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Unterhaltspflichtverletzung: Kannste überhaupt zahlen?

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Ich habe ja schon häufiger über eine der Schnittstellen Strafrecht/Familienrecht berichtet. Sie liegt bei der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB; vgl. z.B. hier unter Unterhaltspflichtverletzung: Strafrecht meets Familienrecht. Zusammenfassend kann man dazu sagen, dass es für die Tatrichter nicht einfach ist, an der Stelle die „Enden zusammen zu bekommen“ = ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen. das zeigt sich auch immer im OLG Hamm, Beschl. v. 17.04.2012 – III 3 RVs 24/12. Danach gilt:

  • Der Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Tatrichter den Umfang der Unterhaltspflicht, welche sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 Abs. 1 BGB), feststellt und die dem zugrunde liegenden Tatsachen im Urteil ausführt.
  • Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter alsdann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegenüberzustellen  und auszuführen, ob und inwieweit der Pflichtige zumindest zu Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt in der Lage ist.
  • Ferner sind ggf. Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter erforderlich.
  • Schließlich muss sich das AG auch mit ggf. bestehenden weiteren Unterhaltspflichten auseinander setzen.

Also: Umfangreiches Programm, das häufig nicht erfüllt wird.