Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Vom OP-Tisch in die U-Haft?

Vom OP-Tisch in die U-Haft? Nun, ganz so schlimm war es nicht mit dem, was eine kleine Strafkammer des LG Essen angeordnet/verfügt/beschlossen hat. Aber ganz weit davon entfernt ist man nicht, wenn man den OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.2013 – III 5 Ws 74/13 – III liest.

Was ist passiert? Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt worden, wird von dem Vorwurf aber frei gesprochen. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein. Das LG beraumt HV-Termin auf den 14.02.2013 an, zu dem der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wird.  Am 13.02.2013 zeigt der Verteidiger des Angeklagten dem Gericht an, dass sich der Angeklagte ab dem 14. 02. 2013 für mehrere Tage in stationäre Behandlung in das Marienhospital Bottrop begeben werde. Tatsächlich ist der Angeklagte auch am 14. 022013 unter Vollnarkose im Darmbereich operiert worden. Ausweislich einer vom Kammervorsitzenden noch am selben Tage eingeholten Äußerung des behandelnden Arztes war die Operation zwar medizinisch indiziert, sie hätte jedoch nicht sofort, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Der Angeklagte habe – so die weitere Erklärung des Arztes – den Operationstermin für den 14. 02.2013 mit dem Krankenhaus abgestimmt, ohne auf die am selben Tage stattfindende Berufungshauptverhandlung hinzuweisen.

Nachdem der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhaftung des Angeklagten angeordnet und den Haftbefehl sowohl auf §§ 329 Abs. 4 S. 1, 230 StPO als auch auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Fluchtgefahr) gestützt.  Dagegen die Haftbeschwerde, die beim OLG Hamm Erfolg hatte:

Das OLG Hamm hat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen.

 Zwar ist das Landgericht mit Recht von einem unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ausgegangen (§ 329 Abs. 1 StPO). Denn eine Operation ist kein Entschuldigungsgrund, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – aufschiebbar ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 55.. Aufl., § 329 Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Auch ist unter Zugrundelegung des vom Senat eingesehenen (und der Ladung beigefügten) Vordrucks „StP 223° von einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten auszugehen, und zwar einschließlich des Hinweises auf eine Verhaftung als mögliche Folge eines unentschuldigten Fernbleibens.

 Jedoch ist eine Verhaftung nach §§ 329 Abs. 4, 230 StPO mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87, 93 f.; • BVerfG NJW 2007, 2318, 2319; NJW 2001, 1341, 1342; Paul, in: Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl., § 329 Rdnr. 21; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 45). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

 Das Landgericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte zu einer noch anzuberaumenden (neuen) Hauptverhandlung nicht erscheinen werde, allein mit dem Vorgehen des Angeklagten, den Operationstermin gerade für den Tag der Berufungshauptverhandlung abzustimmen, begründet. Sicherlich liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte die notwendig gewordene Operation mit Blick auf die anstehende Verhandlung vor dem Landgericht bewusst „ausgenutzt“ und den OP-Termin ganz gezielt auf den Tag der Berufungshauptverhandlung hat ansetzen lassen. Indes begründet allein dieses Verhalten nicht die berechtigte Besorgnis, der Angeklagte werde auch zu zukünftigen Terminen nicht erscheinen. Immerhin hat sich der Angeklagte dem vorliegenden Verfahren bislang gestellt und ist insbesondere auch zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage der dort stattgefundenen Beweisaufnahme – namentlich nach Vernehmung des Geschädigten selbst – vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, so dass der Angeklagte der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz sogar — jedenfalls aus seiner Erwartungshaltung heraus – etwas „gelassener‘ entgegen sehen mag. Hinzu kommt; dass sich die vorliegende Situation einer aus medizinischer Sicht tatsächlich indizierten Operation nicht beliebig herbeiführen bzw. wiederholen lassen wird.

 Vor allem aber hätte das Landgericht die Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in Betracht ziehen müssen. Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob der Angeklagte seine Vorführung am 14. Februar 2013— wie das Landgericht näher ausführt — „selbst vereitelt“ hat. Entscheidend ist, ob sich das Erscheinen in einer noch anzuberaumenden (neuen) Hauptverhandlung durch einen Vorführbefehl — als milderes Mittel — sicherstellen lässt. Hierfür sprechen die bereits vorgenannten Gesichtspunkte.

M.E. zutreffend, allerdings kann man m.E. die Frage der Entschuldigung durch einen OP-Termin auch anders sehen. Aber, wenn es so bei Meyer-Goßner steht, dann ist es Gesetz. Jedenfalls hat das OLG Recht, wenn es die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens des LG verneint. Es gibt7gab mildere Mittel. Das Vorgehen des LG hatte für mich ein wenig den Anschein einer „Strafaktion“.

 

Der unrichtige Rat des Rechtsanwalts; oder: Trau, schau wem

In der letzten Zeit sind wiederholt Entscheidungen veröffentlicht worden, die sich mit der Frage auseinander setzen, ob das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffenen in der Berufungshauptverhandlung oder in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens entschuldigt ist, wenn der Angeklagte/Betroffene aufgrund eines unrichtigen Rates oder Hinweises seines Verteidigers ausbleibt.

Zusammenfassend wird man sagen können: Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht in diesen Fällen das Ausbleiben grds. als entschuldigt an, so lange der Angeklagte/Betroffene keinen Grund hatte dem Rat/Hinweis seines Verteidigers zu misstrauen. Das bestätigt jetzt noch mal der OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2013, III-1 RBs 178/12:

„Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die Voraussetzung eines Ausbleibens „ohne genügende Entschuldigung“ lag im Hauptverhandlungstermin nicht vor. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem (wenn auch unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006, 4 Ss OWi 44/06; OLG Hamm, NZV 1999, 307; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 32).
……

Ein Fall, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger erteilten Auskunft bestanden hätten, die den Betroffenen zur Nachfrage bei Gericht veranlasst hätten (vgl. insoweit BayObLG, NZV 2003, 293 m.w.N.), lag hier nicht vor. Dies hätte man allenfalls annehmen können, wenn die Ladung zu dem neuen Hauptverhandlungstermin am 19.10.2012 dem Betroffenen deutlich nach dem entsprechenden Hinweis des Verteidigers zugegangen wäre, so dass er Zweifel hätte haben müssen, ob es noch bei der angedachten Verfahrensweise (Beschlussentscheidung) verblieb. Ein solcher Ablauf ist hier aber nicht ersichtlich.

 

Der Kuss des Musiklehrers als Nötigung

© eccolo – Fotolia.de

Bei der kann ich es ja mal versuchen, hatte sich offenbar der der Angeklagte Gitarrenlehrer im Hinblick auf eine seiner Musikschülerinnen gedacht. Die Schülerin hielt von seinen Avancen jedoch nichts und hat das auch klar zum Ausdruck gebracht. Dennoch „holte“ sich der Angeklagte von der Zeugin einen Kuss als er und sie nahe voreinander standen. Das brachte ihm eine Anklage und Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB), die jetzt mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 26.02.2013 – III 5 RVs 6/13 – bestätigt worden ist. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, dass der Tatbestand der Nötigung ein zweiaktiges Geschehen des Inhalts voraussetzte, dass das Opfer erst auf die Nötigungshandlung hin mit einem abwehrenden Verhalten reagieren und der Täter daraufhin mit (erneuter) Gewalt oder Drohung, ein weiteres Verhalten erzwingen müsste. Das hat das OLG verneint:

Kennzeichnend für die Anwendung von Gewalt ist neben einer körperlichen Kraftentfaltung des Täters – an die allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen sind – die hierdurch verursachte unmittelbare physische Zwangswirkung auf das Opfer (vgl. insoweit Fischer, StGB, 60. Aufl., § 240 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). Hierfür genügt das vom Landgericht festgestellte Heranziehen der Geschädigten zum Körper des Angeklagten. Ausweislich der Feststellungen standen sich der Angeklagte und die Geschädigte frontal gegenüber, nachdem beide von dem Tisch, an dem sie zuvor gesessen hatten, aufgestanden waren. In dieser Position hat der Angeklagte die Geschädigte zu sich herangezogen und sie auf den Mund geküsst. Damit steht eine wenn auch geringe – körperliche Kraftentfaltung des Angeklagten genauso außer Frage wie der körperlich wirkende Zwang für die Geschädigte, deren räumliche Position verändert worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte bereits vor dem Heranziehen derart nah bei dem Angeklagten gestanden hat, dass dieser sie auch – ohne das Heranziehen – unvermittelt hätte küssen können. Entscheidend ist, dass der Angeklagte die Geschädigte tatsächlich angefasst und zu sich herangezogen hat, so dass sie ihm räumlich (noch) näher gekommen ist und dem nachfolgenden Kuss nicht mehr ausweichen konnte.

Es fehlt auch nicht an der Kausalität des Gewalteinsatzes für das erzwungene Verhalten.

Eine Nötigung setzt zwar voraus, dass der Täter der anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, d.h. sie gegen ihren Willen dazu veranlasst. Letzteres beinhaltet, dass ein entgegenstehender Wille überhaupt vorhanden ist. Denn wer keinen Willen zu einem bestimmten Verhalten hat, kann nicht zum gegenteiligen Verhalten gezwungen werden, weshalb nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1982, 2264; NStZ 2010, 698; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 – 5 RVs 62/12 OLG Hamm -) überraschende, das Opfer lediglich „überrumpelnde“ Handlungen ausscheiden, auch wenn die betroffene Person sie nicht will. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatbestand der Nötigung ein zweiaktiges Geschehen des Inhalts voraussetzt, dass das Opfer erst auf die Nötigungshandlung hin mit einem abwehrenden Verhalten reagieren und der Täter daraufhin mit (erneuter) Gewalt oder Drohung, ein weiteres Verhalten erzwingen müsste. Vielmehr reicht es aus, wenn das Opfer im Vorfeld der) ersten Nötigungshandlung seinen entgegenstehenden Willen gegen- über dem Täter klar zum Ausdruck bringt. Im Fall eines — wie hier — sexuell motivierten Täterhandelns kann der entgegenstehende Wille selbstverständlich auch im Zusammenhang mit zunächst verbalen Anzüglichkeiten des Täters geäußert werden.

 Vorliegend hatte die Geschädigte einen derartigen entgegenstehenden Willen gebildet und diesen auch unmissverständlich gegenüber dem Angeklagten formuliert, so dass – entgegen der Revisionsbegründung — nicht von einem das Opfer lediglich „überraschenden“ Verhalten des Angeklagten auszugehen ist. Ausweislich der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den der Geschädigten erteilten Gitarrenunterricht unterbrochen und die Pause zu verbalen Annäherungsversuchen und Anzüglichkeiten genutzt. Die Geschädigte hat daraufhin „deutlich geäußert, dass sie so etwas nicht wolle“. Weder hiervon noch von dem Hinweis der Geschädigten, dass sie einen Freund habe, hat sich der Angeklagte ab¬halten lassen, sondern sinngemäß geantwortet, dass „das ja nichts ausmache“. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht angenommen, der Angeklagte habe sich über einen bereits zuvor gebildeten und deutlich geäußerten (entgegenstehenden) Willen der Geschädigten hinweggesetzt, indem er sie am Ende der Pau¬se an sich herangezogen und auf den Mund geküsst hat. Da bereits das Heranziehen der Geschädigten als Gewalt zu qualifizieren ist und der Nötigungserfolg bereits mit dem Erdulden des Kusses eingetreten war, kam es auch nicht darauf an, ob der Angeklagte die Geschädigte während des Kusses weiter festgehalten hat. Auch dies hat das Landgericht zutreffend gewürdigt.

Auch du mein Sohn Brutus – auch OLG Hamm will nicht wissen, wie ESO ES 3.0 funktioniert

© Sven Grundmann – Fotolia.com

Ich hatte ja schon über den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 – (VRR 2013, 36 = StRR 2013, 37 = zfs 2013, 51) berichtet, in dem das OLG auch dann keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses eines Geschwindigkeitsmessergebnisses hatte, wenn dessen Funktionsweise nicht genau bekannt ist. Begründung – etwas verknappt: Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Auf derselben Linie liegt nun der OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 – III-1 RBs 2/13 – mit den (amtlichen) Leitsätzen

1. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.

Das OLG Hamm hat in dem Beschluss m-E. nicht viel eigene Gedanken entwickelt, sondern hat die Argumentation des OLG Zweibrücken – teilweise wörtlich – übernommen. Zu dem Beschluss gilt für mich dasselbe wie für die Entscheidung des OLG Zweibrücken: Die Eigenschaft als standardisiertes Messverfahren bedeutet doch nicht, dass der Betroffene diese Messung nicht überprüfen können muss. Und standardisiertes Messverfahren bedeutet i.Ü. auch nicht, dass nicht der Tatrichter von der Ordnungsgemäßheit der Messung überzeugt sein und er sich seine richterliche Überzeugung bilden muss.

Und: An der Stelle beißt sich dann ggf. die Katze in den berühmten Schwanz. Denn soll der Betroffene verpflichtet sein, konkrete Zweifel darzulegen, muss ich ihm dazu auch die Möglichkeit geben. Hier hat dann die Diskussion um die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und/oder andere Unterlagen weitere verfahrensrechtliche Bedeutung. Denn diese dient u.a. auch dieser Möglichkeit und der Vorbereitung eines ordnungsgemäßen Beweisantrages, der ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung und der ggf. besonderen Umstände der Messung i.d.R. nicht gestellt werden kann. Wie der Betroffene das allerdings können soll, wenn – so im Fall des OLG Zweibrücken – noch nicht einmal ein Sachverständiger mit der Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 klar kommt, bleibt für mich das Geheimnis der OLG. Und bitte: Akteneinsicht pp. ist Vorbereitung des Beweisantrages mit der Folge, dass die Anforderungen an die Begründung des entsprechenden Antrages geringer sein müssen als an einen Beweisantrag. Sonst beißt sich die Katze nicht nur in den Schwanz, sondern ich befinde mich als Verteidiger in einem Teufelskreis.

Ein schneller/einfacher Erfolg … immer wieder Lücken in der Beweiswürdigung

© lassedesignen – Fotolia.com

Ich hatte gestern ja schon in Zusammenhang mit den erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung über den OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 – III – 1 RBs 166/12 – berichtet. Der ist noch aus einem weiteren Grund interessant, weil das OLG nämlich auf einen Fehler hinweist, der in der Praxis häufiger auftritt und bei dem sich eine Sachrüge mit einem schnellen (vorläufigen) Erfolg lohnen kann.

Es ging u.a. um die „Täteridentifizierung“ anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Bildes. Das AG hatte weder das Messfoto beschrieben noch darauf Bezug genommen, sondern seine seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein mündlich erstattetes Gutachten einen Sachverständigen  gestützt, „der nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass nach seiner Begutachtung die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Messfoto „höchst wahrscheinlich“ bestehe.“ Und allein das genügt eben nicht:

„..Die Darstellung der Beweiswürdigung ist vielmehr lückenhaft. Die Urteilsgründe ermöglichen nämlich dem Senat nicht die Kontrolle, ob die Feststellung, dass gerade der Betroffene die gegenständliche Tat begangen hat, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Ihnen ist nicht hinreichend und nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige zu seinem Untersuchungsergebnis gekommen ist und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Ausführungen des Sachverständigen rechtsfehlerfrei folgen durfte.

Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009 – 4 Ss OWi 126/09 -‚ zitiert nach burhoff-online; Beschluss vom 26.05.2008 – 3 Ss OWi 793/07 -‚ zitiert nach beck-online). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben (OLG Hamm, a. a. O. m. w. N.). Nur so kann der sich hieran anknüpfende Schluss des Sachverständigen, ein Dritter sei aufgrund dieser Übereinstimmungen als Fahrer im Tatzeitpunkt praktisch ausgeschlossen, nachvollzogen werden. Derartige Merkmale werden in den Urteilsgründen, die lediglich das Ergebnis der Begutachtung mitteilen, jedoch nicht genannt….“