. Die haben den Beschuldigten nicht bzw. verspätet erreicht.

Zum Wiedereinsetzungsantrag sagt das OLG Hamm: Nein, bekommst Du nicht. Denn: Ein Beschuldigter muss alle zumutbaren Anstrengun­gen unter­nehmen, dass er von einer zu erwartenden Zustellung Kenntnis erlangt, wenn er dazu Anlass hat und dazu in der Lage ist. Und das hast Du nicht getan. Einfach Tür zu, Bude zu ist gefährlich.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2010 – 2 RVs 29/2010

Die Nebenklägerrevision: Immer wieder unzulässig :-(

Der Nebenkläger und seine Revision: Ein Dauerbrenner, der wegen § 400 StPO immer wieder zu obergerichtlichen Entscheidungen führt (vgl. auch hier und hier und hier).

Die Vorschrift des § 400 StPO und die sich daraus ergebenden Einschränkungen wird leider häufig übersehen. So ist es auch nicht ausreichend, wenn die Nebenklägerrevision allein beanstandet, dass der den Nebenkläger betreffende Tatkomplex wegen einer Beschränkung gem. § 154a StPO entgegen § 397 Abs. 2 StPO (a.F. = § 395 Abs. 5 StPO n.F.) nicht weiterverfolgt wurde. Denn damit wird ein Verfahrensfehler rügt und das genügt nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO  (so OLG Hamm, Beschl. v. 15.04.2010 – 2 RVs 25/10), weil nicht deutlich wird, dass der Nebenkläger mit seiner Revision ein zulässiges Ziel (Änderung des Schuldspruchs) verfolgt. Es kann ja auch nur ums Strafmaß gehen.

Na ja, 🙂

Die Trillerpfeife im Nachtzug – Zivilrecht mit strafrechtlichem Einschlag… oder: Das muss man sich merken

Auch nett von der DB: Da schläft der Fahrgast friedlich in seinem Schlafsack auf dem Boden des Fahrradabteils eines Nachtzuges. Er wird von der kontrollierenden Zugbegleiterin aus Sicherheitsgründen geweckt. Aber wie: Mit dem Pfeifen auf der Trillerpfeife unmittelbar am Ohr. Ergebnis: Tinitus. Rechtsfolge: Das OLG Hamm geht in seinem Urt. v. 13.07.2010 – I-9 U 89/09 von einer Körperverletzung aus und gewährt ein Schmerzensgeld von 3.500 €.

Muss man sich mal merken die Entscheidung. Wer schon mal in einem Zug gesessen hat, der voll von Fußballfans ist oder dessen Ziel München zur Zeit des Oktoberfestes ist, der weiß warum.

Verwerfungsurteil: Aufgepasst bei der Begründung der Revision bzw. Rechtsbeschwerde

Wird gegen ein Verwerfungsurteil (§ 329 Abs. 2 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG) Revision/Rechtsbeschwerde eingelegt, wird häufig übersehen, dass damit nur geltend gemacht werden kann, dass das Tatgericht den Begriff der „genügenden Entschuldigung“ verkannt hat. Das kann nur mit einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. jetzt nochmals OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2010 – III-2 RVs 34/10).

An die Zulässigkeit dieser Rüge werden allerdings keine strengen Anforderungen gestellt (vgl. z.B. OLG Köln StV 89, 53). Der Rüge muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt worden sind. Im Übrigen kann die Rüge auch in einem gleichzeitig mit der Revision oder Rechtsbeschwerde erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. § 329 Abs. 3 StPO bzw. § 74 Abs. 3 OWiG) enthalten sein. Dann muss sich aus dessen Begründung aber ergeben, dass das das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffene  nicht als unentschuldigt hätte angesehen dürfen.