Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Für die Beratung des GmbH-Geschäftsführers

Ganz interessant – nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für den sonstigen Berater ist OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010 – I 15 W 659/10, der sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit des „vorbestaften“ GmbH-Geschäftsführers befasst. (vgl. dazu § 6 GmbHG).

Das OLG Hamm weist – allerdings nicht tragend – darauf hin, dass eine Umrechnung von Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen bei der Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH nicht erfolgt. Sei eine zum Geschäftsführer einer noch einzutragenden GmbH bestellte Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die aus geringeren Einzelgeldstrafen gebildet wurde, so sei eine Umrechnung dieser Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen auch dann nicht möglich, wenn es sich bei den Straftaten um Katalogtaten handele, die eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ausschließen. Das GmbH-Gesetz setze insofern nach seinem Wortlaut ausdrücklich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus.

FairPlay bei der Geldbuße?

In der Diskussion ist derzeit die Frage, ob bei einer vom Amtsrichter vorgesehenen Erhöhung der Geldbuße in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis erfolgen muss. Die Diskussion geht zurück auf eine Entscheidung des OLG Hamm v. 13.11.2009 – 3 Ss 622/09.

Zu der Frage hat dann jetzt das OLG Bamberg, Beschl. v. 11. 10. 2010 – 3 Ss OWi 1380/10 Stellung genommen und die Hinweispflicht in Fortführung der Rechtsprechung des BayObLG verneint. Der Betroffene müsse mit Änderungen/Erhöhungen rechnen.

So weit, so gut. Aber: Fairplay wäre sicherlich angebracht und ein Hinweis auf eine vorgesehene Erhöhung, wenn nicht erforderlich, dann aber doch zumindest „nett“, um die Entscheidung treffen zu können, ob das Verfahren durchgeführt werden soll.

Motorschaden wegen Falschbetankung: Mitverschulden des Kunden?

So, die Feiertage sind zu Ende. Wir können also allmählich wieder mit juristischen Dingen kommen. Zum Warmwerden mal etwas anderes, hat nichts mit Strafrecht zu tun, aber immerhin mit Verkehrsrecht – allerdings die zivilrechtliche Seite.

In der Sache ging es um die Frage des Mitverschuldens eines Kunden nach Falschbetankung eines Fahrzeugs. Das OLG Hamm sagt: Ein Tankstellenbetreiber haftet einem Kunden für einen Motorschaden nach Falschbetankung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle. Der Kunde muss sich dabei kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er keine Kenntnis der Umstände hat. Dies gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht sofort nach dem Auftreten erster Auffälligkeiten abstellt und in der Hoffnung, die Unregelmäßigkeiten würden sich geben, weiterfährt.

Kann ja mal vorkommen. Nachzulesen bei OLG Hamm, Urt. v. 22.10.2010 – I-19 U 85/10.

Kleinvieh macht zwar Mist – 5 Betrugstaten mit kleineren Schäden begründen aber noch keine Wiederholungsgefahr

Der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus § 112a StPO ist für den Beschuldigten nicht ungefährlich, denn wenn keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt, dann kann schnell auf diesen Haftgrund ausgewichen werden. Allerdings: Für den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2010 – III-3 Ws 161/10).

Dazu führt das OLG Hamm aus:

„Für den Haftgrund des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat, wobei bei einer wiederholten Begehung der Anlasstat der erforderliche Schweregrad grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 a Rdnr. 32; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14). Erforderlich sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2003 – 3 Ws 500/03 -; OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 – 1 Ws 117/09 -, BeckRS 2010 00263; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 75; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 9; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14). Es muss sich um solche Taten handeln, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 Rdnr. 34). Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Meyer-Goßner, a.a.O.; Graf in KK, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist in dem vorliegenden Verfahren der erforderliche Schweregrad bei den Anlasstaten, durch die Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 € bis 1.905,00 € verursacht worden sind, nach Auffassung des Senats noch nicht erreicht. Bei Schäden in der vorgenannten Größenordnung kann nämlich noch nicht von einem überdurchschnittlichen Schaden ausgegangen werden. Der Senat hat bei dieser Bewertung vergleichend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB erst bei einem Wert von 50.000,00 € erreicht ist (vgl. BGH NJW 2004, 169). Angesichts dessen können Schadenshöhen von lediglich 2 % (1.000,00 €) bis 3,81 % (1.905,00 €) dieses Betrages noch nicht als überdurchschnittliche Vermögensschäden eingestuft werden. Eine gewisse Bestätigung findet dieses Ergebnis auch in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für die Bundesrepublik Deutschland. So ergibt sich für das Berichtsjahr 2008 (PKS 2008, S. 192, Tabelle 07) ein durchschnittlicher Schadensbetrag von ca. 7.836,00 € bei 612.602 vollendeten Betrugsfällen (ohne Leistungserschleichung und Computerbetrug) mit einem Gesamtschaden von 4.800,6 Millionen Euro, wobei nicht verkannt wird, dass der Aussagewert dieser Statistiken insofern beschränkt ist, als deliktspezifisch von einem hohen Dunkelfeld auszugehen ist und außerdem Einzelfälle mit ganz außergewöhnlicher hoher Schadenssumme (sog. Ausreißer) den Durchschnittswert verschieben können (vgl. BGH NJW 2004, 169  m. w. N.)…“

Unverschämt

… anders kann man m.E. das Verhalten des Vorsitzenden der Berufungskammer nicht bezeichnen, wenn man den Beschl. des OLG Hamm vom 19.10.2010 – III-3 RVs 87/10 liest.

Der Angeklagte legt gegen das Berufungsurteil Revision ein und beantragt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Vorsitzende tut nichts, sondern wartet ab, bis die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist und verwirft dann die Revision wegen fehlender Begründung als unzulässig. Auf den dagegen eingelegten „Widerspruch“, den das OLG als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ausslegt, hebt das OLG Hamm auf und führt aus:

Der nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO zulässige Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 13. September 2010. Zwar hat der Angeklagte die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 345 Abs. 1 S. 2 StPO, die nach Zustellung des Urteils am 4. August 2010 am 6. September 2010 endete, versäumt. Dies geschah indes ohne Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 S. 1 StPO), weil über seinen bereits mit der Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (vgl. KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 27; OLG Hamm, MDR 1976, 1038; BayObLG, NStZ 1995, 300).Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren und aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergab sich die Verpflichtung des Landgerichts, vor Verwerfung der Revision über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO zu entscheiden. Der Senat ist – in Übereinstimmung mit der o.g. früheren Rechtsprechung des OLG Hamm und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts – der Auffassung, dass in der gegebenen Konstellation ein Angeklagter darauf vertrauen darf, dass so rechtzeitig über den Beiordnungsantrag entschieden wird, dass der Angeklagte ggf. noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann (vgl. auch BayObLG, StV 1988, 332).

Zutreffend, was das OLG sagt: Man hätte sich noch deutlichere Worte gewünscht.