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Verteidiger will eine „Betriebserlaubnis“ sehen. Was ist das?, fragt das OLG.

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In einem Verfahren beim AG Herford, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist, hat der Verteidiger die Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ zu dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät „Traffipax SpeedoPhot“verlangt. Eine solche ist nicht vorgelegt worden. Der Verteidiger hat das mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerügt. Ohne Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2012 -III-3 RBs 268/12 – führt dazu – in meinen Augen „leicht irritiert“ aus aus:

„2. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), mit der er beanstandet, das Amtsgericht habe trotz eines entsprechenden Antrages die „Betriebserlaubnis“ für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „Traffipax SpeedoPhot“ nicht „beigezogen“, genügt den Begründungsanforderungen nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Rüge ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Verteidiger hat nicht dargelegt, was er unter einer „Betriebserlaubnis“ versteht. Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Ausweislich seines eigenen Vorbringens hat der Verteidiger vor der Hauptverhandlung durch Akteneinsicht davon Kenntnis erhalten, dass für die Bauart des Messgerätes eine innerstaatliche Bauartzulassung (§ 16 der Eichordnung) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter dem Zulassungszeichen „18.11/89.13“ existiert und dass das am Tattag eingesetzte Messgerät gültig geeicht war. Dennoch beharrt er weiterhin auf der Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig und existiert demnach auch nicht. Die Auffassung des Verteidigers, „zu jedem technischen Gerät gehöre eine ,Betriebserlaubnis‘“, trifft nicht zu. Ein Rechtssatz dieses Inhaltes existiert nicht.“

M.E. hat das OLG Recht. Jedenfalls habe (auch) ich keine Idee,w as der Verteidiger mit der „Betriebserlaubnis“ (noch) gemeint haben könnte. Jemand sonst einen Geistesblitz.

 

Mal wieder was zum Fahren ohne Fahrerlaubnis – oder die „ausländische Fahrerlaubnis“

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Im Moment ist es hinsichtlich der mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) zusammenhängenden Fragen bzw. der EU-Fahrerlaubnis recht ruhig. Hinzuweisen ist dann aber doch auf ein OLG Hamm, Urt. v. 26.09.2012 – III – 3 RVs 46/12, in dem das OLG Hamm zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen Stellung genommen hat. Nach Auffassung des OLG Hamm muss nicht in jedem Fall, in dem ein Fahrzeugführer eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hat und daher nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, auch ohne Anhaltspunkte festgestellt werden, ob sämtliche Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 FeV vorliegen.

Das hatte das OLG München vor einiger Zeit anders gesehen:

Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zu der Zeit, als er seinen Führerschein erwarb, keinen Wohnsitz in Spanien hatte.

Entgegen der Ansicht des OLG München (Beschluss vom 22.06,2012 -4 StRR 069/12) sind tatrichterliche Feststellungen hierzu nicht in jedem Falle erforderlich, wenn die Anwendung des § 281V I Nr. 3 FeV in Betracht kommt. Zwar geht der EuGH bei seiner Beantwortung der entsprechend lautenden Vorlagefrage zu § 28 IV 1 Nr, 3 FeV explizit auf das Wohnsitzerfordernis ein. Bei der Möglichkeit, einen ausländischen EU-Führerschein nicht anzuerkennen, wenn das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt wurde, handelt es sich jedoch nach der gesetzlichen Konzeption um einen Ausnahmetatbestand (§ 28 IV 1 Nr. 2 FeV), der wie die übrigen Ausnahmetatbestände des § 28 IV FeV selbständig neben § 28 IV 1 Nr. 3 FeV steht. Die Ansicht des OLG München müsste daher konsequenterweise bedeuten, dass in jedem Fall, in dem ein Fahrzeugführer eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hat und daher nach § 28 I FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, auch ohne Anhaltspunkte festgestellt werden muss, ob sämtliche Ausnahmetatbestände des § 28 IV FeV vorliegen.

Vielmehr sind Feststellungen zu den Ausnahmetatbeständen des § 28 IV FeV, wenn sie im Ergebnis nicht angenommen werden und deshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, nur dann notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind. Wird ein Ausnahmetatbestand bejaht, erübrigen sich Feststellungen zu den übrigen Ausnahmetatbeständen.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für die Annahme des § 281VI Nr. 2 FeV er- sichtlich.

Die Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG München zwingt nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 II Nr. 1 GVG. Eine solche muss nur dann erfolgen, wenn die Rechtsauffassung, soweit von ihr ab- gewichen wird, tragende Grundlage für die vorhergehende Entscheidung war (KK- Hannich, 6. Aufl. § 121 GVG, Rn. 38). Mit anderen Worten müsste die vorhergehende Entscheidung unter Zugrundelegung der abweichenden Rechtsauffassung anders ausfallen, um eine Vorlagepflicht zu bejahen.

 

Fleppe weg? Beschwerde während des Revisionsverfahrens bringt nichts

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Der Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Das LG hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen. Der Angeklagte hat Revision eingelegt und beim LG einen Antrag gestellt, den § 111a-Beschluss aufzuheben. Den hat das LG zurückgewiesen.

Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2012 – III 1 Ws 464/12 hat auf die Beschwerde darauf hingewiesen, dass während des Revisionsverfahrens dem Beschwerdegericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der charakterlichen Eignung der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen ist, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit durch das Berufungsgericht erfolgt ist. Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO könne keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten.

Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung hat dem OLG auch nicht ausgereicht, dass seit der Tat bereits ein Jahr vergangen war. Dies sei noch kein Zeitraum, der es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass die Fahrerlaubnis entfallen werde. Ob das in allen Fällen zutreffend ist, kann man bezweifeln. Jedenfalls geht die Entscheidung des OLG Hamm aber hier in Ordnung, da der Angeklagte nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrten ohne Fahrerlaubnis aufgefallen war.

Sicherheitsgurt beim Busfahren anlegen – sonst kann es teuer werden

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Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit in einem Zivilverfahren mit der Frage des Mitverschuldens eines Fahrgastes einer Busreise bei Schädigungen wegen des Nichtanlegens eines Sitzgurtes zu tun. Der Fahrgast hatte den Sitzgurt nicht angelegt. Dadurch war es beim Überfahren von Bahngleisen zu einer Lendenwirbelfraktur gekommen. Das OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2012 – 6 U 187/11 geht von einem Mitverschulden von 30 % aus.

„…Gemäß §§ 21 a Abs. 1 StVO, 35 a Abs. 2, 4, 7 StVZO war die Klägerin verpflichtet, den an ihren Sitzplatz vorhandenen Sitzgurt anzulegen. Dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen und dadurch ursächlich zu ihrer Verletzung bei­getrage hat, steht im Berufungsverfahren zwischen den Parteien außer Streit. Gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB muss sich die Klägerin daher anspruchskürzendes Mit­verschulde entgegenhalten lassen.

Im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile steht dem Verstoß der Klägerin gegen die Gurtpflicht auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Reisebusses gegenüber. Diese Betriebsgefahr war zunächst einmal dadurch gestei­gert, dass der Beklagte zu 1) beim Überqueren der Bahngleise nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Ein Verstoß gegen § 3 StVO wegen Überschreitens der zuläs­sige Höchstgeschwindigkeit liegt zwar nicht vor. Denn am 20.05.2007 war die zu­lässig Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Bahnüberganges noch nicht auf unter 50 km/h reduziert. Der Beklagte zu 1) war aber verpflichtet, seine Fahrweise so ein­zurichte, dass die Gesundheit der Passagiere im Bus, also auch die Gesundheit der Klägerin, nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar gefährdet wurde. Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 1) nicht gerecht geworden. Darüber, dass im Be­reich des Bahnüberganges mit besonderer Vorsicht gefahren werden musste, war der Beklagte zu 1) durch das Verkehrszeichen Nr. 112 informiert. Dieses Verkehrs­zeiche, das vor dem Bahnübergang aufgestellt war, wird dann aufgestellt, wenn Unebenheiten bei schneller Fahrt gefährlich werden können. Für den Beklagten zu 1) war auch vorhersehbar, dass die Unebenheit der Fahrbahn Auswirkungen auf die Sitzposition und den Halt der Passagiere im Bus haben konnte. Zudem musste er damit rechnen, dass sich zumindest einige der Fahrgäste nicht unter Verwendung des Sitzgurtes angeschnallt hatten. Vor diesem Hintergrund wäre der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, im Bereich des Bahnüberganges deutlich langsamer als 38 km/h zu fahren.

Als ein die Betriebsgefahr des Reisebusses erhöhender Umstand war ferner zu be­rücksichtigen, dass es sich um einen Omnibus gehandelt hat, bei dem die Fahrbahn­unebenhei im Bereich des Bahnüberganges zu einer besonders hohen und über­raschende Krafteinwirkung auf die die letzte Sitzbank benutzenden Passagiere führte. Dies haben die Versuchsfahrten gezeigt, die zur VorDas OLG Hamm hatte vor einiger Zeit ein Zivilverfahren zu entscheiden, in dem es u.a. auch um die Frage des Mitverschuldens des Fahrgastes bei einer Busreise bei Schädigungen wegen des Nichtanlegens eines Sitzgurtes  ging. Es war bei dem Fahrgast beim Überfahren von Bahngleisen zu einer Lendenwirbelfraktur gekommen. Das OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2012 – 6 U 187/11 ist von einem Mitverursachungsanteil von 30 % ausgegangen:bereitung des tech­nischen Gutachtens durchgeführt worden sind.

Bei der Bewertung des Eigenverschuldens der Klägerin war von Bedeutung, dass sie es bewusst unterlassen hat, von der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung Ge­brauch zu machen. Dennoch erachtet der Senat das Maß des Verschuldens auf Seiten der Klägerin ebenso wie auf Seiten des Beklagten zu 1) nur als gering.

Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) bei Fahrtantritt auf die Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsgurte hingewiesen hat, wie die Beklagten behaupten, oder ob ein solcher Hinweis unterblieben ist, wie die Klägerin behauptet. Einer Ver­nehmung der hierzu benannten Zeugen bedarf es nicht. Denn dass es geboten war, sich anzugurten, ist generell bekannt und ergab sich für die Klägerin auch schon aus der Tatsache, dass die Gurte an den Sitzen sichtbar vorhanden waren. Andererseits würde es den Schadenverursachungsbeitrag der Beklagten nicht erhöhen, wenn der Beklagte zu 1. von einem entsprechenden Hinweis an die Businsassen abgesehen haben sollte. Denn dass sich ein solches Unterlassen ggf. ursächlich ausgewirkt hat, würde sich nicht feststellen lassen.

Die Bemessung einer Mithaftungsquote hängt stets von den Umständen des Einzel­fall ab (vgl. dazu Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22 Rn. 82; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., StVO, § 21 a Rn. 25). In der vor­liegende Sache trifft weder den Beklagten zu 1. noch die Klägerin ein besonders schwerwiegender Schuldvorwurf. Die spezielle Gefahr, die sich hier zum Schaden der Klägerin ausgewirkt hat, war vielmehr angelegt in der technischen Konstruktion des Omnibusses und der nur begrenzten Eignung dieses Fahrzeugs, die Auswirkun­ge von Fahrbahnunebenheiten auf die Fahrzeuginsassen zu mildern. Die Nähe dieser Gefahr musste sich weder der Klägerin noch dem Beklagten zu 1. in besonderer Weise aufdrängen. Mit dem Landgericht erachtet der Senat daher eine überwiegende Haftung der Beklagten bei Mithaftung der Klägerin im Umfange von 30 % für sachgerecht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag es deren Verursachungsanteil nicht zu verringern, wenn in Reisebussen oftmals gegen die Gurtpflicht verstoßen wird. Denn auf die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Verstoß gegen die Gurtpflicht zum Schadenseintritt beiträgt, hat dies keinen Einfluss.

Der Senat folgt auch nicht der Ansicht der Beklagten, die meinen, ähnlich wie bei Fahrgästen in Linienbussen sei es in erster Linie Sache der Klägerin gewesen, sich sicheren Halt zu verschaffen, so dass die Klägerin ihren Schaden vollständig oder zumindest überwiegend selbst tragen müsse. Denn die Notwendigkeit, in Linien­busse ständig auf sicheren Halt bedacht zu sein, resultiert primär aus der Häufigkeit des Fahrgastwechsels und der Haltestopps sowie der Notwendigkeit, dass sich Benutzer von Linienbussen während der Fahrt zwischen Tür und Sitzgelegenheit fortbewegen müssen. Sobald Fahrgäste ihren Sitzplatz eingenommen haben, er­scheinen sie hingegen weniger stark gefährdet, weil der Kontakt zur Sitzfläche als solcher schon eine gewisse Sicherheit bietet.“

Also: Ganz schön teuer bei einem zuerkannten Schmerzensgeld von 100.000 €

eso ES 3.0, immer wieder – heute mit der Fotolinie

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Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lichtschrankenmessgerät eso ES 3.0 beschäftigen im Moment die Praxis und vor allem auch die Rechtsprechung. Frage: Standardisiert, ja oder nein? Fehlerfrei oder Fehleranfällig, verwertbar oder nicht?.

Die Frage hat sich auch das OLG Hamm gestellt und im OLG Hamm, Beschl. v. 02.08.2012 – III 3 RBs 178/12 zu den Anforderungen an die Urteilsausführungen Stellung genommen. Der Verteidiger hatte nämlich offenbar gefordert, dass Angaben zum Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und der Fotolinie erforderlich seien.

Das OLG sagt nein:

Die Gegenerklärung des Verteidigers auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2012 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass das Tatgericht bei standardisierten Messverfahren wie dem hier verwendeten ES 3.0 lediglich Feststellungen zu dem verwendeten Messgerät, der verwendeten Messmethode, dem zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie der gültigen Eichung des Messgeräts im Zeitpunkt der Messung treffen muss. Soweit der Betroffene den Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts damit zu begründen sucht, dass bei dem Messverfahren ES 3.0 Angaben zum Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und der Fotolinie erforderlich seien, liegt hierin ein Zulassungsgrund daher nicht. Im Übrigen stellt die Fotolinie bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug dar, ist aber — anders als die Messlinie — selbst kein Fixum für die Messung (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Senat für Bußgeldsachen, Az.: 1 Ss (B) 76/10 vom 25.10.2010 — juris.de; AG Landstuhl, Urteil vom 10.02.2011 — Az.: 4286 Js 12300/10, veröffentlicht bei BeckRS 2011, 06033; Schmuck, Steinbach: Neues von der Geschwindigkeitsmessanlage ESO, Steinbach, NZV 2010, 285). Da die Fotolinie lediglich für die Frage der Zuordnung von Relevanz ist, kommt es auf sie nur an, wenn tatsächlich Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungszweifel bestanden. Soweit — wie hier — auf andere Weise, etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt werden kann, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist, entbehrt die Fotolinie jeglicher Relevanz (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Zitate wie vor).