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Bewährungswiderruf: So einfach ist das nicht mit dem Wideruf

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Manchmal wird eine Strafaussetzung ein wenig schnell widerrufen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verurteilte beim bewährungshelfer nicht oder nicht ausreichend häufig meldet. Dann sind die Strafvollstreckungskammer schnell mit dem Widerruf bei der Hand. Sie übersehen aber dann nicht selten, dass allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 56f StGB den Widerruf der Strafaussetzung nicht rechtfertigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

Das hat jetzt noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 26.03.2013 –  III-1 Ws 124/13 – klar gestellt:

Der Widerruf der Strafaussetzung gern. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt allerdings neben dem beharrlichen „Sich Entziehen“ voraus, dass der Betroffene dadurch Anlass zur Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers rechtfertigen schon nach dem Gesetzeswortlaut den Widerruf der Strafaussetzung nicht (BVerfG NStZ-RR 2007, 338). Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BVerfG a.a.O.; Fischer, 60. Aufl. § 56f Rdnr 11, jew. m.w.N.). Dies setzt eine erneute Prognosestellung voraus, welche auf konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkten beruht (BVerfG a.a.O.; Fischer a.a.O.). Die Strafkammer hat neben den Weisungsverstößen vorliegend keine konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkte da- für dargelegt, aus welchem Grund der Weisungsverstoß Anlass zur Begehung neuer Straftaten bietet. Die Straftaten des Betroffenen in der Vergangenheit betreffen ausschließlich solche auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts. Der Betroffene beging die der vorliegenden Strafe zugrundeliegenden Taten nach den Urteilsfeststellungen aufgrund seiner Verstrickung in das Drogenmilieu bei eigenem Suchtmittelmissbrauch und fehlenden beruflichen Perspektiven. Mit Blick auf die derzeit aufgenommene Arbeitsstelle und die vorgelegten sämtlich negativen Drogenscreenings lässt sich insoweit keine negative Prognose allein aufgrund des sich der Überwachung des Bewährungshelfers entziehenden Verhaltens des Betroffenen herleiten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für den Verdacht erneuten Suchtmittelmissbrauchs aufgrund des Verstoßes gegen die Weisung. Soweit die Kammer aus- schließlich darauf abstellt, dass der Betroffene ihr bzw. der Ausländerbehörde gegenüber falsche Angaben gemacht hat, vermag der Senat allein hierin keine Anhaltspunkte für eine kriminelle Neigung des Betroffenen zur gewohnheitsmäßigen Begehung von Straftaten herleiten. Die entsprechende Folgerung der Strafkammer stellt sich vielmehr als reine Mutmaßung dar.

 

 

Und das dicke Ende kommt hinterher: Über 50.000 € Stromnachzahlung für Versorgung einer Cannabisplantage

Das (noch [?]) dickere Ende kommt für einen 30-Jährigen nun noch hinterher. Nachdem er bereits wegen des unerlaubten Betriebs einer Cannabis-Plantage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, muss er nun noch über 50.000 € Strom nachzahlen, der für die von ihm betriebene Cannabisplantage verbraucht worden ist. So das OLG Hamm, Urt. v. 07.12.2012 – 19 U 69/11, mit dem das OLG die Schätzung des Energieversorgers abgesegnet hat.

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Der 30-Jährige hatte seit Juli 2007 eine Wohnung in Gelsenkirchen angemietet. Dort betrieb er eine „Cannabis-Pflanzen-Plantage“. Damit die Aufzucht auch Erfolg hat, hatte er Lampen und eine Klimaanlage eingesetzt. Den zu deren Betrieb erforderlichen Strom zapfte er unter Umgehung des Stromzählers aus dem Stromnetz  ab. Der Energieversorger hat den Verbrauch des unerlaubt entnommenen Stroms geschätzt und dem Betroffenen über 53.000,00 € in Rechnung gestellt.

Das OLG sieht in der Schätzung des Versorgungsunternehmens keine Fehler:

„…Nach alledem ist die Schätzung der Klägerin zum weitaus überwiegenden Teil nicht zu beanstanden. Sie hat sich in zulässiger Weise auf die Angaben der ermittelnden Polizeibeamten zur Anzahl und Leistungsstärke der Verbraucher gestützt. Andere Erkenntnismöglichkeiten standen ihr nicht zur Verfügung; eine persönliche Inaugenscheinnahme der Geräte war ihr nicht möglich und angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben bestanden und auch nicht bestehen, auch nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der täglichen Laufzeit der Verbraucher ist die Schätzung nicht zu beanstanden. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin auch insofern die Angaben der Polizeibeamten übernommen hat und die Laufzeit nicht auf im Ermittlungsverfahren gewonnen Erkenntnissen, sondern auf einer bloßen Annahme beruhten. Gleichwohl konnte die Klägerin diese – nicht unrealistischen und die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigende – Angaben zugrunde legen, da sie auch insofern die einzige Erkenntnismöglichkeit für die Klägerin darstellten, die mit der Aufzucht und Pflege von Cannabisplantagen und dem hierfür erforderlichen Stromverbrauch keinerlei Erfahrungen hat. Es war daher Sache des Beklagten, geringere Laufzeiten substantiiert darzulegen und zu beweisen, was ihm nicht gelungen ist. Etwaige Beweisschwierigkeiten, die sich aus der Vernichtung der Verbraucher nach Abschluss des Verfahrens und der Aussageverweigerung des Zeugen O ergeben, müssen zu Lasten des Beklagten gehen, welcher durch die Manipulation der Messeinrichtung überhaupt die Möglichkeit dafür geschaffen hat, dass der tatsächlich verbrauchte Strom von der Klägerin nicht erfasst und gemessen werden konnte. Dies war das Motiv für die Manipulation; der Beklagte hat im Rahmen des bestehenden Vertrags mit der Klägerin die Feststellung und Messung der Strommengen bewusst vereitelt…“

 

 

Wie sicher kann der sechsjährige Conrad Fahrrad fahren?

Der OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2103 – 9 U 202/12 – ein nach § 522 ZPO ergangener Hinweisbeschluss – setzt sich mit der Aufsichtspflicht von Eltern  für einen 6 Jahre und einen Monat alten Jungen, der mit einem Kinderrad den vor dem elterlichen Haus gelegenen öffentlichen Gehsteig befährt, auseinander. Dem Verfahren liegt ein Fahrradunfall zugrunde, bei dem die bei der Klägerin versicherte Frau C durch den Sohn der Beklagten widerrechtlich verletzt worden ist. Der Sohn der Beklagten war bei der Ausfahrt von dem Hofgelände mit seinem Fahrrad auf den unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Radweg geraten und dort mit der geschädigten Radfahrerin Frau C kollidiert, wodurch diese zu Schaden gekommen ist.

Das OLG hat eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern verneint.

Mangels anderweitiger Feststellungen des Landgerichts ist für die Prüfung des Maßes der Aufsichtspflicht in der Person Conrads von einem normal entwickelten Kind im Alter von 6 Jahren und einem Monat auszugehen.

Die elterlichen Pflichten umfassen auch die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Kind auch altersgerecht Gelegenheit erhält, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren. Allein die Tatsache, dass D ohne ständige Beaufsichtigung durch die Beklagten den vor dem elterlichen Haus gelegenen Gehsteig mit seinem Kinderfahrrad benutzt hat, vermag eine Aufsichtspflichtverletzung nicht zu begründen. Denn die Beklagte zu 1) hat bei ihrer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO in erster Instanz zur Überzeugung des erkennenden Richters dargelegt, dass D das von ihm seit ca. 3 Jahren benutzte Fahrrad sicher habe fahren können. D sei auch entsprechend angewiesen worden, ausschließlich den Gehsteig zu benutzen und dem Radweg und der Straße fernzubleiben. Davon, dass D sich an die ihm erteilten Anweisungen gehalten habe, habe sie sich überzeugen können, wenn D seine „Touren“ gemacht habe, was ca. 6 mal täglich vorgekommen sei, insbesondere an Samstagen. Soweit die Klägerin mutmaßt, Kinder in Conrads Alter neigten grundsätzlich dazu, Kurven großzügig zu nehmen, bleibt dies eine Mutmaßung, die durch das Ergebnis der Anhörung der Beklagten zu 1) widerlegt ist.

Über das zu keiner Beanstandung Anlass gebende Fahrverhalten ihres Sohnes konnte sich die Beklagte zu 1) auch anlässlich der gemeinsamen Fahrten zum Kindergarten einen zuverlässigen Überblick verschaffen. Auch in diesem Zusammenhang habe die Beklagte zu 1) D stets ermahnt, Kurven vorsichtig zu durchfahren. Dass die Beklagte zu 1) D auf dem Weg zum Kindergarten beleitet hat, gibt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass zu der Vermutung, D beherrsche sein Fahrrad im Straßenverkehr nicht sicher. Die Begleitung durch die Beklagte zu 1) ist nicht Ausdruck einer zwingend erforderlichen ständigen Begleitung. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, ob D auf dem Weg zum Kindergarten Straßen – gegebenenfalls an besonders gefährlichen Stellen – überqueren oder sonstige für Kinder in seinem Alter nicht oder nur schwierig zu überschauende Verkehrssituationen meistern musste, entspricht die Begleitung eines 6-jährigen Kindes zum Kindergarten durch die Mutter der Üblichkeit und diente der weiteren Schulung des Kindes. Demgegenüber sind die Verhältnisse vor dem elterlichen Haus übersichtlich und D seit Jahren bekannt. Eine gesteigerte Aufsichtspflicht ergibt sich auch nicht – wie die Klägerin meint – daraus, dass nach ihrer Auffassung die Hofeinfahrt für den Verkehr auf dem Radweg nicht erkennbar ist und daher Radfahrer nicht mit aus der Hofeinfahrt kommenden Fahrzeugen rechneten.„

Ach so: Der Fall spielt in Münster 😉 :-).

 

Der Gebührenverzicht – in der Partnerschaftsgesellschaft aufgepasst

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Ich habe länger nichts zum Gebührenrecht gebracht. Da bietet sich heute das OLG Hamm., Urt. v. 05.12.2012 – I 8 U 27/12 – an, das einen Gebührenverzicht eines Rechtsanwalts aus einer Partnerschaftgesellschaft und ihm folgende Schadensersatzasnprüche zum Gegenstand hat. Der Rechtsanwalt hatte gegenüber einer Mandantin auf Gebühren verzichtet und war daraufhin dann von der Partnerschaftsgesellschaft, der angehörte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Das OLG hat einen Schadensersatzanspruch bejaht. Es geht davon aus, dass ein Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten ist, die berechtigten Interessen der Gesellschaft an der Realisierung ihrer Gebührenansprüche zu wahren. Verletze ein Rechtsanwalt diese Pflicht, indem er ohne Zustimmung der übrigen Partner mit einer Mandantin einen Gebührenverzicht vereinbare, so sei er der Gesellschaft zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Gebühren verpflichtet. Aus der Begründung:

„Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung begangen, indem er gegenüber der Mandantin T auf die Geltendmachung von Gebührenforderungen für die ihr erbrachten anwaltlichen Leistungen verzichtet hat. Im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht war der Beklagte während seiner Mitgliedschaft in der Kanzlei der Klägerin gehalten, die berechtigten Interessen der Klägerin an der Realisierung ihrer Gebührenansprüche zu wahren. Indem der Beklagte mit der Mandantin T einen Erlassvertrag bezüglich der Vergütungsforderung der Klägerin geschlossen hat, hat er diese Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Denn der Erlassvertrag hat bewirkt, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen Frau T gemäß § 397 Abs. 1 BGB erloschen ist. Der Umstand, dass sich der Ehemann der Frau T gegenüber dem Beklagten für die Zahlung der Kosten stark gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Klägerin anwaltliche Beratungsleistungen ausschließlich gegenüber Frau T erbracht hat und damit allein diese Vertragspartnerin der Klägerin war. Der Erlassvertrag wirkt auch für und gegen die Klägerin, da entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB Einzelvertretungsmacht des Beklagten bestand.

Soweit sich der Beklagte erstinstanzlich darauf berufen hat, dass jeder Gesellschafter im Außenverhältnis berechtigt gewesen sei, über die von ihm erwirtschafteten Gebührenansprüche zu verfügen, vermag dies den Beklagten nicht zu entlasten. Denn aus einer solchen rechtlichen Befugnis im Außenverhältnis ergibt sich nicht die Berechtigung des einzelnen Gesellschafters im Innenverhältnis zur Klägerin und zu den Mitgesellschaftern, gegenüber Mandanten eigenmächtig auf die Geltendmachung berechtigter Gebührenansprüche zu verzichten. Eine solche Maßnahme bewirkte eine Gewinnminderung der Klägerin, die sich zum Nachteil aller Mitgesellschafter auswirkte und daher der Zustimmung der Mitgesellschafter bedurfte. Dass er eine solche Zustimmung eingeholt hat, hat der Beklagte nicht dargetan.“

Das Rennen im (Straßen)Verkehr: Dabei sein ist alles….

Was ist ein Rennen i.S. des § 29 StVO? Die Antwort auf die Frage ist insofern von Bedeutung, weil dem Teilnehmer an einem nicht genhemigten Straßenrennen i.S. des § 29 StVO nach Nr. 248 BKatV ein Fahrverbot droht. Die Frage kann also erhebliche Bedeutung haben,

Inzwischen ist aber in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Antwort auf die Frage weitgehend geklärt. Der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – III 1 RBs 24/13 fasst die Rechtsprechung noch einmal zusammen:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen gemäß §§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG. Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2005 – 2 Ss OWi 19/05 -‚ zitiert nach beck-online; OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 256). Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten bedarf es nicht (zu vgl. OLG Hamm und OLG Bamberg a.a.O.). Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene in einer Gruppe von mindestens drei weiteren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis fuhr, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigt hätten und mit hoher Geschwindigkeit gefahren seien, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Bei Eintreffen der Polizeibeamten habe der Betroffene bei eingeschaltetem Motor und Licht in seinem Fahrzeug, das neben den weiteren Fahrzeugen in Fahrtrichtung der zuvor gefahrenen Strecke gestanden habe, gesessen; die Straße, in der sie die Fahrzeuge vorgefunden hätten, sei den Polizeibeamten als „Startaufstellung“ bekannt. Dass das Gericht nicht festgestellt hat, dass es den Beteiligten um eine „Siegerermittlung“ gegangen sei, steht der Feststellung eines Rennens im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO nicht entgegen, da auch „Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten“, worum es sich nach den Feststellungen des Gerichts jedenfalls handelte, bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO unterfallen (zu vgl. König in Hentschel/KönigDauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg., § 29 StVO, Rn. 2).“

Man muss also als Teilnehmer nicht siegen wollen, dabei sein ist – wie bei der Olympiade – alles. Nun, man fragt sich dann allerdings: Warum nimmt man dann teil? 🙂