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Das war das AG ein wenig zu schnell – den Betroffenen kann es aber freuen

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Das AG verurteilt die von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene und in der Hauptverhandlung nicht durch ihren schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertretene Betroffene am 19.10.2012 wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes in zwei Fällen zu einer Geldbuße von 280,00 € und verhängt ferner unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot.  Noch am 19.10.2012 hat die Richterin die förmliche Zustellung einer Ausfertigung des im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltenen, nicht mit Gründen versehenen Urteils mit Rechtsmittelbelehrung an den Verteidiger nebst formloser Übersendung an die Betroffene sowie die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft „gemäß § 46 Absatz 1 OWiG, § 41 StPO“ verfügt, die jeweils ausgeführt wurden. Dem Verteidiger wurde das nicht mit Gründen versehene Urteil am 24. 10.2012 zugestellt, bei der Staatsanwaltschaft gingen die Akten am 25.10.2012 ein.  Nachdem die Betroffene unter dem 24.10.2012 durch Schreiben ihres Verteidi­gers vom selben Tage Rechtsbeschwerde unter Erhebung der allgemeinen Sachrü­ge eingelegt hatte, gelangte am 08. 11.2012 ein mit Gründen versehenes Urteil zu den Akten, welches dem Verteidiger am 12. 12. 2012 zugestellt wur­de.

Was passiert beim OLG Hamm mit der Rechtsbeschwerde? Nun, sie hat Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2013 – III 5 RBs 26/13 – hebt auf. Begründung:

Das angefochtene Urteil enthält entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 OWiG, § 267 StPO keine für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe. Die am 08. November 2012 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe sind unbeachtlich, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine nicht mehr abänderbare Urteilsfassung ohne Gründe vorlag (vgl. dazu: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rdnr. 39)…..

b) Denn aufgrund der richterlichen Übersendungsverfügung vom 19. Oktober 2012, die den misslichen Vorgaben des verwendeten judica-Formulars geschuldet sein mag, ist die nicht mit Gründen versehene (ursprüngliche) Urteilsfassung an den Verteidiger der Betroffenen unter dem 24. Oktober 2012 zugestellt worden, die im Protokoll enthalten und gesondert unterschrieben war sowie alle für das Urteilsrubrum erforderliche Angaben und die Urteilsformel und damit sämtliche Elemente eines abgekürzten Urteils in Bußgeldsachen enthielt (vgl. dazu: KG Berlin, Beschluss vom 08. Septem­ber 2004 zu 3 Ws (B) 382/04, zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N.). Nach willentlicher Herausgabe dieser Urteilsfassung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts durch Übersendung an den Verteidiger, durfte diese Urteilsfassung indes nicht mehr geändert werden, da namentlich die Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG nicht vorlagen (vgl.: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juli 2003 zu 1 Ss (OWi) 123B/03, zitiert nach juris Rn. 9, 10; KG Berlin,–Beschluss vom 08. September 2004 zu 3 Ws (B) 382/04, zitiert nach juris Rn. 4, 5; vgl. auch: Beschluss des hiesigen 2. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Juni 2003 zu 2 Ss OWi 412/03, zitiert nach juris Rn. 3-5). Denn die Zustellung der ersten — nicht begründeten — Urteilsfassung war nicht von § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt.

Nun, mir leuchtet diese Vorgehensweise der Amtsrichterin nicht ein. Die Gefahr, die darin liegt, ist – wie der Beschluss zeigt – offensichtlich. Für die Betroffene allerdings ein erfreuliches Ergebnis, mit dem sie Zeit gewinnt, was im Zusammenhnag mit dem Fahrverbot – die Zweiahresfrist lässt grüßen – von Bedeutung sein kann.

Keine „Privatstation“ im Justizvollzugskrankenhaus

Nach § 18 Abs. 1 StVollzG werden Gefangene während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. In § 65 StVollzG ist geregelt, dass ein kranker Gefangener in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden kann. Die Frage ist, wie diese beiden Vorschriften zusammenspielen, wenn sich z.B. ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges befindet. Hat er (auch) dann einen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung nach § 18 Abs. 1 StVollzG oder ergibt sich ggf. auch § 65 StVollzG etwas anderes.

Mit der Frage befasst sich der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 Vollz (Ws) 15/13. Da befand sich der Strafgefangene aus gesundheitlichen Gründen auf einer Pflegestation in einem Justizvollzugskrankenhaus. Dabei handelte es sich um keine dem Krankenhausbereich zugeordnete Einrichtung, sondern um eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges, die der dauerhaften Vollstreckung von Strafen diene. Dort war er zeitweilig allein, zeitweilig mit anderen Strafgefangenen untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer hatte das als unzulässig angesehen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses hatte Erfolg.

Der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 Vollz (Ws) 15/13 – verneint  das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 StVollzG und auch der  Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 StVollzG.  Es nimmt dann jedoch zum Verhältnis von § 16 StVollzG und § 65 StVollzG wie folgt Stellung:

„§ 18 StVollzG wird jedoch im Falle der Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit überlagert von § 65 StVollzG. Danach kann ein kranker Gefangener in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden. Der Betroffene befindet sich in der Pflegeabteilung des Justizvollzugskrankenhauses und damit in einer für Behandlung seines Sturzleidens und seiner Diabetes besser geeigneten Vollzugsanstalt. In einer solchen Einrichtung gelten die hohen Unterbringungsanforderungen des § 18 StVollzG nicht. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich mit der weiteren Alternative der Verbringung des Betroffenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges nach § 65 Abs. 2 StVollzG, wenn die vollzugsinternen Möglichkeiten zur Behandlung nicht ausreichen. Der Gesetzgeber verweist hier allgemein auf Krankenhäuser außerhalb des Vollzuges in ihrer bestehenden Erscheinungsform und Arbeitsweise. Auch dort ist im Regelfall (von privaten Zusatzleistungen abgesehen) eine gemeinschaftliche Unterbringung der Regelfall. Daran wollte der Gesetzgeber ersichtlich nichts ändern. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er ausgerechnet für vollzugliche Kranken- und Pflegeeinrichtungen i.S.v. § 65 Abs. 1 StVollzG das Recht auf Einzelunterbringung normieren und damit Strafgefangene gegenüber der allgemeinen Bevölkerung privilegieren wollte. Nach § 3 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen, nicht aber über das Niveau der allgemeinen Lebensverhältnisse hinaus angehoben werden. Dementsprechend gelten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern des Strafvollzugs abweichend von § 18 StVollzG im Hinblick auf die Unterbringung der Strafgefangenen nur die auch sonst üblichen Standards, wie sie außerhalb des Strafvollzuges existieren.“

Das Schießen bei einer Treibjagd – das ist üblich

Das Schießen bei einer Treibjagd – das ist üblich, oder: Ein Jagdveranstalter muss grundsätzlich nicht über bevorstehende Schussgeräusche durch eine Treibjagd informieren. Das hat jetzt das OLG Hamm im OLG Hamm, Urt. v. 15.01.2013 – I 9 U 84/12 – entschieden. Danach lösen die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Schussgeräusche nicht ohne weiteres unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten eine vorherige Informationspflicht des Jagdveranstalters in Bezug auf die Anlieger aus. Schussgeräusche stellen für sich genommen keine potentielle Gefahr für die Rechtsgüter anderer dar, sondern sind vielmehr „waldtypische“ Geräuschkulisse. Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche für sich keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Es handelt sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet wird und die hinzunehmen sind.

 

Stalken kann teuer werden: Fast zwei Jahre (Ordnungs)Haft, u.a. für Päckchen mit lebender Vogelspinne

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U.a. LTO meldet gerade auf der Grundlage einer PM des OLG Hamm vom 25.03.2013:

„Stalker muss nach Telefonterror zwei Jahre ins Gefängnis 5.03.2013

Nach monatelangem Telefonterror muss ein Mann aus der Nähe von Hannover für knapp zwei Jahre hinter Gitter. Das OLG Hamm bestätigte einen Beschluss des AG Bielefeld, wonach der 36-Jährige 720 Tage Ordnungshaft absitzen muss, weil er eine Frau trotz Kontaktverbots wiederholt telefonisch bedroht hatte.

Der massive Terror habe sich in Hunderten Anrufen, SMS und E-Mails ausgedrückt, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Montag mit. So habe der Mann im Wissen um die Angst der Frau vor Spinnen ein Päckchen mit einer lebenden Vogelspinne an ihren Sohn adressiert. Dabei habe die Frau „in keiner Beziehung“ zu dem Mann gestanden (Beschl. v. 28.02.2013, Az. II-1 WF 47/13).

Schon 2012 hatte das Amtsgericht (AG) Bielefeld dem 36-Jährigen auf ihren Antrag hin untersagt, sich der Frau zu nähern, ihr zu schreiben oder sie anzurufen. Trotz wiederholter Ermahnungen ignorierte er dieses Verbot, was das AG zunächst mit 90, später zusätzlich mit 630 Tagen ahndete.

Dagegen hatte der Stalker Beschwerde eingelegt, der das OLG Hamm jedoch nicht stattgab. Die Bielefelderin leide sehr und müsse Ängste aushalten, begründete das Gericht die ungewöhnliche Höhe der Sanktionsmaßnahme.“

Wegen der Einzelheiten siehe hier die PM.

„Ich habe doch nur eine SMS gelesen.“ = Benutzung eines „Mobiltelefons“?

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Der Betroffene hält während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und sieht sich eine darin gespeicherte SMS an. Die Frage, die sich AG und OLG Hamm stellte: Ist das Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StPO, und zwar ggf. auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt keine SIM-Karte im Mobiltelefon befand?

Der OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2012 – III- 5 RBs 4/12 – also schon etwas älter – hat das bejaht:

„Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt.  Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870). Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 98) und die Handhabung des Gerätes – wie hier durch Ablesen einer gespeicherten Nachricht – einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu auch OLG Köln NJW 2005, 3366). Auch während der Vor- und Nachbereitungsphase einer SMS liegt danach eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift berührt, nämlich der Ablenkung von der Fahrzeugführung entgegen zu wirken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2007 – 2 Ss OWi 614/07).

Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. 

Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss …”  Es wird demzufolge nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, sondern es ist jegliche Nutzung untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. So ist es z.B. durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, solange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht.

Vorliegend hat der Betroffene das Mobiltelefon in der Hand gehalten und eines  seiner Funktionen genutzt, indem er eine gespeicherte SMS gelesen und darüber hinaus mit dem Gerät „herumgespielt“ hat.  Auf die Frage, ob sich bei Tatbegehung eine SIM-Karte in dem Mobiltelefon befunden hat, kommt es nicht an. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, läge eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vor.“

Ähnlich hat vor Jahren das OLG Karlsruhe entschieden (vgl. NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34).