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Umbeiordnung – Pflichtverteidigung nur unter Bedingungen?

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Die Umbeiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger wird von vielen Gerichten nicht und wenn überhaupt nur unter Bedingungen beschlossen. So auch vor einiger Zeit bei LG Hamburg, dass eine Umbeiordnung mit dem einschränkenden Zusatz „ohne Mehrkosten für die Staatskasse“ versehen hatte. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt, über die im OLG Hamburg, Beschl. v. 21.06.2012 – 1 Ws 54/12 – das OLG entschieden Hat.

1. Das gemäß § 300 StPO als Beschwerde zu behandelnde „Rechtsmittel“ des Rechtsanwalts G. vom 7. Mai 2012, welches er im eigenen Namen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer 10 des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2012 insoweit eingelegt hat, als die Umbeiordnung mit dem einschränkenden Zusatz „ohne Mehrkosten für die Staatskasse“ versehen wurde. ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Durch diesen einschränkenden Zusatz wird in den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse eingegriffen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 09, 348 f.; OLG Braunschweig, E. v, 9.8.2011, Ws 128/11 — aus juris).

 a)       § 305 S. 1 StPO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichts entschieden.  . Dies gilt nach der – auch vom Senat geteilten – herrschenden Meinung schon für die Pflichtverteidigerbestellung als solche, weil sie bei der Urteilsfällung nicht geprüft wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54, Aufl., Rn, 10a zu § 141 m.w.N.). Erst recht gilt dies aber für die gebührenbezogene Einschränkung bei der Verteidigerbestellung. Außerdem handelt es sich insoweit um eine Entscheidung, durch die der Rechtsanwalt i.S.d. § 305 S. 2 StPO als dritte Person betroffen wird.

b)       Rechtsanwalt G. ist durch den hier fraglichen gebührenbezogenen Zusatz beschwert Zwar bewirkt die Einschränkung keine unmittelbare Minderung der Pflichtverteidigervergütung, sondern sie kann erst im Festsetzungsverfahren zum Tragen kommen. Aber bereits der Erlass der gerichtlichen Entscheidung begründet die Beschwer, an der es auch nicht deshalb fehlt, weil die Einschränkung möglicherweise keine Wirkung im anschließenden Festsetzungsverfahren entfaltet. Zwar ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht an die Einschränkung des Vergütungsanspruchs aus dem Beiordnungsbeschluss gebunden, weil sie keine Grundlage im Gesetz findet (vgl. etwa OLG Brandenburg StraFo 06, 214 f.; Volpert in Burhoff [Hrsg.)    RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Rn. 23 zu § 54). Der Rechtsanwalt muss aber damit rechnen, dass sich der Urkundsbeamte an die gerichtliche Entscheidung hält (zur Beschwer in derartigen Fällen ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.; auch Volpert a.a.O.).

 c)       Die Beschwerde ist auch entscheidungsreif. Dass diesbezüglich eine Entscheidung über eine Nichtabhilfe nicht vorliegt — der Kammervorsitzende hält, wie sich aus seinem Beschluss vom 7. Mai 2012 ergibt, das hier behandelte Rechtsmittel gegen seine Entscheidung vom 11. April 2012 für erledigt — steht einer Beschwerdeentscheidung des Senats nicht entgegen. Denn diese setzt eine Durchführung des Abhilfeverfahrens bei der Vorinstanz nicht notwendig voraus (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 10 zu § 306).“

Der Rechtsanwalt ist also durch einen solchen Beschluss beschwert und kann im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen.

 

Auf den Punkt gebracht – geht das?

Nun an vielen Stellen ist es sicherlich vorteilhaft, wenn man die „Sache auf den Punkt bringt“. Nur immer geht das nicht bzw. ist es nicht zulässig. So z.B. bei der Bestimmung der Bewährungszeit.

Dort ist nach Auffassung des OLG Hamburg in OLG Hamburg, Beschl. v.  04.01.2012 – 2 Ws 106/11 deren Bestimmung nur durch Angabe ihres Enddatums ist das unzulässig.  Ordne das Gericht in seiner Aussetzungsentscheidung ein kalendermäßig bestimmtes Ende der Bewährungszeit an, ohne dass der Beginn der Bewährungszeit kalendarisch sicher vorhersehbar sei, so könne das nämlich zur Unterschreitung der normierten Mindestdauer der Bewährungszeit führen.  Der für den Beginn der Bewährungszeit maßgebliche Eintritt der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung hänge von verschiedenen Umständen ab, die weitgehend nicht prognostizierbar bzw. der Wirkungsmacht des aussetzenden Gerichtes entzogen seien. Selbst wenn im Einzelfall die Mindestdauer der Bewährungszeit (aus nachträglicher Sicht) nicht unterschritten wird, bleibe die kalendarische Bestimmung des Bewährungszeitendes gesetzeswidrig.

Dauerbrenner: Hier dann: Ausländische Fahrerlaubnis nach Verzicht auf inländische

Ein Dauerbrenner in der verkehrsstrafrechtlichen Diskussion ist sicherlich derzeit immer noch die ausländische Fahrerlaubnis, über die wir hier ja auch schon häufiger berichte haben. Eine neue Facette hat sich jetzt mit dem OLG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2011 -3-44/11 (Rev) aufgetan, der die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nach einem dem Entzug gleichzusetzendem Verzicht auf inländische Fahrerlaubnis behandelt.

Das OLG führt dazu aus, dass dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer – wie hier – im Wiederholungsfall ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt hat und er dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe zuvorgekommen ist, er im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer später ausgestellten EU-Fahrerlaubnis hat. Der Verzicht sei in einem solchen Fall mit dem Entzug gleichzusetzen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Mitgliedstaaten untersagt sei, einem Bewerber, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, einen Führerschein auszustellen, der ihn berechtigt, auch in dem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug zu führen, in dem gegen ihn eine Maßnahme verhängt worden war.

Also: § 21 StVG, aber Teilerfolg bei der angeordneten Sperrfrist (§ 69a StGB). Da muss das AG nachbessern, da es die weitere charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht dargelegt hatte.

Schon wieder die Gebühren für den Zeugenbeistand – hier mal ein neuer Aspekt

Wir haben ja schon häufiger über die Abrechnung der Tätigkeit des (beigeordneten) Zeugenbeistandes (§ 68b Abs. 2 StPO) berichtet. Es stellt sich die Frage: Teil 4 Abschnitt 1 oder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Darüber tobt ein bitterer Kampf zwischen den OLG.

In dem Streit hat jetzt das OLG Hamburg in seinem Beschl. v. 02.08.2010 –  2 Ws 95/10 seine Auffassung, dass nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet wird, bestätigt. Insoweit ist der Beschluss nichts Neues. Er hat allerdings einen interessanten Aspekt: Der Rechtsanwalt hatte drei Zeugen vertreten. Das OLG schreibt dazu:

„Der Beschwerdeführer ist für drei Einzeltätigkeiten nach Nr. 4301 (4) VV RVG zu vergüten. Die von dem Beschwerdeführer vertretenen Zeugen sind in dem Strafverfahren dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge zu verschiedenen Anklagevorwürfen gehört worden. Die Beiordnung des Beschwerdeführers erfolgte daher vorliegend nicht in „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 7 RVG. § 7 RVG findet als allgemeine Vorschrift auch im Rahmen von Nr. 4301 VV RVG Anwendung.“

Wenigstens etwas 🙂

Ausbildungsbeihilfe im Strafvollzug

Interessant der Beschl. des OLG Hamburg v. 19.07.2010 – 3 Vollz (Ws) 38/10, der sich mit der Gewährung von Ausbildungsbeihilfe im Strafvollzug beschäftigt. Die Leitsätze:

  1. § 41 Abs. 1 HmbStVollzG gewährt – wie § 44 Abs. 1 StVollzG – Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn sie zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind.
  2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die JVA die Freistellung zum Zwecke der Teilnahme an einem Fernlehrgang grundsätzlich davon abhängig macht, dass der Gefangene seine Eignung durch die erfolgreiche Absolvierung einer sechsmonatigen (unbezahlten) Probezeit nachweist.“

Also: Ausbildungsbeihilfe gibt es, aber nur eingeschränkt…