Schau ich aus dem Fenster, dann kann ich nur sagen: Hochaktuell der Beschl. des OLG Hamm v. 30.09.2010 – III 3 RBs 336/09, der sich mit der Sichtbarkeit eines Verkehrszeichen beschäftigt. Das OLG hatte dort ausgeführt, dass ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Das dürfte dann für ein wegen Schnee nicht mehr erkennbares Schild entsprechend gelten. Und dazu kann es heute ja schon mal kommen, jedenfalls hier im Münsterland.
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„Die Erfahrung und die „empfindliche Nase“ eines Polizeibeamten…
… reichen zur Feststellung einer bestimmten Menge von Alkohol im Blut des Angeklagten nicht aus.“ Darauf weist das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 12.10.2010 – III 3 RVs 49/10, über den ich gerade in Zusammengang mit der verfahrensrechtlichen Problematik bereits berichtet habe (vgl. hier), hin.
Man fragt sich schon: Was ist denn eigentliche eine „empfindliche Nase“?
Ups, dann berichtige ich mal eben das Protokoll – OLG Hamm sagt: So nicht.
hatte sich wohl die Amtsrichterin in dem dem Beschl. des OLG Hamm v. 12.10.2010 – III 3 RVs 49/10 zugrundeliegenden Verfahren gedacht und war damit einem Antrag der GStA nachgekommen.
Aus dem Protokoll ergab sich nämlich nicht, dass in der Hauptverhandlung das Blutalkoholgutachten verlesen worden war. Zu diesem Antrag war der Verteidiger zwar gehört worden, im weiteren Berichtigungsverfahren hingegen dann nicht mehr, sondern das hatte die Amtsrichterin nach „Bad Oeynhausener“ Landrecht betrieben und – völlig abweichend von den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH niemanden mehr beteiligt – auch die Protokollführern nicht.
Das OLG sagt: So nicht und gibt dann gleich auch noch einen kleine Fortbildung in diesen Fragen. Die Rechtsprechung des BGH scheint sich bis zum AG Bad Oeynhausen wohl noch nicht herumgesprochen zu haben.
Wir gehen fremd… OLG Hamm zur Leistungskürzung nach einer Trunkenheitsfahrt
Hier mal etwas Zivilrechtliches, und zwar das Urt. des OLG Hamm v. 25.08.2010 – I-20 U 74/10, über das wir in einer der nächsten Ausgaben des VRR berichten werden.
Das OLG führt aus:
Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Leistungskürzung berechtigt. Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt und demgemäß ab circa 0,3 Promille wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 Prozent zu beginnen sein. Diese Quote ist nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 Prozent bei Erreichen einer absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,1 Promille zu steigern. Nach diesen Maßstäben rechtfertigt das Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille eine Einstiegsquote von 60 Prozent. Liegen besondere Umstände vor, die das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen (hier: kürzliche Nachricht von Krebserkrankung der Schwiegermutter und der Aufnahme des Vaters in stationäre Behandlung), so kann die Quote nach unten korrigiert werden.
Ne bis in idem?, oder: Bei Betäubungsmitteln muss man vorsichtig sein…
Wenn ein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig Verurteilter später einen nicht entdeckten Rest aus einem Vorrat noch gewinnbringend veräußert, liegt kein Strafklageverbrauch vor. Er kann dann also (noch einmal) wegen Handeltreibens verurteilt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010 2 RVs 31/10). Also: Von Anfang an die Ecken sauber machen 🙂
