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„Der Haftbefehl bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten“…

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„Der Haftbefehl bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten“. Wer kennt diese Beschlussformel am Ende einer Hauptverhandlung nicht. Die Entscheidung, die ihr zugrunde liegt,beruht auf § 268b StPO, wonach bei der Urteilsfällung u.a. über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden ist. Und zu der Entscheidung gehört eine (vernünftige) Begründung. das stellt der OLG Hamm, Beschl. v.17.01.2012 – III-3 Ws 14/12 – noch einmal klar. Da hatte das LG nur ausgeführt: „Der Haftbefehl … bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten.“ Dem OLG reicht das grundsätzlich nicht:

„Die Beschwerde ist auch begründet i.S.v. § 309 Abs. 2 StPO. Es fehlt bereits an einer formgültigen Haftfortdauerentscheidung nach § 268 b StPO.

Die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2, 4 StPO, da das Landgericht trotz der erheblichen inhaltlichen Abweichungen zwischen dem Haftbefehl vom 23.02.2011 und dem Berufungsurteil vom 06.12.2011 keinerlei Bezeichnung und Konkretisierung der durch das vorgenannte Urteil weiter abgeurteilten Taten Nr. 4 und 6 der Anklage und insoweit auch nicht die Angabe der den Tatverdacht hinsichtlich dieser Taten begründenden Tatsachen enthält. Der Senat hat hierzu bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden (vgl. Senat vom 29.12.2008 – 3 Ws 515/08 = NStZ-RR 2010, 55; Senat vom 03.11.2009 – 3 Ws 412/09 (juris)), dass ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung bedarf, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.„

Allerdings in der Sache hat es nicht zur Aufhebung geführt:

„Der Verstoß gegen diese Begründungspflicht führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses. Der Senat verfügt nämlich über eine für eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO ausreichende Tatsachengrundlage, da ihm bereits die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 vorliegen (vgl. Senat vom 03.11.2009 – 3 Ws 412/09 (juris)). Daraus ergeben sich ausreichende Feststellungen zu den Taten vom 03.02.2011 und vom 10.02.2011, die dem Senat die Anpassung des Haftbefehls ermöglichen. Dringender Tatverdacht hinsichtlich dieser Taten sowie hinsichtlich der bereits ursprünglich im Haftbefehl enthaltenen Tat vom 22.02.2011 folgt bereits daraus, dass der Angeklagte aufgrund der Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der drei genannten Taten im Schuldspruch bereits rechtskräftig verurteilt ist.„

Auf die Entscheidung komme ich aus einem anderen Grund noch einmal zurück.

 

Was bin ich? – Woher weißt du das?

Zu dem Beitrag betreffend Urkunden/Abbildungen passt ganz gut der Hinweis auf einen weiteren OLG Hamm, Beschl. v.12.12.2011 – III 3 RBs 403/11. Da hatte das AG Angaben des Betroffenen zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwertet, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren. Also ein Verstoß gegen § 261 StPO.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die auch die Tätigkeit des Betroffenen als Universitätsprofessor beinhalten, auf die angeblich durch den Verteidiger hierzu abgegebene Einlassung des Betroffenen gestützt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. August 2011 zu Recht, dass Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Soweit der vom persönlichen Erscheinen entbundene und deswegen in der Hauptverhandlung abwesende Betroffene laut Protokoll zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Sache vernommen wurde, ist das Protokoll widersprüchlich und entfaltet diesbezüglich keine Beweiskraft.

Ergebnis: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch.

 

Urkunden oder Abbildungen, darauf kann es ankommen…

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Gerade im Bußgeldverfahren, kann es auf die Frage ankommen:Handelt es sich bei bestimmten vorliegenden schriftlichen Aufzeichnungen zu einer Messung um Urkunden oder handelt es sich um Abbildungen. Denn je nachdem, wie man die Frage beantwortet, ergeben sich darauf Folgerungen für das Verfahren. Handelt es sich um Urkunden, dann gilt für diese § 249 StPO – also der Urkundsbeweis, und die Urkunden müssen grds. verlesen werden. Handelt es sich um Abbildungen, dann erfolgt ggf. die Augenscheinseinnahme und auf die Abbildungen kann dann im Urteil nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO verwiesen werden. Das OLG Hamm sagt nun im OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III 3 RBs 438/11: Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind keine Abbildungen – und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufzeichnungen auf einem Radarfoto eingeblendet sind –, sondern Urkunden.

Allerdings im Ergebnis hat sich die Verweisug durch das AG auf die Abbildungen nicht ausgewirkt:

„Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass das Amtsgericht in den Urteilsgründen rechtsfehlerhaft „gemäß § 273 Abs. 1 Satz 3 StPO [Anmerkung des Senats: gemeint sein dürfte § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO] in Verbindung mit § 46 OWiG“ auf das Datenfeld des Lichtbildes, das bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, verwiesen hat (vgl. S. 5 UA). Eine Verweisung ermöglicht die Regelung in § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur auf Abbildungen. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt (Senat, NStZ-RR 2009, 151); hierzu zählen insbesondere Fotos – auch Radarfotos – und Abzüge von anderen Bildträgern (Senat, a.a.O.). Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind keine Abbildungen – und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufzeichnungen auf einem Radarfoto eingeblendet sind –, sondern Urkunden (Senat, a.a.O.). Dieser Rechtsfehler wirkt sich hier bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils indes nicht aus, weil alle für die Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlichen Angaben auch noch einmal in den Urteilsgründen selbst enthalten sind.“

 

Formenstrenge: Zweifel an der Unterschrift – Unwirksamkeit der Revisionsbegründung

Ich hatte erst am 12.02.2012 über einen Beschluss des OLG Hamm berichtet, in dem diese die Revisionsbegründungsschrift eines Rechtsanwalts als formungültig angesehen hatte, weil dieser „i.V.“ unterschrieben hatte. Ich kann an der Stelle nur zur Vorsicht raten, denn: Es gibt schon wieder einen Beschluss, der sich mit der Problematik auseinandersetzt und zum Ergebnis: Unwirksamkeit, kommt.

In OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III-5_RVs_91/11 heißt es dazu (noch einmal):

„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist.

 Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).

Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt X. und zwar mit dem Zusatz: „Rechtsanwalt F i.V. RA X.“. Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz „i.V.“ lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 – 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).

Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt F dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts X. durch Rechtsanwalt F ausschließt (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 1; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 381; Beschluss des Senats vom 30. August 2011 in III-5 RVs 59/11). Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass Rechtsanwalt X. überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.

Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.“

Also: Aufgepasst; selbst Zweifel reichen für die Annahme der Unwirksamkeit.

Lenkzeitverstoß – Doppelwochenverstoß – Konkurrenzen – Vorsatz

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Das OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2012 – III-3 RBs 105/12 nimmt zu einigen Fragen in Zusammenhang mit Lenkzeitverstößen Stellung, die nicht neu sind, die die Praxis, vor allem die Betroffenen, aber immer wieder beschäftigen. Es geht um die Konkurrenzverhältnisse mehrerer Verstöße und die Schuldform. Dazu die Leitsätze:

1. Die innerhalb eines Doppelwochenverstoßes begangenen selbständigen Tages- oder Wochenverstöße stehen zueinander in Tateinheit.
 2. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten werden aufgrund der Verpflichtung; aus Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.d.R. vorsätzlich begangen werden.

Vor allem letzteres kann teuer werden. Dazu hatte der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm aber bereits darauf hingewiesen, dass ggf. Bußgelder entstehen können, die leicht den Monatsverdienst des Fahrers übersteigen. Dazu hat dieser Senat dann ausgeführt, dass zwar das Gefährdungspotential übermüdeter Fahrer von Lkws im Straßenverkehr erheblich sei, man andererseits jedoch das Sanktionsgefüge zum Einen innerhalb der Norm, aber auch im Ganzen, im Blick behalten müsse.  Es handele sich (nur) um Ordnungswidrigkeiten, die bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Bußgelder ergeben, die Geldstrafen übersteigen, die für wesentlich gefährlichere Verkehrsstraftaten wie z.B. Trunkenheit im Verkehr verhängt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Zielsetzung in Art. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 in erster Linie auf den Unternehmer bezieht, und der Fahrer über die „Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe“ in den Schutzbereich der VO einbezogen sei. Dies müsse bei der Bemessung der einzelnen Bußgelder, insbesondere im Vergleich zum Unternehmer, Berücksichtigung finden.