Was bin ich? – Woher weißt du das?

Zu dem Beitrag betreffend Urkunden/Abbildungen passt ganz gut der Hinweis auf einen weiteren OLG Hamm, Beschl. v.12.12.2011 – III 3 RBs 403/11. Da hatte das AG Angaben des Betroffenen zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwertet, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren. Also ein Verstoß gegen § 261 StPO.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die auch die Tätigkeit des Betroffenen als Universitätsprofessor beinhalten, auf die angeblich durch den Verteidiger hierzu abgegebene Einlassung des Betroffenen gestützt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. August 2011 zu Recht, dass Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Soweit der vom persönlichen Erscheinen entbundene und deswegen in der Hauptverhandlung abwesende Betroffene laut Protokoll zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Sache vernommen wurde, ist das Protokoll widersprüchlich und entfaltet diesbezüglich keine Beweiskraft.

Ergebnis: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch.

 

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