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Neues aus Hamm zur Vorlagepflicht an den BGH bei Sicherungsverwahrung

In seinem Beschl. v. 22.07.2010 – III-4 Ws 180/10 hat das OLG Hamm seine Rechtsauffassung aus seiner grundlegenden Entscheidung in III-4 Ws 157/10 bestätigt. Danach ist die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009, die seit dem 10.05.2010 rechtskräftig ist, dahin auszulegen, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss und die Sicherungsverwahrung ggf. für erledigt zu erklären ist. Insoweit also nichts Neues aus Hamm, aber:

Das OLG hat zugleich auch zur Vorlagepflicht an den BGH Stellung genommen und darauf hingewiesen:

„Der Senat ist auch nicht verpflichtet, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Zum einen befindet sich die Änderung des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG noch im Gesetz­gebungsverfahren. Eine Verkündung ist bislang nicht erfolgt. Selbst wenn das Ge­setz in Kraft getreten wäre, bestünde eine Vorlagepflicht des Senats nicht. Zwar weicht der Senat mit seiner Entscheidung von Rechtsansichten der Oberlandesge­richte Celle, Stuttgart, Koblenz und Nürnberg ab. Jedoch wird die Rechtsauffassung des Senats gestützt von der Entscheidung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09). In einem solchen Fall besteht eine Vorlagepflicht des Senats nicht (vgl. KK-Hanich, 6. Aufl., 2008, § 121 GVG Rn. 26).“

Insoweit also doch etwas Neues aus Hamm. Interessant, dass der Senat damit schon mal vorab etwas zur Auslegung des neuen § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG, der heute in Kraft tritt, gesagt hat (vgl. dazu auch hier).

Schnittstelle „Besondere Schwere der Schuld“ und „minder schwerer Fall“

Eigentlich m.E. keine Besonderheit, auf die das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 08.06.2010 – III 3 RVs 6/10 zur Strafzumessung hingewiesen hat bzw. hat hinweisen müssen. Nämlich, dass im JGG-Verfahren die besondere Schwere der Schuld i.S. des § 17 Abs. 2 JGG vor allem dann näherer Prüfung bedarf, wenn ein minder schwerer Fall (des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) in Betracht zu ziehen ist. Denn bei Bewertung der Tat als minder schwerer Fall stellt sich die Frage, ob angesichts dessen die von dem Angeklagten begangene Tat objektiv noch ein ausreichendes Gewicht aufweist, um eine besondere Schuldschwere begründen zu können.

Sollte man in „passenden“ Fällen dran denken.

Gibt es keine veröffentlichungswürdige Rechtsprechung des OLG Hamm mehr?

Nach meinem Ausscheiden aus dem richterlichen Dienst im Oktober 2008 ist es etwas schwieriger geworden, meine Homepage burhoff-online weiterhin mit Rechtsprechung des OLG Hamm in Straf- und Bußgeldsachen zu bestücken. Die Kollegen hatten mir zwar „weitere Belieferung“ zugesagt, aber das tröpfelt nur ganz, ganz leicht. Deshalb hatte ich mir vor einiger Zeit gedacht: Wende dich vertrauensvoll an den Präsidenten des OLG, vielleicht kann er ja etwas (nach)helfen?

Er hat nun geantwortet, und zwar wie folgt:

„Ihre Zuschrift vom 14. Juni 2010 habe ich mit Interesse gelesen. Ich freue mich darüber, dass Sie als ehemaliger Richter am Oberlandesge­richt Hamm die Rechtsprechung der Strafsenate nunmehr auch als Rechtsanwalt offensichtlich wertschätzen.
Im kollegialen Gespräch mit Richterin am Oberlandesgericht Kxxxxx ha­ben einige Mitglieder verschiedener Strafsenate betont, dass Ihre Da­tenbank gut aufbereitet sei und gern darauf zugegriffen werde. Sie ha­ben ebenfalls bestätigt, dass Entscheidungen übermittelt würden, wenn sich diese für eine Veröffentlichung anböten.
Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich mich schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Veröffentlichungsträger aber auch wegen der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter nicht dafür einsetzen kann, Ihrem Wunsch auf Belieferung mit Entscheidungen durch die hie­sigen Strafsenate Nachdruck zu verleihen.“

Das muss man zweimal lesen, damit es sich einem ganz erschließt.

  1. Vorab: Zutreffend ist der dritte Absatz. Das kann/darf er nicht, ok.
  2. Aber der erste Absatz: In meinen Augen die pure Hilflosigkeit, wie man mit der Anfrage eines „ehemaligen Richters am OLG Hamm“ – darauf hatte ich in meinem Schreiben hingewiesen, umgeht. „Nunmehr auch als Rechtsanwalt offensichtlich wertschätzen“. Was soll das denn heißen? Warum sollte ich nicht? Nur, weil ich ausgeschieden bin? Das wäre doch mehr als kleingeistig?
  3. Und der 2. Absatz: Ist man sich eigentlich klar darüber, was der Satz bedeutet: „Sie ha­ben ebenfalls bestätigt, dass Entscheidungen übermittelt würden, wenn sich diese für eine Veröffentlichung anböten“? Muss/soll ich jetzt aus dem Umstand, dass mir praktisch in den letzten rund 20 Monaten nichts übersandt worden ist, schließen, dass die Straf- und Bußgeldsenate keine veröffentlichungswürdigen Entscheidungen erlassen haben? Anders kann man das doch wohl nicht verstehen. Dazu würde allerdings passen, dass z.B. – wie ich gerade gecheckt habe – in Band 118 der VRS nur eine Entscheidung des OLG Hamm (von einem Zivilsenat) enthalten ist und in Band 117 gar keine. Andererseits sind ja in der Zwischenzeit in anderen Zeitschriften Entscheidungen veröffentlicht worden – allerdings wohl weitgehend von Verteidigern eingesandte. Das macht mich ein wenig ratlos. Ob ich dem Präsidenten noch einmal schreibe?

An alle Leser der Aufruf: Wenn Sie Entscheidungen des OLG Hamm aus dem strafverfahrensrechtlichen und owi-rechtlichen Bereich erstritten haben: Ich würde mich über eine Übersendung sehr freuen und stelle die Entscheidungen gern auf meiner HP ein.

Derzeit kein Blitzlichtgewitter am Bielefelder Berg

Wir hatten ja schon vor einiger Zeit über Deutschlands besten Blitzer berichtet, vgl. hier.

Derzeit gibt es am Bielefelder Berg, wie heute in der Presse berichtet wird, Entwarnung, vgl. hier und hier. Den 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einnahmequelle steht, wird es vielleicht freuen; sicherlich wird er es an den Eingangszahlen merken :-). Aber dennoch: Wahrscheinlich wird man mit temporären Anlagen arbeiten. Die Einnahmequelle kann man sich doch nicht entgehen lassen.

Humanitäre Gründe stehen Strafbarkeit nur ausnahmsweise entgegen

Heute mal wieder etwas Materielles. Das OLG Hamm hat jetzt in seinem Beschl. v. 01.06.2010 – 3 RVs 310/09 zur Frage der Strafbarkeit von gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer erbrachten Unterstützungshandlungen Stellung genommen. Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen Pfarrer, dem das OLG ins Stammbuch geschrieben hat:

Werden gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer Unterstützungshandlungen erbracht, durch die objektiv die Verletzung der Ausreisepflicht gefördert und erleichtert wird, so können humanitäre Gründe nur in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit solcher Unterstützungshandlungen führen, etwa wenn die Hilfeleistungen der Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht über das Maß der im Einzelfall gebotenen – in der Regel kurzfristigen – Nothilfemaßnahmen hinausgeht.

Wird in Zukunft von „Unterstützern“ zu beachten sein.