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Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung – Feststellungen nicht zu knapp?

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Eine Vorsatzverurteilung ist im Hinblick auf das Absehen vom Fahrverbot mehr als misslich, weil dann nämlich nach der Rechtsprechung der OLG im Zweifel das Absehen vom Fahrverbot „erst recht“ nicht in Betracht kommt, da die BKatV eben von fahrlässigen Verstößen ausgeht. Deshalb muss man als Verteidiger bei einer Vorsatzverurteilung immer auch im Auge behalten, ob die insoweit getroffenen Feststellungen ausreichend sind. Das war im OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 – III – 1 RBs 166/12 – nicht der Fall. Da hatte das AG den Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wohl allein mit dem Ausmaß der festgestellten Überschreitung begründet. Das hat dem OLG nicht gereicht:

Auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, sind nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen. Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein (zu vgl. Krumm, NZV 2007, 502 f.), jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen. Feststellungen insbesondere zum Verkehrsaufkommen, zur Anzahl der Spuren, zum Straßenverlauf, zum Ausbau der Straße, zur Randbebauung sowie zur Erkennbarkeit der Beschilderung enthält das angefochtene Urteil nicht.

Da wundert sich der Verteidiger – ist aber richtig

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Ein Verteidiger hat mir den OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2013 – III-3 RBs 13/13 – übersandt und sein Erstaunen über den Beschluss zum Ausdruckt gebracht – „übersende ich Ihnen einen Beschluss des OLG Hamm, der mich ein wenig ratlos macht.“ Was ist passiert?

Folgender Sachverhalt: Gegen den Betroffenen ergeht wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat. Zugestellt wird der  Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 29.02.2012.  Zunächst wird – ich will es mal neutral ausdrücken – mit einem Schreiben des Verteidigers vom 02.03.2012 korrespondiert und angeregt, das verhängte Fahrverbot von einem Monat aufzuheben und die Geldbuße entsprechend anzuheben. Dann wird mit Schreiben des Verteidigers vom 14.03.2012 erneut wie folgt geschrieben: „Rein vorsorglich und fristwahrend lege ich gegen den Bußgeldbescheid (…) Einspruch ein.“ Das Schreiben geht – so das OLG – am 15.03. 2012 bei Bußgeldbehörde ein.

Die Bußgeldbehörde übersendet die Akten nunmehr über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht, das den Betroffenen mit Urteil vom 15.11.2012 zu einer Geldbuße von 125,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde.

Und nun der Beschluss des OLG Hamm vom 20.02.2013, in dem es heißt:

„Auf die Rechtsbeschwerde hin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig zu verwerfen.„

Das irritiert den Verteidiger bzw. macht ihn ratlos. Es ist aber richtig. Nach § 70 OWiG Abs. 1 OWiG ist der Einspruch durch das Gericht zu verwerfen, wenn die Vorschriften über die Einlegung nicht beachtet sind. Und wird die Unzulässigkeit erst im Rechtsbeschwerdeverfahren festgestellt, verwirft noch das OLG nach Aufhebung des Urteils, das ja zwischenzeitliche ergangen ist (so schon BGHSt 26, 183). Ist sicherlich ein wenig überraschend, aber h.M. :-).

Eine ganz andere Frage ist die, wie der Verteidiger mit dem Umstand umgehen muss, dass nach seinen Unterlagen, der Einspruch nicht verspätet war, sondern ausweislich des in seiner Handakte enthaltenen Faxberichts der Einspruch bereits am 14.03.2012 – und damit fristgerecht – bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist. Wie damit umgehen? M.E. hat er – die Richtigkeit des Faxberichtes unterstellt – nur die Möglichkeit, eine Gegenvorstellung gegen den OLG-Beschluss zu erheben – irren kann auch ein OLG 🙂 – und – so meine ich – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu beantragen. Wie das jetzt noch geht und wo, habe ich auf die Schnelle jetzt nicht geprüft. Aber m.E. müsste es noch gehen, denn der Verteidiger/Betroffene hat ja erst jetzt von der Verspätung erfahren. Das OLG wird es schon richten, wenn es sich tatsächlich vertan hat. Allerdings stellt sich dann die Frage: Was wird es im Ergebnis bringen? Droht dann nicht die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet?

Und für den Fall, dass die Verspätung zutreffend vom OLG festgestellt ist, ist auf eins noch hinzuweisen: Göhler/Seitz weist bei § 70 Rn. 8 darauf hin, dass die Kosten, die entstanden sind, nach § 21 Abs. 1 GKG (auf jeden Fall) nieder zu schlagen sind, da sie bei richtiger Sachbehandlung durch das AG nicht entstanden wären.

Terminsverlegungsantrag – wie kann man der Ablehnung vorbeugen?

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Terminierungsfragen und die Bescheidung von Terminsverlegungsanträgen spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Häufig sind gerade in Bußgeldsachen die AG verhältnismäßig streng und verfahren bei Terminskollisionen, die vom Verteidiger geltend gemacht werden, nach dem Prinzip: Warum gerade ich – lass doch das andere Gericht verlegen. Das ist allerdings eine falsche Sicht der anstehenden Rechtsfragen. Denn nach wohl einhelliger Meinung in der Rechtsprechung, der sich inzidenter auch das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.201 – III – 3 RBs 253/12 – angeschlossen hat, hat gerade auch im Bußgeldverfahren der Betroffene das Recht, sich vom Anwalt des Vertrauens vertreten zu werden, vor allem dann, wenn der Betroffene ein Beweisverwertungsverbot geltend macht und ihm ein Fahrverbot droht. Dazu verweise ich auf die im Beschluss zitierte Rechtsprechung und auch auf die Zusammenstellung der Rechtsprechung in meinen beiden Handbüchern.

Insoweit bringt der OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2012 nichts wesentlich Neues. Ich habe ihn aber hier eingestellt, weil er einen Hinweis enthält, wie der Verteidiger, der Mitglied/Sozius in einer größeren Kanzlei ist, der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages vorbeugen kann. Das OLG Hamm weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass der Verteidiger des Betroffenen „sich als einziges Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei zum Verteidiger des Betroffenen bestellt hatte.“ Dies zeigt noch einmal, wie wichtig es ist, in größeren Kanzleien die Vollmacht auf den eigentlichen Verteidiger zu beschränken und nicht von der Möglichkeit, bis zu drei Verteidiger beauftragen zu können, Gebrauch zu machen. Dann kann nämlich dem Betroffenen im Fall der Verhinderung seines (einzigen) Verteidigers nicht entgegen gehalten werden, dass er ja noch weitere Verteidiger des Vertrauens habe, die ggf. nicht verhindert sind.

 

Schnell noch ein Rechtsmittel – aber bitte nicht per Email. Finger weg!!!!

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Wer (schnell noch) ein Rechtsmittel einlegen will, sollte bei ggf. aller gebotenen Eile die Finger von der „einfachen Email“ lassen. Denn das OLG Hamm hat gerade erst eine Erinnerung, die sich in einem Strafvollzugsverfahren gegen den Kostenansatz richtete und die per Email (ohne elektronische Signatur) eingelegt war, als unzulässig angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2012 –  III-1 VAs 41/12). Begründung:

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch ddie Einlegung einer Erinnerung (vgl. Korintenberg/u.a.-Lappe, KostO, 10. Aufl. § 14 Rdn. 54). Hier wurde die Erinnerung durch eine E-Mail ohne elektronische Signatur eingelegt.

Auch aus § 1a Abs. 1 KostO ergibt sich nichts anderes. Danach genügt die elektronische Form auch in Kostenverfahren, wenn für Anträge in der Angelegenheit, in der die Kosten angefallen sind (also im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren), ein elektronisches Dokument ausreicht. Vorliegend handelte es sich in der Hauptsache um ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In diesem Verfahren ist eine Antragseinreichung in elektronischer Form nicht vorgesehen. In § 26 Abs. 1 EGGVG ist geregelt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Selbst wenn man analog § 29 Abs. 3 EGGVG auf das Verfahren vor dem Senat die Vorschriften des FamFG oder – in Anlehnung an § 29 Abs. 2 2. Alt. EGGVG a.F. die Vorschriften der StPO ergänzend heranziehen wollte, ließe sich daraus keine Zulässigkeit der Erinnerung begründen. Bei Einreichung eines elektronischen Dokuments ist in beiden Fällen eine elektronische Signatur erforderlich (§ 14 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. § 41a StPO).

Gut, natürlich kann man sagen: Nur Erinnerung gegen den Kostenansatz, aber: Die Entscheidung lässt sich auf andere Rechtsmittel übertragen. Und: Sie entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2009, 357 = VRR 2009, 105 = StRR 2009, 99; OLG Oldenburg NJW 2009, 536 = StRR 2009, 465; NZV 2012, 303 [für Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren]; OLG Schleswig SchlHA 2009, 244; LG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2008 – 24 Qs 87/08 für das Strafbefehlsverfahren; LG Zweibrücken VRS 119, 223). Also: Finger weg. Dazu auch noch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 523 f.

 

Hallo Herr Verteidiger, so schwierig ist die Erhebung der Sachrüge ja nun nicht

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Ein Nachtrag zum OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2012 -III-3 RBs 268/12 -, über den ich gestern bereits berichtet hatte (vgl. hier: Verteidiger will eine “Betriebserlaubnis” sehen. Was ist das?, fragt das OLG.“

Der Verteidiger hatte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Da vom AG  eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt worden war, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG in Betracht, wenn es also geboten war/ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Zulassung nach 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt natürlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Sachrüge erhoben ist. Aber, was liest man im OLG-Beschluss:

1. Die Erhebung der Sachrüge lässt sich den Verteidigerschriftsätzen, mit denen der Betroffene die Rechtsbeschwerde begründet hat, auch bei wohlwollender Auslegung nicht entnehmen.

Also wohl doch schwierig? Nun, es reicht der einfache Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. Mehr muss nicht sein. Mich würde schon interessieren, warum der Verteidiger das in seinen „Verteidigerschriftsätzen“ (!!!) nicht auf die Reihe bekommen hat.