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Auch du mein Sohn Brutus – auch OLG Hamm will nicht wissen, wie ESO ES 3.0 funktioniert

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Ich hatte ja schon über den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 – (VRR 2013, 36 = StRR 2013, 37 = zfs 2013, 51) berichtet, in dem das OLG auch dann keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses eines Geschwindigkeitsmessergebnisses hatte, wenn dessen Funktionsweise nicht genau bekannt ist. Begründung – etwas verknappt: Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Auf derselben Linie liegt nun der OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 – III-1 RBs 2/13 – mit den (amtlichen) Leitsätzen

1. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.

Das OLG Hamm hat in dem Beschluss m-E. nicht viel eigene Gedanken entwickelt, sondern hat die Argumentation des OLG Zweibrücken – teilweise wörtlich – übernommen. Zu dem Beschluss gilt für mich dasselbe wie für die Entscheidung des OLG Zweibrücken: Die Eigenschaft als standardisiertes Messverfahren bedeutet doch nicht, dass der Betroffene diese Messung nicht überprüfen können muss. Und standardisiertes Messverfahren bedeutet i.Ü. auch nicht, dass nicht der Tatrichter von der Ordnungsgemäßheit der Messung überzeugt sein und er sich seine richterliche Überzeugung bilden muss.

Und: An der Stelle beißt sich dann ggf. die Katze in den berühmten Schwanz. Denn soll der Betroffene verpflichtet sein, konkrete Zweifel darzulegen, muss ich ihm dazu auch die Möglichkeit geben. Hier hat dann die Diskussion um die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und/oder andere Unterlagen weitere verfahrensrechtliche Bedeutung. Denn diese dient u.a. auch dieser Möglichkeit und der Vorbereitung eines ordnungsgemäßen Beweisantrages, der ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung und der ggf. besonderen Umstände der Messung i.d.R. nicht gestellt werden kann. Wie der Betroffene das allerdings können soll, wenn – so im Fall des OLG Zweibrücken – noch nicht einmal ein Sachverständiger mit der Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 klar kommt, bleibt für mich das Geheimnis der OLG. Und bitte: Akteneinsicht pp. ist Vorbereitung des Beweisantrages mit der Folge, dass die Anforderungen an die Begründung des entsprechenden Antrages geringer sein müssen als an einen Beweisantrag. Sonst beißt sich die Katze nicht nur in den Schwanz, sondern ich befinde mich als Verteidiger in einem Teufelskreis.