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Lasermessung: Es gibt kein „Vier-Augen-Prinzip“ (?)

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Der Betroffene ist vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Grundlage einer Lasermessung verurteilt worden. Er macht mit seiner Rechtsbeschwerde/seinem Zulassungsantrag geltend, die Verwertbarkeit einer Lasermessung verlange grundsätzlich die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“.  Das OLG lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu und führt im OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 –  III 3 RBs 66/12 – aus:

„…ist diese Frage obergerichtlich geklärt und rechtfertigt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen des Senats in einer insoweit gleichgelagerten Bußgeldsache im Beschluss vom 21. Juni 2012, Az.: 111-3 RBs 35/12. Soweit hier von Relevanz, hat der Senat im vorgenannten Beschluss folgendes ausgeführt:

„Ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es nicht. Existiert — wie bei dem in der vorliegenden Sache eingesetzten Lasermessgerät — RiegIFG 21-P keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 05. Januar 2012 — Az.: III-1 RBs 365/11 [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213). Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts (vgl. BGH, a.a.O.).

a) Eine verfahrensrechtliche Vorschrift (Beweisverbot), die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten — ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten — vom Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat daraufhin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Verwaltungsvorschrift „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2009 [MBI. NRW 2009, 502]) entsprechende Vorgaben enthält.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Messgerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweisregel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indessen fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. OLG Köln, a.a.O.). ….“

Das „Vier-Augen-Prinzio“ hilft also nicht weiter. Es müssen also andere Angriffspunkte gegen die Verwertbarkeit der Messung gesucht und vorgetragen werden.

Oh ha, das wird nicht einfach werden – „offenkundige Widersprüche innerhalb des Vortrags des Verteidigers“

Der OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2012 – III 3 RBs 59/12 hat ein amtsgerichtliches Urteil wegen nicht ausreichender Beweiswürdigung im amtsgerichtlichen Urteil bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben. Darauf will ich aber gar nicht hinweisen, sondern nur auf einen Zusatz/eine Segelanweisung des OLG. Dessen  Beschluss schließt mit:

„….Im Falle eines erneuten Schuldspruches wird der neue Tatrichter bei der Rechtsfolgenentscheidung – namentlich bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes – Gelegenheit haben, sich mit den offenkundigen Widersprüchen innerhalb des Vorbringens des Verteidigers auseinanderzusetzen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23. November 2011 (Blatt 78 ff d.A.) hat dieser erklärt, die Betroffene könne „nur zwei Wochen Urlaub nehmen“. In einem Schriftsatz vom 28. Juli 2011 (Blatt 73 d.A.) hat der Verteidiger zur Begründung eines Terminsverlegungsantrages ausgeführt, die Betroffene befinde sich „in der Zeit vom 12. September bis einschließlich 5. Oktober 2011 in ihrem Jahresurlaub“.
Folge dieses Hinweises: Da wird es der Betroffene, wenn es um das Absehen vom Fahrverbot geht, nicht so ganz einfach mit seiner Argumentation haben. Denn, dass er nur zwei Wochen Urlaub nehmen kann, wird ihm das AG nach dem mehr als deutlichen Hinweis des OLG kaum noch abnehmen. Allerdings: Auswirkungen auf die Frage, ob nicht ggf. wegen Zeitablaufs vom Fahrverbot abzusehen ist (Tat datiert vom 25.08.2010), dürfte der Hinweis kaum haben. Denn der ist von der Urlaubsfrage unabhängig.
Fazit: Etwas mehr Sorgfalt, Herr Kollege :-(.

Lesenswert! OLG Hamm zur Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt – Es gibt keinen Automatismus

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Die Amtsgerichte nehmen, wenn nach einer Drogenfahrt eine Überschreitung der Wirkstoffkonzentration im Blut nach den Empfehlungen der sog.  Grenzwertkommission festgestellt (THC 1ng/ml; Morphin 10ng/ml; BZE 75ng/ml; XTC 25ng/ml; MDE 25ng/ml; Amphetamin 25ng/ml), häufig automatisch und ohne weitere Feststellungen einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG an. Offensichtlich wird die Entscheidung des BVerfG vom 21.12.2004 (StV 2005, 386 mit Anm. Nobis = VRR 2005, 34 m. Anm. Lorenz), nach der der Wirkstoffnachweis erst ab bestimmten Werten den Rückschluss erlaube, der Betroffene habe bei seiner Verkehrsteilnahme unter einer tatbestandlich relevanten Wirkung eines Rauschmittels gestanden, in der Praxis immer noch häufig missverstanden. Denn tatsächlich hatte sich das BVerfG in der seinerzeitigen Entscheidung zu den Anforderungen an die Feststellungen des subjektiven Tatbestandes gar nicht geäußert, sondern allein zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 a Abs. 2 StVG Stellung genommen und diese verfassungskonform einschränkend ausgelegt (so schon OLG Hamm VRR 2005, 194).

Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht deshalb weder allein die objektive Feststellung einer über dem Grenzwert liegenden Wirkstoffkonzentration noch der vom Betroffenen eingeräumte Konsum einige Zeit vor der Fahrt, um ohne weiteres den Schluss zuzulassen, der Betroffene habe die mögliche Rauschwirkung erkennen können und müssen. Vielmehr muss die Vorstellung des Täters unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festgestellt werden. Von Bedeutung sind dabei vor allem der Zeitablauf seit dem letzten Konsum, die Höhe der noch festgestellten Wirkstoffkonzentration sowie deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, a.a.O; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 517; zu allem a. noch Deutscher VRR 2011, 8 ff.).

Auf diese Grundsätze hat jetzt noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 15. 6. 2012 – III-2 RBs 50/12– hingewiesen: Er stellt darüber hinaus klar, dass selbst Ausfallerscheinungen, die für den Betroffenen nicht ohne weiteres erkennbar sind, nicht ohne nähere Feststellungen den Rückschluss auf fahrlässiges Verhalten zulassen.

Lesenswert!

Fahrverbot bei frei beruflichen Architekten?

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An der „Fahrverbotsfront“ ist es derzeit verhältnismäßig ruhig. D.h., es gibt wenig Entscheidungen, über die zu berichten ist. Von daher freut man sich, wenn man mal eine neuere Entscheidung entdeckt. So den OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2012 – III 3 RBs 19/12, der allerdings für den Betroffenen nachteilig war. Das AG hatte zwar vom Fahrverbot beim Betroffenen abgesehen. Das hat dann aber beim OLG nicht „gehalten.

Die Begründung des AG war dem OLG – gelinde gesagt – ein wenig knapp. Das OLG bezieht sich auf die Grundsätze in seiner und der Rechtsprechung aller OLG: Danach reichen berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes nicht für das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur schwerwiegende Härten wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage.

Und vor allem: Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist nicht ausreichend. Da lag der Fehler der amtsgerichtlichen Entscheidung.  Sie enthält zudem Ausführungen dazu, was alles bei einem frei beruflich tätigen Architekten darzulegen ist, wenn vom Fahrverbot abgesehen wird.

Unterhaltspflichtverletzung: Kannste überhaupt zahlen?

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Ich habe ja schon häufiger über eine der Schnittstellen Strafrecht/Familienrecht berichtet. Sie liegt bei der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB; vgl. z.B. hier unter Unterhaltspflichtverletzung: Strafrecht meets Familienrecht. Zusammenfassend kann man dazu sagen, dass es für die Tatrichter nicht einfach ist, an der Stelle die „Enden zusammen zu bekommen“ = ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen. das zeigt sich auch immer im OLG Hamm, Beschl. v. 17.04.2012 – III 3 RVs 24/12. Danach gilt:

  • Der Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Tatrichter den Umfang der Unterhaltspflicht, welche sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 Abs. 1 BGB), feststellt und die dem zugrunde liegenden Tatsachen im Urteil ausführt.
  • Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter alsdann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegenüberzustellen  und auszuführen, ob und inwieweit der Pflichtige zumindest zu Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt in der Lage ist.
  • Ferner sind ggf. Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter erforderlich.
  • Schließlich muss sich das AG auch mit ggf. bestehenden weiteren Unterhaltspflichten auseinander setzen.

Also: Umfangreiches Programm, das häufig nicht erfüllt wird.