Schlagwort-Archive: OLG Hamburg

Pflicht II: Entpflichtung und Verteidigerwechsel, oder: Terminschwierigkeiten, Rechtsmittel und Ermessen

© fotomek – Fotolia.com

Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen zur Entpflichtung bzw. zum Verteidigerwechsel und auch zu den damit zusammenhängenden Rechtsmittelfragen vor.

Zunächst hier der Leitsatz zum OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2021 – 1 Ws 132/21:

Die Verhinderung des Pflichtverteidigers an fast allen bei dem hinzugezogenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Terminen kann in einer Haftsache auch gegen den Willen des Angeklagten die Entpflichtung des Rechtsanwaltes gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO rechtfertigen, wenn die Terminskollision nicht aufgelöst werden kann und eine Verlegung der Hauptverhandlung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde.

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen.

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamburg, und zwar ist es der OLG Hamburg, Beschl. v. 04.05.2021 – 2 Ws 37/21 – mit folgenden Leitsätzen:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann.

2. Ob die teils durch unbestimmte Rechtsbegriffe („kurze Frist“; „wichtiger Grund“) formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO gegeben sind, hat das zunächst nach § 142 Abs. 3 StPO zuständige Gericht bzw. – nach Anklageerhebung – dessen Vorsitzender (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) zu beurteilen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, zur Beurteilung der Statthaftigkeit (§ 142 Abs. 7 Satz 2 StPO) einer auf Auswechslung eines beigeordneten Verteidigers gerichteten sofortigen Beschwerde sämtliche Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vollständig und abschließend zu prüfen und damit erstmalig über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Norm zu befinden.

Und dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 09.06.2021 – 12 Qs 37/21 – ebenfalls zur Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, und zwar einer rückwirkenden Bestellung. Hier der Leitsatz:

  1. Wird ein Pflichtverteidiger zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit der unionsrechtlichen Mindeststandards der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 nachträglich bestellt, steht das einer anschließenden oder späteren Aufhebung der Bestellung gem. § 143 Abs. 2 StPO nicht entgegen (Ergänzung zu Kammer, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 12 Qs 22/21, juris).

  2. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

Nun ja, auch eine Möglichkeit für das AG zu zeigen, was man von der landgerichtlichen Bestellung hält.

 

StPO II: In der HV nachgeholter Eröffnungsbeschluss, oder: Das geht nur ohne Schöffen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Hamburg, Beschl. v. 04.03.2021 – 2 Rev 9/21 – geht es um die Nachholung der Eröffnungsentscheidung in der laufenden Hauptverhandlung. Aber mal nicht Klassiker bei der großen Strafkammer, sondern „nur“ beim Schöffengericht. Aber da gilt nichts anderes: Entschieden werden kann nur mit der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung, also ohne Schöffen:

„Auf die zulässig erhobene und begründete Revision des Angeklagten (§§ 341, 344, 345 StPO) war das Verfahren im Hinblick auf die zur Verurteilung gelangte Tat aus der Anklageschrift vom 8. Juni 2020 wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Es mangelt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss.

1. Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens lässt das Gericht gem. § 207 Abs. 1 StPO die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem letztere stattfinden soll. Die Entscheidung muss in schriftlich verkörperter Form vorliegen (LK-Stuckenberg § 207 Rn. 33 m.w.N.).

Spricht das Gericht die Zulassung der Anklage nicht ausdrücklich aus, kann diese auch aus schlüssiger Erklärung zu entnehmen sein, sofern dem ausgelegten richterlichen Willensakt deutlich zu entnehmen ist, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zulassen wollte (MüKo-StPO/Wenske § 207 Rn. 26; LR-Stuckenberg § 207 Rn. 54), weshalb insbesondere eine – im Ergebnis bejahende – Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage hinreichenden Tatverdacht erkennbar sein muss (vgl. BGH Beschl. v. 20. November 1987, Az.: 3 StR 493/87; Wenske aaO.; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 17; HK-Julius/Schmidt § 207 Rn. 17). In der nur begrenzt einheitlichen Grundsätzen folgenden obergerichtlichen Rechtsprechung sind unter anderem ein Verbindungsbeschluss, eine Besetzungsentscheidung bei zugleich ergangenem Haftbefehl, und die zeitlich eng mit einer Haftfortdauerentscheidung zusammenfallende Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins als schlüssige Eröffnungsentscheidung ausgelegt worden, während ein Übernahmebeschluss oder eine Termins- und Ladungsverfügung für sich genommen regelhaft nicht ausreichen (Schneider aaO. m.w.N.; Stuckenberg aaO.).

Eine zunächst unterbliebene Eröffnung des Hauptverfahrens kann auch noch während laufender (erstinstanzlicher) Hauptverhandlung nachgeholt werden (grundlegend: BGHSt 29, 224; vgl. ferner: BGH Beschl. v. 20. Mai 2015, Az.: 2 StR 45/14; BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 417/05; BGH Beschl. v. 27. Februar 2014, Az.: 1 StR 50/14; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 21 m.w.N.), wobei die mündliche Verkündung und Protokollierung in der Sitzungsniederschrift dem Schriftformerfordernis genügt (BGH Beschl. v. 3. Mai 2001, Az.: 4 StR 59/01; Meyer-Goßner/ Schmitt § 207 Rn. 8).

Die nachgeholte Eröffnungsentscheidung muss allerdings in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung und mithin ohne etwaig der Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung angehörende Schöffen erfolgen (jeweils für Verfahren vor der Großen Strafkammer: BGH Beschl. v. 20. Mai 2015, Az.: 2 StR 45/14; BGH Beschl. v. 27. Februar 2014, Az.: 1 StR 50/14; BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 418/05; vgl. LR-Stuckenberg § 207 Rn. 61). In Verfahren vor dem Amtsgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung – gemäß § 30 Abs. 2 GVG auch soweit diese vor dem Schöffengericht geführt wird – der zuständige Richter am Amtsgericht allein.

Die Mitwirkung der Schöffen an der Eröffnungsentscheidung verbietet sich über die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung hinaus auch generell schon deshalb, weil diesen die für die Entscheidung nach § 203 StPO erforderliche umfassende Aktenkenntnis fehlt (vgl. BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 418/05). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 30 Abs. 1 GVG die Schöffen an den im Laufe der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen auch dann teilnehmen, wenn diese in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Der Umstand, dass noch nach Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Nachholung der Eröffnung des Hauptverfahrens richterrechtlich für zulässig erachtet wird, führt nicht dazu, dass es sich um eine im gesetzlichen Sinne „im Laufe der Hauptverhandlung“ zu erlassende Entscheidung handelt (BGH aaO.). Zur Nachholung der Eröffnungsentscheidung ist daher grundsätzlich das Verfahren zu unterbrechen und die Eröffnungsentscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung nachzuholen (BGH aaO.).

Mangelt es an einem schriftlich abgefassten Eröffnungsbeschluss, so ist das Verfahren in jeder Lage von Amts wegen aufgrund des dadurch begründeten Verfahrenshindernisses einzustellen (BGH, Beschl. v. 16. August 2017, Az.: 2 StR 199/17; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 15, 20 m. w. Nachw.). Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht (Schneider aaO. Rn. 20 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer wirksamen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

a) Bis zum Beginn der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ist eine die Anklage vom 8. Juni 2020 zulassende Eröffnungsentscheidung weder ausdrücklich noch konkludent ergangen. Insbesondere ist nicht schon der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins und der Ladung der Verfahrensbeteiligten durch das Amtsgericht eine konkludente Zulassung der Anklage vom 8. Juni 2020 zu entnehmen. Die für die Eröffnungsentscheidung erforderliche richterliche Auseinandersetzung mit der Frage hinreichenden Tatverdachts geht aus diesen Verfügungen nicht hervor.

b) Die Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch den in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 gefassten Beschluss über die Verbindung der unter den Geschäftszeichen 726b Ds 125/19 und 726b Ls 79/20 geführten Verfahren und die Zulassung der Anklage vom 8. Juni 2020 nachgeholt worden. Als Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist diese Entscheidung unwirksam, da sie ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Mitwirkung der Schöffen und damit nicht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nach § 30 Abs. 2 GVG vorgeschriebenen Besetzung ergangen ist.

Daraus, dass nach der amtsgerichtlichen Sitzungsniederschrift die Entscheidung über die Verfahrensverbindung und die Zulassung der Anklage vom 8. Juni 2020 in der Hauptverhandlung „Beschlossen und verkündet“ worden ist, folgt, dass das Gericht diese Entscheidung in der im Protokolleingang genannten Gerichtsbesetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass es sich stattdessen um eine allein durch den Abteilungsvorsitzenden und damit in der in § 30 Abs. 2 GVG vorgesehenen Besetzung getroffene Entscheidung handelt, ergeben sich aus dem Protokoll nicht, insbesondere weist dieses auch keine der Verkündung der Entscheidung vorangehende Unterbrechung der Hauptverhandlung aus. Für die Annahme, der Vorsitzende könnte die Entscheidung bereits vor Beginn der Hauptverhandlung getroffen und lediglich in der Hauptverhandlung bekannt gemacht haben, lässt die vorgenannte Dokumentation, wonach die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht nur verkündet, sondern auch „beschlossen“ worden ist, ebenfalls keinen Raum. Schließlich ist in der Sitzungsniederschrift der nachfolgend ergangene weitere Beschluss über die teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO, der in der Hauptverhandlung gem. § 30 Abs. 1 GVG unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen hatte, ebenfalls mit der Eingangsformel „Beschlossen und verkündet:“ und damit in identischer Weise dokumentiert.“

OWi I: Nochmals BVerfG 2 BvR 1616/18, oder: Wie geht das OLG Hamburg damit um?

entnommen wikimedia.org
Urheber Jepessen

Heute dann ein OWi-Tag.

Und ich eröffne den Reigen mit dem OLG Hamburg, Beschl. v.  02.03.2021 –  2 RB 5/21 – zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18. Der Betroffene hatte gegen seine Verurteilung Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, ohne Erfolg:

„3. Die Aufhebung des Urteils ist auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geboten.

a) Eine – in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit der Verfahrensrüge geltend zu machende (vgl. Göhler-Seitz/Bauer § 80 Rn. 16a) – Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nach den für die Auslegung des Art. 103 Abs. 1 GG maßgebenden Grundsätzen zu bestimmen (vgl. nur Seitz/Bauer aaO. m.w.N.). Der Anspruch ist insbesondere verletzt, wenn ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist (Seitz/Bauer aaO. m.w.N.; vgl. auch KK-StPO/Maul § 33a Rn. 3). Daneben umfasst der Anspruch das Recht, Kenntnis von Anträgen und Rechtsausführungen anderer Verfahrensbeteiligter zu erhalten, sich hierzu äußern und das eigene Prozessverhalten darauf einstellen zu können (LR/Graalmann-Scheerer § 33a Rn. 3 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt § 33a Rn. 1). Außerdem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. nur BVerfG Beschl. v. 10. Februar 2020, Az.: 2 BvR 336/19 m. zahlr. Nachw. (juris)).

Vor diesem Hintergrund kann der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem dann verletzt sein, wenn dem Betroffenen für eine Äußerung zu verfahrensrelevanten Umständen unzureichende Zeit zur Verfügung stand, wenn das Gericht kurzfristig einen nicht angekündigten Beweis erhoben und verwertet hat, oder wenn ein Beweisantrag nicht beschieden oder unter deutlichem Verstoß gegen § 77 OWiG zurückgewiesen worden ist (vgl. Seitz/Bauer aaO. Rn. 16b m.w.N.).

b) Der Betroffene hat mit seiner Rechtsbeschwerde „die Verletzung des rechtlichen Gehörs“ gerügt und dazu zusammengefasst vorgebracht, sein Verteidiger habe mit an die Bußgeldstelle gerichtetem Schreiben vom 28. April 2020 beantragt, zum Zwecke der Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung verschiedene Unterlagen bzw. Daten „beizuziehen“, darunter „die Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten sowie die Statistikdatei und die Case-List“. Die „Bußgeldstelle“ habe nicht reagiert.

Der Antrag sei dann auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. September 2020 gestellt worden, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Beiziehung und Überprüfung der Unterlagen. Das Amtsgericht habe beides zurückgewiesen.

Außerdem habe die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen auf die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens „unter Beiziehung“ verschiedener Unterlagen gerichteten Beweisantrag gestellt, nach dessen Inhalt sich aus der Beweiserhebung die „Fehlerhaftigkeit der Messung“ „respektive“ der Umstand habe ergeben sollen, dass eine Überprüfung der Messung mangels fehlender Unterlagen nicht möglich sei. Auch diesen Antrag habe das Amtsgericht zurückgewiesen.

Schließlich habe die Verteidigung gegenüber dem Amtsgericht noch beantragt, „bei der LBV-VÜ 21 die Annulierungsrate bezüglich der streitgegenständlichen Messung vom 24.01.2020 bis zum 30.01.2020 zu ermitteln, da nur so die Frage der Messbeständigkeit im Rahmen des einzuholenden SV-Gutachtens geprüft werden könne“. Auch diesen Antrag habe das Amtsgericht zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung sei hinsichtlich sämtlicher zurückweisenden Beschlüsse die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gerügt worden.

c) Die hiermit geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zu dem Gericht nicht vorliegenden Daten und Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung des Ergebnisses der Geschwindigkeitsmessung stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. ausführlich: KG Beschl. v. 2. April 2019, Az.: 3 Ws (B) 97/19 (juris); ferner BayObLG Beschl. v. 4. Januar 2021, Az.: 202 ObOWi 1532/20; BayObLG Beschl. v. 6. April 2020, Az.: 201 ObOWi 291/20 (juris); OLG Hamm, Beschl. v. 1. Januar 2019, Az.: III-4 RBs 377/18 (juris); KG Beschl. v. 1. November 2018, Az.: 3 Ws (B) 253/18 (juris); OLG Bamberg Beschl. v. 13. Juni 2018, Az.: 3 Ss OWi 626/18 (juris)).

Dies entspricht zugleich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach unabhängig von der Frage, inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, dieses jedenfalls auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten beschränkt ist (BVerfG Beschl. v. 12. Januar 1983, Az.: 2 BvR 864/81 (juris)). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner maßgeblichen Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Verweigerung des Zugangs zu Daten und Informationen, die der Betroffene aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung für die Beurteilung des gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenvorwurfs zumindest theoretisch für bedeutsam halten darf, die Frage einer Verletzung der Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht ausdrücklich erörtert. Es hat aber eine Gehörsverletzung nicht festgestellt, obwohl diese im dortigen Verfahren ausdrücklich gerügt worden war (BVerfG Beschl. v. 12. November 2020, Az.: 2 BvR 1616/18 (juris)).

Im Übrigen erscheint eine die Aufhebung des Urteils i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gebietende und mithin entscheidungserhebliche Beeinflussung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch Umstände, die dem Amtsgericht nicht bekannt geworden sind, auch denklogisch nur schwer vorstellbar. Die weiteren sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Ausprägungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. oben Ziff. 3. a)) sind ebenfalls nicht berührt.

d) Soweit schließlich, ausgehend von dem Zweck des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, absehbar erfolgreichen Verfassungsbeschwerden entgegenzuwirken, eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG befürwortet wird (vgl. dazu Göhler-Seitz/Bauer § 80 Rn. 16e m.w.N.), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Einer erweiternden Auslegung steht bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Im Übrigen ist der Weg analoger Anwendung der Vorschrift auf andere Rechtsverletzungen in Ermangelung einer erkennbaren Regelungslücke nicht eröffnet. Aus der Begründung des Gesetzgebers zur Regelung in § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geht hervor, dass der Gesetzgeber die mit der beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde in Fällen von geringer Bedeutung bezweckte Entlastung der Gerichte lediglich insoweit begrenzen wollte, als er es als „unbefriedigend“ eingeschätzt hat, „wenn in den Fällen, in denen das rechtliche Gehör versagt worden ist, die Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht zugelassen wird, so daß letztlich das Bundesverfassungsgericht bemüht werden muß, um diesen Verfassungsverstoß zu beseitigen“ (BT-Drs. 10/2652 S. 29). Demnach hat der Gesetzgeber die Erweiterung der Zulassungsgründe des § 80 Abs. 1 OWiG bewusst auf Fälle entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs begrenzt. Dass ihm dabei die Möglichkeit einer noch weitergehenden Vermeidung absehbarer Verfassungsbeschwerden durch Erweiterung des Kreises der dafür in Betracht kommenden (Grund-)Rechtverletzungen nicht vor Augen stand, und mithin von einer entsprechenden weitergehenden Zulassungsregelung nicht bewusst abgesehen worden ist, liegt fern.“

Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Die gibt es nicht…..

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann gleich noch eine falsche Entscheidung. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 16.02.2021 – Ausl 35/20. An dem Aktenzeichen sieht man: Ergangen ist der Beschluss nach einem Auslieferungsverfahren. Und es geht mal wieder um die Frage des Entstehens der Terminsgebühr, wenn der Beistand des Verfolgten an einem Termin beim AG nach den §§ 21 ff. IRG teilgenommen hat.

Das OLG Hamburg macht es ebenso verkehrt wie der Rest der OLG und meint:

„In Auslieferungsverfahren löst die Teilnahme des Rechtsbeistands an Terminen zur Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG auch nach Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG aus.“

Zur Neuregelung führt es aus:

„bb) Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) gibt keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Dieses Gesetz diente der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen im Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Zentraler Aspekt war die Stärkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, indem zur Gewährleistung von dessen Effektivität Beschuldigen und gesuchten Personen die Unterstützung eines – jedenfalls vorläufig – durch die Mitgliedsstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird (BT-Drs. 19/13829 S. 1). Kostenrechtliche Aspekte der Rechtsbeistandschaft waren hingegen nicht Regelungsgegenstand.

(1) Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung zahlreiche Änderungen u.a. in der StPO, der BRAO, dem IRG, dem OWiG und auch dem RVG vorgenommen. Die Gesetzesänderung des RVG hat die anwaltliche Vergütung selbst indes nicht berührt. Durch die Erweiterung des § 59a RVG um den neuen Absatz 1

„Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.“

wurde vor dem Hintergrund, dass die Bestimmungen des Abschnitts 8 des RVG „Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe“ auf eine gerichtliche Bestellung abstellen, nur dem Umstand Rechnung getragen, dass nun auch der Staatsanwaltschaft eine Eilzuständigkeit für die Beiordnung zusteht (§ 142 Abs. 4 StPO). Zudem war die Zuständigkeit für Anträge zu regeln, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig wird (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 63-64).

Trotz der Neuregelung des § 59a Abs. 1 RVG hat der Reformgesetzgeber die Formulierung des Gebührentatbestandes für die Terminsgebühr in Auslieferungssachen unverändert gelassen. Die in der Literatur (Volpert in Burhoff, a.a.O.; Oehmichen, a.a.O.) nach der bisherigen Rechtslage thematisierte und für geboten gehaltene gesetzliche Klarstellung, dass Nr. 6012 VV-RVG auch Termine nach § 21, 22, 28 IRG erfasst, ist weder im Rahmen des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586) noch nunmehr im Rahmen der Umsetzung der „PKH-Richtlinie“ (Richtlinie 2016/1919) erfolgt. Insbesondere wurde keine Nr. 4102 Nr. 1 VV-RVG entsprechende Regelung für die Teilnahme an „richterlichen Vernehmungen“ in Nr. 6102 VV-RVG aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte trotz der nunmehr statuierten notwendigen Rechtsbeistandschaft bei einer Festnahme der verfolgten Person (§ 40 Abs. 2 IRG) offensichtlich keine entsprechende kostenrechtliche Regelung in Nr. 6102 VV-RVG – ein generelles Anfallen einer Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb von Verhandlungsterminen – schaffen. Die Nrn. 6101 und 6102 VV-RVG wurden in Kenntnis der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Anwendungsbereich der Nr. 6102 VV-RVG, vielmehr unverändert belassen.“

Na ja, die OLG wollen nicht – warum auch immer.

 

EncroChat-Erkenntnisse, oder: Verwertbar, auch wenn „nicht mehr hinnehmbar rechtsstaatswidrig….“

Bild von Couleur auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung von der „Resterampe“ dann der OLG Hamburg, Beschl. v. 29.01.2021 – 1 Ws 2/21 – zu der Thematik: Zulässigkeit der Verwertung von Daten, die aus einer EncrChat-Überwachung stammen.  Dazu hatte ich ja bereits vor einiger Zeit über den OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2020 – 1 Ws 166/20 berichtet (vgl. BVV I: Verwertung einer Überwachung der TK mit Krypto-Handys, oder: Stichwort “EncroChat”) berichtet. Hier dann noch die Entscheidung des OLG Hamburg.

Die kommt zu demselben Ergebnis wie das OLG Bremen: Die Verwertung der Erkenntnisse ist zulässig. Wen wundert das? Mich nicht.

Aus dem umfangreichen Beschluss hier nur die Passage, die ich besonders „bemerkenswert“ finde:

„(ddd) Hiervon unabhängig würden die Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot auch dann nicht vorliegen, wenn das Vorgehen der französischen Behörden teilweise als nicht mehr hinnehmbar rechtsstaatwidrig begriffen werden würde. Denn im Kern ist angesichts der bekannten Fakten davon auszugehen, dass der Zugriff auf die Daten von EncroChat grundsätzlich geboten und damit rechtmäßig war. Das konkrete Vorgehen könnte allenfalls insoweit in Frage gestellt werden, als an gewisse Eingrenzungen der Datenerhebung – etwa durch eine möglichst frühzeitige Ausrichtung auf schwere Straftaten unter Ausklammerung der übrigen Kommunikation – zu denken gewesen wäre. Sollte es bei diesen oder anderen Nuancen des Vorgehens der französischen Ermittlungsbehörden zu Rechtsverstößen gekommen sein, könnten diese aber jedenfalls im Rahmen der den vorliegenden Fall betreffenden Abwägung nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Denn bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten handelt es sich gerade um solche, die besonders schwer wiegen und überragend gewichtige Rechtsgüter gefährdenden bzw. geschädigt haben. Welche Schranken oder Grenzen auch immer hätten greifen müssen: Jedenfalls hätten Straftaten wie diejenigen, die der Beschwerdeführer hochwahrscheinlich begangen hat, zielgerichtet erforscht werden müssen.“

Ach so. Verwertbar also auch, wenn als „teilweise als nicht mehr hinnehmbar rechtsstaatswidrig begriffen werden würde“. Na, da bin ich aber mal gespannt, was das BVerfG dazu sagen wird.

Übrigens: Zu der Thematik gibt es dann im StRR 4/2021 etwas von den Kollegen Stehr, Göppingen, und Rakow, Rostock, die derzeit mit Verfahren, in denen solche Erkenntnisse eine Rolle spielen, befasst sind.