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Das Rennen im (Straßen)Verkehr: Dabei sein ist alles….

Was ist ein Rennen i.S. des § 29 StVO? Die Antwort auf die Frage ist insofern von Bedeutung, weil dem Teilnehmer an einem nicht genhemigten Straßenrennen i.S. des § 29 StVO nach Nr. 248 BKatV ein Fahrverbot droht. Die Frage kann also erhebliche Bedeutung haben,

Inzwischen ist aber in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Antwort auf die Frage weitgehend geklärt. Der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – III 1 RBs 24/13 fasst die Rechtsprechung noch einmal zusammen:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen gemäß §§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG. Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2005 – 2 Ss OWi 19/05 -‚ zitiert nach beck-online; OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 256). Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten bedarf es nicht (zu vgl. OLG Hamm und OLG Bamberg a.a.O.). Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene in einer Gruppe von mindestens drei weiteren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis fuhr, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigt hätten und mit hoher Geschwindigkeit gefahren seien, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Bei Eintreffen der Polizeibeamten habe der Betroffene bei eingeschaltetem Motor und Licht in seinem Fahrzeug, das neben den weiteren Fahrzeugen in Fahrtrichtung der zuvor gefahrenen Strecke gestanden habe, gesessen; die Straße, in der sie die Fahrzeuge vorgefunden hätten, sei den Polizeibeamten als „Startaufstellung“ bekannt. Dass das Gericht nicht festgestellt hat, dass es den Beteiligten um eine „Siegerermittlung“ gegangen sei, steht der Feststellung eines Rennens im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO nicht entgegen, da auch „Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten“, worum es sich nach den Feststellungen des Gerichts jedenfalls handelte, bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO unterfallen (zu vgl. König in Hentschel/KönigDauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg., § 29 StVO, Rn. 2).“

Man muss also als Teilnehmer nicht siegen wollen, dabei sein ist – wie bei der Olympiade – alles. Nun, man fragt sich dann allerdings: Warum nimmt man dann teil? 🙂