Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Unschuldsvermutung beim Bewährungswiderruf

© GaToR-GFX - Fotolia.com

Die Entscheidung des EGMR vom 03.10.2002, 37568/97, hatte in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung Auswirkungen auf den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK. Die OLG sind im Anschluss an diese Entscheidung z.T. davon ausgegangen, dass ein Widerruf wegen einer neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung voraussetzte. Allerdings haben sich dann bald erste „Aufweichungserscheinungen“ in dieser Linie gezeigt (so z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07). Die hat jetzt der 3. Strafsenat des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 – III 3 ws 101 u. 102/12 bestätigt. In den Leitsätzen heißt es:

1. Soweit der Senat die Auffassung vertreten hatte, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.10.2002 setze der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich voraus, dass wegen der neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt sei, hält er hieran nicht mehr fest

2. Ohne eine Aburteilung der Anlasstat ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten ausnahmsweise dann zulässig und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft eingestanden hat.

3. Ausreichend ist nach Auffassung des Senats jedes prozessordnungsgemäß zustande gekommene glaubhafte Geständnis des Verurteilten hinsichtlich der Anlasstat.

Also: Wie so häufig – es kommt darauf an.

 

Ja, aber, oder: Messwinkelabweichung bei Traffipax, aber verwertbar

Messfehler bei (Geschwindigkeits)Messungen führen nicht unbedingt zur Unverwertbarkeit der Messung. Vielmehr kann die Messung ggf. verwertet werden, dann aber mit einem höheren Sicherheitsabschlag. Das macht der OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2012 – III 3 RBs 41/12 – in einem Zusatz noch einmal deutlich. Da heißt es:

„Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit dem Radarmessgerät Traffipax speedophot ist entgegen der Auffassung des Betroffenen verwertbar. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zwar – unter Berücksichtigung der „Schrägfahrt“ des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges zum Messzeitpunkt – eine Messwinkelabweichung zuungunsten des Betroffenen von 2,1° (tatsächlicher Messwinkel 17,9°, vorgeschriebener Messwinkel 20°) festgestellt (vgl. allgemein zu den Auswirkungen von Messwinkelabweichungen auf das Messergebnis bei Radarmessgeräten Böttger in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. [2009], Rdnr. 1397 ff). Diese Messwinkelabweichung führt indes nicht zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Das sachverständig beratene Amtsgericht hat diese Abweichung dadurch berücksichtigt, dass es von der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit von 103 km/h zunächst 2 km/h wegen der Messwinkelabweichung in Abzug gebracht und sodann den „allgemeinen“ Toleranzabzug von 3% (vgl. Böttger, a.a.O., Rdnr. 1395) – hier zu Gunsten des Betroffenen aufgerundet auf 4 km/h – berücksichtigt hat, so dass es seiner Entscheidung im Ergebnis eine gefahrene Geschwindigkeit von nur 97 km/h zugrundegelegt hat. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen liegt hierin nicht.“

Anmerkung: Es freut mich als Herausgeber natürlich, dass das OLG auf „unser“ OWi-Handbuch verweist: Nur: Ist das Land NRW denn so klamm, dass es dem OLG Hamm noch nicht mal die aktuelle Auflage zur Verfügung stellen kann? Das sollte doch dran sitzen :-). Und die Vorlage 🙂 nehme ich dann gern für Werbung.

 

Fahrverbot: Rentner/freiberuflich tätiger Architekt?

© sashpictures - Fotolia.com

Das AG sieht bei einem Rentner, der freiberuflich noch als Architekt tätig ist, vom Fahrverbot ab. Begründung: Das Fahrverbot „treffe den Betroffenen in unzumutbarer Weise. Der Betroffene sei noch in erheblichem Umfang freiberuflich als Architekt tätig. In naher Zukunft sei er an der Realisierung von fünf großen Bauprojekten beteiligt. Die sachgerechte Betreuung dieser Bauprojekte erfordere die Benutzung eines Pkw; eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich. Die zu überwindenden Entfernungen seien nicht zuletzt deswegen zum Teil erheblich, weil der Betroffene nicht in einem Ballungsraum, sondern in S in einem ländlichen Umfeld wohne. Die Ehefrau des Betroffenen könne dieser nicht als Fahrerin einsetzen, da sie schwerbehindert sei. Der Betroffene müsse im Gegenteil sogar Fahrten für seine Ehefrau durchführen. Um gegebenenfalls auch kurzfristig zu einer Baustelle gelangen zu können, müsse der Betroffene letztlich einen Fahrer auf Vollzeitbasis einstellen. Es entziehe sich der Kenntnis des Amtsgerichts, ob in S eine geeignete Person zur Verfügung stehe, die der Betroffene für die Dauer eines Fahrverbotes als Fahrer einstellen und beschäftigen könne. Die Kosten für ein solches Beschäftigungsverhältnis stünden jedenfalls in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu der Bedeutung des Tatvorwurfs.“

Dem OLG Hamm reicht das so nicht. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2012 – III 3 RBs 19/12 – auf, weil das AG nicht genügend Feststellungen getroffen hat. Wenn man es liest: War wohl wirklich ein „wenig dünn“ die amtsgerichtliche Entscheidung:

Dass dem Betroffenen insbesondere bei einer Kombination möglicher Ausgleichsmaßnahmen ein Ausgleich etwaiger beruflicher Härten nicht möglich oder zumutbar wäre, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen namentlich die Abstimmung seiner beruflichen Termine mit dem Beginn des Fahrverbotes – dem Betroffenen dürfte hier eine Abgabefrist von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren sein – und die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen oder gegebenenfalls die vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers in Betracht.

 Das Amtsgericht hat nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Betroffenen nicht oder nur unter unzumutbarem zeitlichen und organisatorischen Aufwand möglich ist, seine beruflichen Termine unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – gegebenenfalls in Verbindung mit einem Taxi – wahrzunehmen. Es hat nicht konkret festgestellt, wo sich die von dem Betroffenen zu betreuenden Baustellen befinden, aus welchem Anlass, wann und wie häufig er diese Baustellen aufsuchen muss und welche Unterlagen oder sonstigen Gegenstände er hierbei mitführen muss. Feststellungen zu den Fahrplänen der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel fehlen ebenfalls.

 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich auch nicht, dass keine geeignete Person zu finden ist, die der Betroffene für die Dauer eines Fahrverbotes als (Aushilfs-)Fahrer einstellen könnte. Das Amtsgericht hat sich insofern auf die Äußerung einer Vermutung beschränkt. Dass die vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers dem Betroffenen in finanzieller Hinsicht nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Betroffene verfügt als Rentenempfänger über ein geregeltes Einkommen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betroffene neben dem Rentenbezug nicht ganz unerhebliche Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Architekt erzielen dürfte. Nötigenfalls muss er sich die erforderlichen Mittel durch eine Kreditaufnahme beschaffen.

c) Schließlich enthält der angefochtene Beschluss auch keine konkreten Darlegungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Betroffenen und zu der Frage, ob, aus welchem Anlass und in welchem Umfang der Betroffene Fahrten für seine Ehefrau durchführt. Auch auf diesen Gesichtspunkt kann das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes mithin nicht gestützt werden.

Ergebnis: Zurückverweisung, aber an andere Abteilung ;-).

 

 

 

Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse: Arbeitsloser: Ja, Rentner. Nein?

© Ulf Gähme – Fotolia.com

Das OLG Hamm hat am 20.03.2012 zwei Beschlüsse erlassen, die für mich nicht miteinander in Einklang stehen. In beiden Verfahren hatten die AG jeweils Geldbußen von 1.000 € festgesetzt. In beiden Verfahren waren zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen keine näheren Feststellungen getroffen worden. In einem Verfahren hat das OLG die Rechtsbeschwerde verworfen. In dem anderen Verfahren hat es das amtsgerichtliche Urteil wegen Lücken in den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.

Der Unterschied:

  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v., 20.03.2012 – III 3 RBs 440/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Rentner. Da sagt das OLG: Allein der Umstand lässt nicht auf außergewöhnliche schlechte Verhältnisse schließen, die besondere Feststellungen erfordert hätten.
  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III 3 RBs 441/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Arbeitslosen. Da sagt das OLG:Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen und erfordert tatsächliche Feststellungen zu der Frage.

M.E. passen die beiden Beschlüsse nicht zusammen: Es ist zwar richtig, dass allein der Umstand, dass der Betroffene Rentner ist nicht sofort auf außergewöhnliche schlechte wirtschaftliche Verhältnisse schließen lässt. Aber: Muss nicht der Umstand, dass es – wie es wohl allgemein bekannt ist – eine große Zahl Rentner gibt, die nur eine kleine Rente beziehen, die oft nicht oder nicht viel höher als Arbeitslosengeld ist, dazu führen, dass im Urteil dargelegt werden muss, welche Rente der betroffene Rentner erhält? Wenn ich das nicht weiß, muss man m.E. zugunsten des Betroffenen davon ausgehen, dass er nur eine kleine Rente bekommt und dann Feststellungen fehlen, wie er davon die Geldbuße von 1.000 € zahlen soll.

Ich hätte im zweiten Fall auch aufgehoben.

OLG Hamm: Strafrest von 9 Monaten = Fluchtgefahr

© chris52 - Fotolia.com

Ich hatte ja gestern schon über den  OLG Hamm, Beschl. v.17.01.2012 – III-3 Ws 14/12 – berichtet, und zwar wegen der Begründung der Haftfortdauerentscheidung. Ich komme dann heute noch einmal auf die Entscheidung zurück, nun aber wegen der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Da heißt es im Beschluss

„Bei dem Angeklagten besteht nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. Nr. 2 StPO.

Der Angeklagte ist in Q aufgewachsen und hat dort seinen Lebensmittelpunkt mit Ehefrau und zwei Kindern. Die Bundesrepublik Deutschland hat er dagegen offenbar ausschließlich zur Begehung von Straftaten aufgesucht. Gegen ihn ist eine zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden, von der er auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nach Verbüßung von 2/3 dieser Strafe insgesamt mindestens 20 Monate wird verbüßen müssen. Derzeit sind im Wege der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft bis heute rund 11 Monate verbüßt, so dass noch ein zu verbüßender Strafrest von neun Monaten verbleibt. Dieser Strafrest ist erheblich genug, um auch heute noch auf den Angeklagten einen deutlichen Fluchtanreiz auszuüben, sich im Falle seiner Freilassung in sein Heimatland Q zu begeben und dort auch zu bleiben, um sich der weiteren Strafvollstreckung zu entziehen. Dies gilt in besonderem Maße, weil der Angeklagte gesundheitlich deutlich angeschlagen ist (er leidet an Asthma, ist zuckerkrank und hat ein Leberleiden) und deshalb besonders haftempfindlich sein dürfte.

Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig, § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO, da mit der alsbaldigen Vorlage der Akten beim Senat zur Durchführung des Revisionsverfahrens und damit mit dem Abschluss zumindest des Revisionsverfahrens in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Je nach Ausgang des Revisionsverfahrens wird dann ggf. erneut über die Haftfrage zu entscheiden sein.“

Na, da habe ich so meine Probleme. Neun Monate und damit wird die Fluchtgefahr begründet? Passt – wenn überhaupt – nur, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte als Ausländer die Bundesrepublik sofort nach seiner Freilassung verlassen wird.