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Gefesselt auf die Beerdigung der Mutter?

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Der Leitsatz des OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012 – III – 1 Vollz (Ws) 278/12 – kommt verhältnismäßig harmlos daher, der sachverhalt ist aber schon von Gewicht.

„Die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung kann auf § 18 Abs. 3 MRVG NW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NW als Rechtsgrundlage gestützt werden.

Für Lockerungsmaßnahmen erlaubt § 18 Abs. 3 MRVG NW ihre Verbindung mit Auflagen und Weisungen. Die Aufzählung in § 18 Abs. 3 MRVG NW ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Eine Fesselung kann eine zulässige Auflage sein.“

In der Sache ging es um den Wunsch des Betroffenen, an der „Beerdigung seiner Mutter  teilnehmen zu können. Dies wurde ihm durch die Maßregelvollzugsein­richtung ermöglicht, die allerdings auf einer Fesselung (sog. halbe Hamburger Fes­selung, bei der ein Fuß und eine Hand mit einer Kette verbunden werden, was bei geschickter Kleidung kaum sichtbar ist) bestand. Neben der Beerdigung konnte der Betroffene auch das anschließende familiäre Beisammensein aufsuchen. Anlass für die Fesselungsentscheidung war, dass die Maßregelvollzugseinrichtung vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes, insbesondere der Kontrollschwäche, Erregbarkeit und Neigung zu dysfunktionalem, teilweise ungesteuertem Verhalten einen erhöhten Sicherungsbedarf sah. Noch am 17.06.2011 hatte der Betroffene im Rahmen einer BPK in einer Frustrationssituation gleich zu Anfang so reagiert, dass er unvermittelt aufsprang, die beteiligten Mitarbeiter verbal attackierte, seinem Stuhl einen heftigen Stoß versetzte und Türen knallend den Raum verließ.“
Da schluckt man schon, wenn man das liest. Gefesselt zur Beerdigung der Mutter? Nun das OLG hat aufrgund des Krankheitsbildes diese Entscheidung der StVK gehalten:

Die Auflage war für Sicherheit auch unerlässlich. Bei dem Betroffenen besteht ein Krankheitsbild, aufgrund dessen er zu hoher Impulshaftigkeit, Kontrollschwächen und Erregbarkeit neigt. Ein solches Verhalten hatte sich erst wenige Tage vor der Ausfüh­rung des Betroffenen im Rahmen der BPK vom 17.06.2011 gezeigt. Auch wenn es dabei nicht zur Gewaltanwendung gegen Menschen gekommen ist, so bestand doch angesichts des Krankheitsbildes des Betroffenen, angesichts der von ihm begange­nen Anlasstaten und angesichts des Umstandes, dass sich bei einer solchen Ausfüh­rung, noch dazu in einer solchen Sondersituation, wie der Beerdigung der eigenen Mutter, nicht vorhersehbare Anreize für plötzliche Impulsdurchbrüche ergeben könnten, welche schließlich doch zu einer Schädigung anderer Menschen oder zur Flucht des Betroffenen hätten führen können. Angesichts der zu gewärtigenden Plötzlichkeit und Heftigkeit solcher Impulsdurchbrüche ist es – unter dem hier zu Grunde zu legenden Maßstab des § 115 Abs. 5 StVollzG – nicht als ermessensfeh­lerhaft zu beanstanden, wenn die Maßregelvollzugseinrichtung die Sicherheit nicht schon durch die die Ausführung begleitende Person gewahrt sieht, sondern nur durch eine zusätzliche Fesselung. Warum die Annahme lebensfremd sein sollte, dass der Betroffene die Beerdigung seiner Mutter zur Flucht nutzen könnte (wie der Betroffene meint), erschließt sich bei dieser Sachlage nicht.

Akteneinsicht II: OLG Hamm kneift, finde ich…und verwirft lieber die Rechtsbeschwerde

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Nach „Akteneinsicht a la AG Langenfeld“ nun das OLG Hamm und der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12, mit dem das OLG m.E. eine Chance vertan hat, ein klärendes Wort in dem „Akteneinsichtsmarathon“ zu sprechen. Das tut das OLG Hamm nicht, sondern kneift und versteckte sich (mal wieder) hinter der nicht ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Was ist passiert? Dazu aus dem OLG Beschluss: .

a) Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zugrunde: Bei der Anhörung des Betroffenen hatte die Stadt Bielefeld als Verwaltungsbehörde ein so bezeichnetes „Merkblatt für Rechtsanwälte“ übersandt, in dem es u. a. hieß: „Der Übersendung von Kopien der Betriebsanleitung der Messanlage steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen.“

 Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2011 erklärte der Betroffene, er sehe das Merkblatt als „antizipierte Ablehnung einer Übersendung“ der Bedienungsanleitung in Kopie an und beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht Bielefeld wies den Antrag mit Beschluss vom 11. Januar 2012 zurück. In der Beschlussbegründung, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde mitgeteilt ist, führte es aus, der Verteidiger habe keinen Anspruch auf eine Übersendung einer Kopie. Es bleibe ihm aber unbenommen, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen.

 In der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2012 beantragte der Betroffene die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß §§ 145 Abs. 3, 265 Abs. 4 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG. Die Akteneinsicht sei unzureichend gewesen, weil die Bedienungsanleitung nicht übersandt worden sei. Das Amtsgericht verwarf den Antrag als unzulässig, da ihm die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Januar 2012 entgegenstehe.

Alles richtig gemacht. Und was macht das OLG? Es kneift und zieht sich auf eine nicht ausreichende Begründung der Verfahrensrüge zurück.

„Daran fehlt es hier jedoch. Der Begründung der Rechtsbeschwerde zufolge hat der Verteidiger bis auf die Anträge im Verwaltungsverfahren und in der Hauptverhandlung nichts weiter unternommen, um Einsicht in die Bedienungsanleitung zu erhalten. Insbesondere hat er nicht die Möglichkeit genutzt, die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Dabei kann offen bleiben, ob dies unzumutbar ist, wenn — wie hier — zwischen dem Sitz der Verwaltungsbehörde und der Niederlassung des Verteidigers eine große Entfernung liegt. Denn jedenfalls zur Hauptverhandlung am 10. Mai 2012 hatte sich der Verteidiger nach Bielefeld begeben. Dass ihm an diesem Tag ein Aufsuchen der Verwaltungsbehörde und die Einsicht in die Bedienungsanleitung nicht möglich waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Der Verteidiger soll/muss also auch noch vortragen, dass am HV-Tag eine Einsicht in die Bedienungsanleitung nicht möglich war. Wirklich. Oder geht das weit über das hinaus, was man vom Betroffenen und vom Verteidiger erwarten darf und bekommen wir damit Probleme mit der Rechtsprechung des BVerfG? Und: Kein Wort verliert das OLG zu der Frage,was denn nun eigentlich eine Akteneinsicht am HV-Tag noch bringen soll. Akteneinsicht bedeutet ja nicht nur, dass ich mal in die Akten hinein sehe. Nein das Recht auf rechtliches Gehör, auf dem das Akteneinsichtsrecht basiert, gewährt an sich auch genügend Zeit und auch die Möglichkeit, sich auf den Inhalt der Akten einzustellen. Das ist aber so doch wohl kaum möglich. Das OLG unterstellt damit, dass der Verteidiger die technischen Fragen, die sich aufgrund einer Akteneinsicht ggf. stellen, selbst beantworten kann. Und zwar sofort. Kann er das? Muss er das können? Wohl nicht.

Also gekniffen, oder?

 

Häppchenweise Verhandlung – Ausschluss der Öffentlichkeit?

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In der Praxis sicherlich häufiger anzutreffen ist folgender Geschehensablauf, der dem OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2012 – III – 3 RBs 149/12 – zugrunde lag:

Laut dem vor dem Sitzungssaal ausgehängten Terminverzeichnis sollte die Hauptverhandlung beim AG um 11.20 Uhr beginnen. Anschließend waren ab 12.40 Uhr weitere Hauptverhandlungen in anderen Verfahren terminiert. Tatsächlich beginnt die Hauptverhandlung um 12.02 Uhr . Um 12.44 Uhr wird die Sitzung unterbrochen und um 13.08 Uhr fortgesetzt. Um 13.30 Uhr wird die Hauptverhandlung bis zu ihrer Fortsetzung um 15.10 Uhr erneut unterbrochen.

Der Betroffene macht mit der Verfahrensrüge geltend, dass auf dem Terminverzeichnis weder die ursprünglich geplante Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.40 Uhr noch die tatsächliche Fortsetzung um 15.10 Uhr vermerkt gewesen sei, zumal das Terminverzeichnis als Beginn der letzten Hauptverhandlung an diesem Tage 14.20 Uhr ausgewiesen habe. Er sieht darin einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.

Dem ist das OLG nicht gefolgt:

„Die Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt wurden, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminverzeichnis nicht vermerkt war. Zeit und Ort der Fortsetzung waren in der Hauptverhandlung nämlich ordnungsgemäß verkündet worden. Bereits dies reicht für die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (Senat, StV 2002, 474).

Dagegen fallen Terminsankündigungen als solche nicht unter den Schutz von § 169 GVG (BVerfG NJW 2002, 814; BGH NStZ-RR 2002, 261; Senat, NZV 2011, 94), so dass insbesondere auch unschädlich ist, wenn der Aushang keinerlei Uhrzeit aufweist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 – 5 StR 482/09 – juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266). Denn Sinn und Zweck der Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303, 307) ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG NJW 2002, 814).

Diese Kontrolle war hier nicht beeinträchtigt. Jedermann hätte den Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung unschwer erfragen können. Die Rechtsbeschwerde hat auch nicht etwa dargelegt, dass konkreten Personen die Teilnahme an der Hauptverhandlung auf Grund der Verlegung der Terminstunde nicht möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 2002, 814). Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung auch nicht etwa an anderer Stelle sondern im (selben) Gerichtsgebäude im selben Saal – nur zu späterer Uhrzeit – fortgesetzt wurde, so dass auch nicht aufgrund eines Wechsels der Gerichtsstelle gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Information über die Fortsetzung der Hauptverhandlung bestanden (vgl. BGH NStZ 1982, 476; Senat, StV 2002, 474; OLG Hamm StV 2000, 659).“

Münsteraner Lustreisen – Volltext

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Hier in Münster hat der Münsteraner Lustreisenprozess AG und lG und natürlich auch dir örtliche Presse längere Zeit beschäftigt. Das Verfahren ist ja inzwischen durch das OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – III 4 RVs 42/12 – abgeschlossen, worüber ich ja auch bereits berichtet hatte. Schön ist es aber immer, wenn man nicht nur die Presseberichte zu solchen Verfahrensabschlüssen liest, sondern auch den Volltext. Denn manchmal sind die Berichte in der örtlichen Presse ja ein wenig ungenau. Daher hier der Volltext, der mit folgenden Leitsätzen versehen ist.

1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.

2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.

3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

M.E. ein Sieg auf ganzer Linie, der sicherlich auch auf andere Verfahren, die hier aber auch bei anderen Gerichten anhängig sind, Auswirkungen haben dürfte/sollte.

Lang, lang ist es her – darum kein Fahrverbot mehr

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Das OLG Hamm bestätigt im OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2012 – III 2 RVs 37/12 – seine Auffassung, die auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass nämlich dann, wenn zwischen der Tat und der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB lange Zeit liegt, die Verhängung des Fahrverbotes ausscheidet: Im entschiedenen Fall waren bis zur Berufungshauptverhandlung zwei Jahre und drei Monat verstrichen. Dann gilt:

Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. BT-Drucks. IV/651 S. 12). Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessung­serwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2004, 2 Ss 112/04, und vom 23. Juli 2007, 2 Ss 224/07 in DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05 in DAR 2005, 406 und vom 7. Februar 2008, 4 Ss 21/08; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 5 StR 439/01 in ZfS 2004, 133).

Vorliegend liegen zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung ca. zwei Jahre und drei Monate. Nach dieser Zeit kann aber das Fahrverbot sei­nen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten in verwerfbarer Weise anzu­lasten ist (vgl. Senats­beschlüsse a.a.O.). Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und ande­ren strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten in der Regel nicht als unlauter anzusehen. Vorliegend hat der Angeklagte vor­wiegend seine Verfahrensrechts wahrgenommen und das Verfahren zumind­est nicht in unlauterer Weise verzögert, kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Vom Fahrverbot wird dann i.d.R. abzusehen sein.