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Unrichtiger TÜV-Untersuchungsbericht – Falschbeurkundung im Amt?

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Das OLG Hamburg hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Nach den Feststellungen des LG bescheinigte der Angeklagte in seiner Funktion als TÜV-Sachverständiger einem Klein-LKW, der im Zeitraum vom 15.09.2008 bis 22.04.2010 ausweislich fünf unabhängiger Sachverständigenbegutachtungen aufgrund seiner erheblichen, durchgehend bestehenden technischen Mängel insgesamt verkehrsunsicher war, bei drei in diesem Zeitraum durchgeführten Haupt- bzw. Nachuntersuchungen in den betreffenden Untersuchungsberichten lediglich „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ sowie „ohne erkennbare Mängel“, wobei er jeweils damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass das Fahrzeug Mängel hatte, die zur Verkehrsunsicherheit führten. Das LG hat den Prüfer wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) verurteilt. Das OLG Hamburg hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 24.04.2013 – 1 – 78/12 (REV) – aufgehoben

„..2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im Rahmen von Kraftfahrzeughauptuntersuchungen – wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigung zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisher einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung (vgl. etwa OLG Hamm, MDR 1974, 857; BayObLG, NStZ 1999, 575, 576 mit zust. Anm. Puppe; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 348 Rn. 6a; Cramer/Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 348 Rn. 8; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVZO Rn. 27; Klinger, DS 2007, 219, 221 – beck-online; a. A. nur Köhler, SVR 2008, 372 ff.) ausgeführt haben – nach wie vor nicht den Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB.

a. Als TÜV-Sachverständiger ist der Angeklagte zwar ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Zudem hat er die Hauptuntersuchungsberichte innerhalb seiner Zuständigkeit im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB angefertigt.
b. Jedoch hat der Angeklagte mit der Erstellung der TÜV-Untersuchungsberichte, einschließlich der Nichtauflistung vorhandener technischer Mängel des untersuchten Fahrzeugs, der jeweiligen Einordnung als „geringe Mängel“ (Fall 1), „erhebliche Mängel“ (Fall 2), „ohne erkennbare Mängel“ (Fall 3) sowie der Vermerke „HU Plakette: nein“ und der Erfassung der Fälligkeit des nächsten Hauptuntersuchungstermins (Fälle 1 und 3) nicht, wie von § 348 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet.…“

Offen lassen konnte das OLG die Frage, ob der Prüfplakette als öffentlicher Urkunde im Sinne des § § 348 Abs. 1 StGB über die Beurkundung der Fälligkeit des nächsten Hauptuntersuchungstermins (so OLG Hamm MDR 1974, 857; OLG Köln JR 1979, 255, 256; BayObLG NStZ 1999, 575, 576; so auch zum grundsätzlichen Gedankeninhalt einer Prüfplakette OLG Karlsruhe DAR 2002, 229; OLG Celle NJW 2011, 2983 f.) hinaus auch öffentlicher Glaube hinsichtlich der technischen Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs im Sinne der Anlagen VIII, VIIIa zu § 29 Abs. 3 StVZO (in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung) zukommt. Denn nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte weder eine Prüfplakette zugeteilt noch eine solche am Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs angebracht.

Drogenfahrt: Lallen und starkes Zittern? Reicht das?

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Hier dann nach Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach kiffen nicht fahren darf…. und dem OLG Hamm, Beschl. v.21.12.2013 – III-2 RBs 83/12 die zweite Entscheidung zu § 24a Abs. 2 StVG. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 08.12.2011 -1 – 45/11 (RB).

Da haben dem OLG  die Ausführungen/Feststellungen des AG zur Fahrlässigkeit ebenfalls nicht gereicht:

Den Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) hat das Amtsgerichts darauf gestützt, dass die Betroffene die fortbestehende Wirkung des von ihr konsumierten Cannabis hätte erkennen können und müssen, weil die bei ihr festgestellten Auffälligkeiten zu zahlreich seien, als dass sie ihr hätten entgehen können (UA S. 3 erster und vorletzter Absatz). Zu diesen Auffälligkeiten gehören nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen, dass die Betroffene (unmittelbar nachdem sie bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden war) gerötete Augen sowie eine leicht lallende Sprache hatte, stark zitterte und beim Rombergtest 20 Sekunden so lang wie 30 Sekunden empfand. Letzteres sei – wie der Sachverständige Dr. M. im Rahmen seines Gutachtens fundiert und nachvollziehbar ausgeführt habe – eine typische zeitliche Fehleinschätzung; denn nach dem Konsum von Cannabis würden Zeiträume üblicherweise als kürzer empfunden. Tatsächlich hat die Betroffene hier aber laut Urteilsgründen eine Zeitspanne von objektiv nur 20 Sekunden deutlich länger eingeschätzt. Ihr kam der Zeitraum so vor, als seien immerhin schon 30 Sekunden vergangen. Damit entfällt dieses Argument als ein typisches Anzeichen für eine Fehleinschätzung aufgrund des Drogenkonsums. Es wäre indes ohnehin nicht tragfähig, weil dieser Test erst nach der Fahrt unter Rauschmitteleinfluss durchgeführt worden ist, also nicht feststeht, dass die Betroffene bereits (spätestens) bei Antritt oder während der Fahrt hätte merken müssen, dass sie Zeitabläufe infolge des Betäubungsmittelkonsums nicht mehr annähernd zutreffend einzuschätzen vermochte. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass ihr Zeitempfinden gestört war.

Soweit das Amtsgericht überdies auf die geröteten Augen der Betroffenen abgestellt hat, ist die Beweiswürdigung insofern lückenhaft, als in den Gründen des Urteils nicht dargelegt worden ist, auf welche Weise oder bei welcher Gelegenheit der Betroffenen selbst hätte auffallen müssen, dass ihre Augen gerötet waren.

Zwar verbleiben noch zwei recht aussagekräftige Indizien, nämlich die leicht lallende Sprache und das auch für die Betroffene deutlich wahrnehmbare starke Zittern, für die fortbestehende Wirkung des Cannabiskonsums.

Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass das Amtsgericht eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht mehr angenommen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die beiden zuerst genannten Gesichtspunkte als Grundlage für die Überzeugungsbildung ausscheiden. Denn das Amtsgericht hat in der Beweiswürdigung ausdrücklich ausgeführt, dass die festgestellten Auffälligkeiten „zu zahlreich seien, als dass sie der Betroffenen selbst hätten entgehen können. Damit beruht das Urteil im Sinne der Vorschrift des § 337 Abs. 1 StPO auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.“

Der Wortlaut gab es nicht her, aber richtig dürfte es sein….

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Beim LG Hamburg läuft ein Verfahren beim Jugendschwurgericht. Dort ist ein Kollege, nennen wir ihn A.,  als Wahlverteidiger des Beschuldigten im Ermittlungs-, Zwischen- und auch im Hauptverfahren neben einem auf ausdrücklich erklärten Wunsch des Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren beigeordneten anderen Rechtsanwalt, nennen wir ihn B, tätig. Im Laufe der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Beiordnung des Rechtsanwalts A als „zweiten Pflichtverteidiger“ nach „§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 StPO“. Zur Begründung führte er aus, dass sich der bestellte Pflichtverteidiger B durch einen Unfall das rechte Handgelenk gebrochen habe. Eine „ordnungsgemäße Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung“ sei daher nicht mehr vollständig gewährleistet, namentlich bei der Erstellung von Mitschriften oder dem schnellen Zugriff auf die Verfahrensakten werde dieser durch die Verletzung spürbar beeinträchtigt. Aufgrund „bereits ausgeschöpfter finanzieller Möglichkeiten“ seiner für die Vergütung aufkommenden Familie könne die Teilnahme des Wahlverteidigers an der Hauptverhandlung nur durch dessen Beiordnung gewährleistet werden. Diesem Antrag entsprach der Vorsitzende und ordnete noch am selben Hauptverhandlungstag an, dass der A „für die Dauer der Erkrankung“ des bestellten Verteidigers als „weiterer Verteidiger beigeordnet wird“. Später wurde die die Beiordnung des A wieder aufgehoben, nachdem der zuvor an sämtlichen Terminen anwesende Pflichtverteidiger B mitgeteilt hatte, dass er wieder ohne Einschränkungen in der Lage sei, die Verteidigung zu.

Zu Recht fragt man sich? Nun auf den ersten Blick denkt man: Ja sicher. Das läuft über § 48 Abs. 5 RVG, also Erstreckung, und keine Ende? Ja, hier dann aber mal nicht der Normalfall der Regelungen in § 48 Abs. 5 RVG, sondern sicherlich ein Sonderfall. Und, das vorab: Sicherlich ein Fall, bei dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 5 RVG dem entgegenstanden, was der Rechtsanwalt hier mit seinem Rechtsmittel erstrebte: Festsetzung von weiteren rund 13.000,00 € an gesetzlichen Gebühren. Denn so viel war noch offen aus dem Zeitraum vor der Bestellung. Rund 3.000,00 € waren für den Zeitraum festgesetzt worden.

Die Frage hat dann das OLG Hamburg beschäftigt. Das hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 17. 9. 2012 – 3 Ws 93/12 – den § 48 Abs. 5 RVG einschränkend ausgelegt. Danach wird vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG nicht erfasst der Vergütungsanspruch eines während laufender Hauptverhandlung zum zweiten Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen, namentlich mangelnde Schreib- und Nachschlagefähigkeiten, kompensiert werden sollen.

Der Wortlaut gibt diese Einschränkung nicht her. M.E. hat das OLG Hamburg aber Recht, wenn es in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 5 RVG geregelten Ausnahme vom Grundsatz § 48 Abs. 1 RVG sieht. Danach stehen den Pflichtverteidiger Gebühren nur zu, soweit sie in dem Zeitraum entstanden sind, auf den sich die Bestellung des Pflichtverteidigers erstreckt. Davon macht § 48 Abs. 5 RVG eine Ausnahme, wenn es erst später im Verfahren zur Bestellung kommt, der Rechtsanwalt aber schon vorher Tätigkeiten als Wahlanwalt für den Beschuldigten erbracht hat. Um solche Tätigkeiten, die für den neu bestellten Pflichtverteidiger durch § 48 Abs. 5 RVG gebührenmäßig abgesichert werden sollen, ging es hier aber nicht. Daher ist die Beschränkung der Erstreckung durch das OLG m.E. hier gerechtfertigt.

Man hätte ggf. auch über die Einschränkung „für die Dauer der Erkrankung“  zu dem Ergebnis kommen können. Aber dann hätte sich die auch nicht unbestrittene Frage gestellt, inwieweit eine Plfichtverteidigerbestellung ein- bzw. beschränkt erfolgen kann. Das wäre hier m.E. möglich gewesen.

 

Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet – vor allem im Gebührenrecht

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„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“ heißt es in Friedrich Schillers „Lied von der Glocke“. Jeder kennt dann aber auch die vereinfachte Version „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nichtet was Besseres findet“ :-). Der Spruch/die Lebensweisheit gilt allerdings nicht immer, und – im übertragenen Sinn – schon gar nicht im Gebührenrecht. Da ist nach der Prüfung der Angemessenheit und der Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt (§ 14 RVG) nämlich Schluss. Der Rechtsanwalt hat sein Ermessen ausgeübt und ist daran gebunden. So z.B. vor einiger Zeit der OLG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2010 – 9 W 29/10:

„Das Gestaltungsrecht aus § 14 Abs. 1 RVG ist, sobald die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, durch seine Ausübung verbraucht. Die Erklärung kann durch den Rechtsanwalt nicht mehr geändert oder widerrufen werden, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (Mayer in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert u.a., RVG, 19. Auflage 2010 § 14 Rn 4). Zwar kann die Bindung des Rechtsanwalts sich nur auf eine Ermessensausübung beziehen, die sich in dem vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum hält, so dass eine Bindungswirkung bei Ermessensunter- oder überschreitung entfällt. Allerdings ist eine Neubewertung dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Umstand dem Rechtsanwalt bereits bei der ersten Ausübung des Gebührenermessens bekannt war oder sein musste (Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 14 Rn 78).

Vorliegend ist kein Umstand gegeben, der den Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer erneuten Ausübung des Gebührenermessens berechtigt. Die Änderung der ursprünglichen Kostennote geht, ausweislich des Anschreibens hierzu, vielmehr auf eine Innenrevision der Buchhaltung zurück. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe der Gebühr waren allesamt bei der erstmaligen Ausübung des Gebührenermessens bekannt. Daher scheidet eine Neubewertung aus. Auch für eine Billigkeitsentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist in einem solchen Fall kein Raum.“

Der Rechtsanwalt/Verteidiger sollte also schon Sorgfalt auf die Gebührenbestimmung verwenden. Denn daran wird er im Zweifel festgehalten.

Notwehr gegen den Fotografen „einer großen deutschen Boulevard-Zeitung“…

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Wer kennt sie nicht? Eine große deutsche Boulevard-Zeitung. Die hatte zu einem Termin beim AG Hamburg-Wandsbek einen Fotografen geschickt. Und dann passierte nach den Feststellungen, die später das LG Hamburg getroffen hat, Folgendes:

Am 04.05.2010 sollte um 9.00 Uhr im Amtsgericht Hamburg-Wandsbek eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung stattfinden. Es ging um einen Nachbarschaftsstreit, bei dem auch Hunde eine Rolle spielten. Das Verfahren stand auf der Presseliste der Staatsanwaltschaft, so dass auch ein Fotograf einer großen deutschen Boulevard-Zeitung, der später geschädigte Zeuge H., anwesend war. Als der Angeklagte im Treppenhaus erschien, begann der Zeuge ihn zu fotografieren. Der Angeklagte war hierüber überrascht und erbost und forderte den Zeugen lautstark auf, sein Tun einzustellen. Der Zeuge H. reagierte hierauf nicht, sondern fotografierte den Angeklagten weiter. Auch die erneute lautstarke Aufforderung, das Fotografieren einzustellen, ignorierte der Zeuge und schlug dem Angeklagten vor, er möge sich doch ein Blatt Papier oder die mitgeführte Tasche vor das Gesicht halten. Der Angeklagte hielt sich stattdessen zunächst die Hand vor das Gesicht, ging dann, als der Zeuge weiter fotografierte, wütend auf ihn zu, holte mit dem rechten Arm aus und schlug mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera, die der Zeuge gerade vor sein Gesicht hielt. Durch den Schlag wurde die Kamera in das Gesicht des Zeugen gedrückt. Der Zeuge taumelte etwas zurück und schubste den Angeklagten von sich weg. Er erlitt infolge des Schlages Schmerzen im Oberkiefer, Kopfschmerzen und ein Taubheitsgefühl im Bereich der Frontzähne, ferner eine gerötete Stelle auf dem Nasenrücken, die nicht behandelt werden musste. Die Kopfschmerzen waren am nächsten Tag verschwunden, die übrigen Schmerzen und das Taubheitsgefühl nach wenigen Tagen.
Am nächsten Tag erschien in der Zeitung ein Artikel über den Prozess, dem ein Bild des Angeklagten beigefügt war. Auf zivilrechtliche Intervention des Angeklagten verpflichtete sich der Verlag, keine Bilder des Angeklagten zu veröffentlichen. In dem damaligen Strafverfahren wurde der Angeklagte freigesprochen.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten deswegen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Dazu die Leitsätze aus dem OLG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2012 – 3 – 14/12 (Rev):

1. Ein Schlag mit der Hand gegen die von einem Pressefotografen vor seinem Gesicht gehaltene Kamera erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs.
2. Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keine Verletzung des § 22 KunstUrhG dar, sondern einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild).
3. Der Eingriff in das Recht am eigenen Bild entfällt nicht etwa deshalb, weil das später veröffentlichte Bild in der Presse durch einen Balken über die Augenpartie verfremdet werden könnte. Es reicht, wenn der Angeklagte nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden könnte.
4. Der weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen ist im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach §§ 22, 23 KunstUrhG verbreitet werden darf.
5. Als relative Personen der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG kommen Angeklagte dann in Betracht, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat über das täglich Wiederkehrende hinausgeht und einiges Aufsehen erregt hat. Ob und in welchem Umfang die Allgemeinheit ein das Persönlichkeitsinteresse überwiegendes Informationsinteresse hat, ist aufgrund einer wertenden Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Zugunsten des betroffenen Angeklagten ist dabei zu berücksichtigen, dass er sich in einem Strafverfahren regelmäßig in einer für ihn ungewohnten und belastenden Situation befindet, weil er zur Anwesenheit verpflichtet ist und es gerade für ihn durch Bildveröffentlichungen durchaus zu Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen seines Anspruchs auf Vermutung der Unschuld sowie auch einer späteren Resozialisierung kommen kann.
6. Bei sog. Kleinkriminalität liegt ein Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Abbildung des Angeklagten eher fern.
7. Gegenüber einem rechtswidrigen Anfertigen von Bildnissen ist der Angeklagte zur Notwehr gemäß § 32 StGB berechtigt. Er muss sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet.