Schlagwortarchiv: OLG Hamm

„Butter bei die Fische“ – wenn Dritte gefahren sein sollen, muss man schon konkret werden

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Da muss man als Betroffener/Verteidiger schon konkret werden, wenn behauptet werden soll bzw. wird, dass nicht der Betroffene sondern auch ein Anderer/Dritter zum Vorfallszeitpunkt gefahren sein soll. Allgemeine Behauptungen helfen da nicht und zwingen das AG auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit. Das folgt aus einem Zusatz zum OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012 – III 1 RBs 128/12:

„Soweit der Betroffene nunmehr nachträglich noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist – unabhängig von der Verfristung dieser Rüge – anzumerken, dass sich das Amtsgericht mit der Einlassung des Betroffenen, dass auch Dritte gefahren sein könnten, auseinandergesetzt hat. Einer breiten Auseinandersetzung mit dieser – angesichts der Dürftigkeit der Einlassung des Betroffenen hierzu – rein hypothetischen Möglichkeit bedurfte es nach §§ 261 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nicht (vgl. nur: BGH Beschl. v. 09.10.2002 – 2 StR 297/02). Nach den – für den Senat maßgeblichen – Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde eine konkrete Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs des Betroffenen durch Dritte zum Tatzeitpunkt (etwa Entwendung des Fahrzeugs, andere Familienmitglieder) nicht behauptet. Der lediglich als „in Betracht kommend“ dargestellte Sohn des Betroffenen wurde vom Amtsgericht als Fahrer ausgeschlossen. „

Also: „Butter bei die Fische“ – und die näheren Umstände mitteilen/vortragen.

150 m Fahrstrecke reichen für Abstandsunterschreitung

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Die obergerichtliche Rechtsprechung, wie lang die Fahrstrecke sein muss, um eine Abstandsunterschreitung feststellen zu können, ist nicht ganz einheitlich und wird von OLG zu OLG unterschiedlich gesehen, wobei auch die Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle spielen. Auf der Grundlage hatte ein Verteidiger in der Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm eine Fahrstrecke von 300 m eingefordert. Dazu verhält sich dann der OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 RBs 122/12 -, der unter den dort gegebenen Besonderheiten eine Fahrstrecke von 150 m als ausreichend angesehen hat:

„Soweit ersichtlich werden in der Rechtsprechung Fahrstrecken von mehr als 150m mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden nicht zwingend als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aufgestellt, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke (hier Vidit VKS 3.01 bei selektiver Erstellung von Identifizierungsfotos) stattfindet. Es werden zwar teilweise größere Abstände diskutiert, die aber zum Teil nicht als zwingend, sondern als ausreichend angesehen werden (so z.B. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Düsseldorf NZV 2002, 519) oder es lagen andere (unsichere) Messverfahren vor (vgl. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof wird lediglich eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung verlangt (BGH NJW 1969, 939, 940 f.). Konkrete Vorgaben zur Erforderlichkeit der gefahrenen Strecke gibt es hier nicht. Der Senat sieht vorliegend eine solche „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung jedenfalls auf einer Strecke von mindestens 150m als gegeben an (ebenso auch OLG Koblenz Beschl. v. 10.07.2007 – 1 Ss 197/07; OLG Köln Urt. v. 28.03.1984 – 3 Ss 456/83 – juris; Hentschel/König/Dauer-König Straßenverkehrsrecht 41 Aufl. § 4 StVO Rdn. 22; vgl. auch BayObLG NZV 1994, 241). Dabei war zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht einen kurz zuvor erfolgten Fahrspurwechsel des dem Betroffenen vorausfahrenden Fahrzeugs rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, dass es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren mit deutlich geringeren Ungenauigkeiten, wie z. B. bei der Messung durch Nachfahren oder Schätzung handelt, und bei der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit von 155 km/h die Abstandsunterschreitung zeitlich auch mindestens 3 Sekunden angedauert haben muss. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge bzw. Mindestdauer der Abstandsunterschreitung. Etwaigen Ungenauigkeiten bestimmter Messmethoden kann durch eine Verlängerung der notwendigen Strecke, etwaigen anderen Einflüssen, insbesondere einem kurz zuvor stattgefundenen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden, durch deren Ausschluss (wie hier) Rechnung getragen werden.“

 

Urinprobe verweigert – Vollzugslockerungen weg?

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Der Verurteilte ist gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Seit August 2011 erhält er dort Lockerungen in Form von täglichen Ausgängen. Am 06.01.2012 trat in der Maßregelvollzugsklinik eine neue „Dienstanweisung zur Durchführung von Drogenscreening“ in Kraft, die seit dem 09.01.2012 umgesetzt wird. Diese sieht vor, dass der Untergebrachte sich vor Abgabe der Urinprobe für das Screening teilweise entkleidet. Die Hose ist bis zu den Knien herunterzulassen und das T-Shirt ist bis zur Brust hochzuziehen. Die Abgabe der Probe soll unter Aufsicht zweier Mitarbeiter erfolgen, die dem gleichen Geschlecht angehören wie der Unter­gebrachte. Zumindest ein Mitarbeiter muss anwesend sein. Dieser muss den Patien­ten auch auf Mittel zur Manipulation, z.B. Beutel mit Fremdurin, Kunstpenisse oder Schläuche, untersuchen. Sofern ein Patient unter direkter Sichtkontrolle keinen Urin abgeben kann, muss er sich vollständig entkleiden und darf nach abgeschlossener Kontrolle ein abgeteiltes WC zur Urinabgabe nutzen.

In einem Gespräch wurde dem Verurteilten seitens der Maßregelvollzugsklinik angekündigt, dass ihm Lockerungsstufen entzogen würden, wenn er den Anforderungen gemäß der Dienstanweisung vom 06.01.2012 nicht nachkomme.

Dagegen wendet er sich mit dem Widerspruch. Er hat beim OLG Hamm keinen Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2012 – III-1 Vollz (Ws) 360/12 – segnet die Androhung ab:

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde die Abgabe der Urinprobe in einer Weise verlangt, die eine Manipulation durch den Gefangenen möglichst ausschließt. Deshalb bestehen keine Bedenken, dass der Betroffene die Urinprobe in unbekleidetem Zustand im Beisein eines Voll­zugsbeamten abgeben sollte, der den Vorgang beobachtete (vgl. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.). Dabei handelt es sich um keinen Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Persönlichkeitssphäre, durch die zugleich der Mensch als solcher in seinem eigenen Wert, in seiner Eigenständigkeit berührt ist, eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Schamgefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Durch die ein­geforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen „Schauobjekt“ erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat.“

 Zutreffend bewertet die Strafvollstreckungskammer das Vorgehen der Maßregelvollzugsanstalt nicht als ermessensfehlerhaft. Diese hat insoweit die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Sie hat die Grundrechte des Betroffenen in ihre Abwägung mit einbezogen, aber gerade auch die konkrete Art und Weise der Abgabe der Urinprobe zur Vermeidung von Manipulation für erforderlich gehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts zur Abgabe von Urinproben ist die Tatsache, dass bei der Ab­gabe von Urin ein Mindestmaß an ärztlicher Aufsicht unerlässlich ist, um Manipu­lationen auszuschließen, kein Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletz­lichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Per­sönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Scham­gefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Für die mit der erteilten Weisung eingeforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen „Schauobjekt“ erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdi­gung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2006 – 2 BvR 204/06 –, juris).

Na ja, man sich „bessere“ Situationen denken/vorstellen.

 

Zuhälter – ich will in den Puff…- Kontaktverbot bei der Führungsaufsicht

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Eine ganz interessante Konstellation liegt dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 Ws 395, 396/12 – zugrunde. Es geht um die Zulässigkeit von im Rahmen einer Führungsaufsicht angeordneten Weisungen. Der Verurteilte hat eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt. Gegen ihn wird Führungsaufsicht verhängt und als  Weisung u.a. bestimmt.

„ 5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB verboten, während der Dauer der Führungsaufsicht

a. sich in Betrieben oder Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen Prostitu­tion oder Zuhälterei ausgeübt wird,

b. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei aus­üben oder ausüben lassen,

c. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die in Betrieben oder für Perso­nen tä­tig sind, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen,

d. als Türsteher, Schuldeneintreiber oder in einem vergleichbaren Ge­werbe tä­tig zu sein.

U.a. gegen diese Weisung wendet sich der Verurteilte, der – so heißt es im Beschluss – bei seiner mündlichen Anhörung angegeben hatte, auch in Zukunft „sein Vergnü­gen“ haben wolle.

Das OLG entscheidet differenziert:

„a) Die Weisungen zu Ziff. 5 c-d des angefochtenen Beschlusses sind gesetzeswidrig und damit aufzuheben. Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB sind diese hinreichend genau zu bestimmen, denn nur dann ist auch das strafbewehrte Verhalten (§ 145a StGB) hinreichend bestimmt (KG NStZ-RR 2008, 278). Sie dürfen nicht unzumutbar sein (§ 68b Abs. 3 StGB)). Die beiden ge­nannten Weisungen sind zu unbestimmt. Die Weisung zu Ziff. 5c. könnte eine Viel­zahl von Personen erfassen, die mit der eigentlichen Prostitutionsausübung über­haupt nichts zu tun haben (z.B. Putzfrau, Getränkelieferant). Die Formulierung in Weisung 5.d. „oder in einem vergleichbaren Gewerbe“ ist ersichtlich zu unbestimmt. Außerdem ist ein Bezug dieser Weisung zu Straftaten nicht ersichtlich. Aus dem zu Grunde liegenden Urteil ergibt sich nichts dafür, dass bisherige Straftaten des Ver­urteilten, geschweige denn die Anlassverurteilung mit den dort genannten Tätigkeiten in Zusammenhang standen, so dass nicht erkennbar ist, dass diese Tätigkeiten dem Verurteilten Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

b) Die Weisungen zu Ziff. 5a-b des angefochtenen Beschlusses sind hingegen nicht gesetzeswidrig. Wie die Anlassverurteilung gezeigt hat, hat die Betätigung des Ver­urteilten als Zuhälter zu der strafbaren Handlung geführt. Betriebe oder Räumlich­keiten, an denen die Prostitution ausgeübt wird, können dem Verurteilten damit durchaus Anreiz zu erneuten Straftaten bieten. Das hat die Strafvollstreckungskam­mer zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Kontaktes zu Personen, die die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen.

Die Weisungen sind auch hinreichend bestimmt. Die entsprechenden Räume, Be­triebe und Personen sind üblicherweise in ihrer Funktion erkennbar, so dass dem Verurteilten klar ist, welche Verhaltensanforderungen an ihn gestellt werden. Sollte im Einzelfall einmal der Aufenthalt in solchen Räumen etc. genommen oder Kontakt zu solchen Personen aufgenommen werden, ohne dass dies erkennbar war, so wäre der Betroffene mangels Vorsatzes nicht nach § 145a StGB strafbar.

Die Weisung beeinträchtigt die Lebensführung des Verurteilten auch nicht in unzu­mutbarer Weise (§ 68b Abs. 3 StGB). Dem Verurteilten wird keineswegs jegliche se­xuelle Betätigung untersagt. Die Weisungen hindern ihn (für die Dauer der Füh­rungsaufsicht) allenfalls an einem kleinen Ausschnitt möglicher sexueller Betätigun­gen, so dass er durchaus – wie er sich in der Anhörung ausgedrückt hat – „in Zukunft sein Vergnügen haben“ kann. „

Und dann nochmals: Es gibt kein „Vier-Augen-Prinzip“

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Nun hat auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, 1 RBs 112/12 entschieden:

Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es nicht. Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift sei nicht existent. Das Prinzip ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen. Existiere – wie bei dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ – keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, seien die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu klären.

Das hatten wir schon zweimal vom OLG Hamm und einmal vom OLG Düsseldorf, letzteres mit der Frage: Widerspruch in der Hauptverhandlung: Ja oder Nein. Vorsorglich meine ich: Ja