Schlagwortarchiv: OLG Hamburg

Finger weg, oder: Parteiverrat durch Akteneinsichtsgesuche?

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Das OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2014 – 1 Rev 49/14 – mahnt dann doch ein wenig zur Vorsicht, wenn wegen eines Vorwurfs mehrere Mandanten vertreten werden, soll es dem Rechtsanwalt/Verteidiger nicht so gehen wie einer Hamburger Strafverteidigerin. Die hat zwei Mandantinnen B und L vertreten, gegen die getrennte Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Betruges geführt wurden. Gegen beide wurde Strafbefehl erlassen. Der gegen L erlassene Strafbefehl wurde rechtskräftig, im Verfahren gegen B kam es nach Einspruch zur Hauptverhandlung. Dort wurde die L als Zeugin vernommen. Wegen ihrer Aussage, der das AG keinen Glauben schenkte, wurde noch am selben Tag ein Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage gegen L eingeleitet. Nachdem gegen L – noch vor Abschluss des Verfahrens gegen B – Anklage wegen falscher uneidlicher Aussage erhoben worden war, bat sie die Rechtsanwältin und spätere Angeklagte, (ewrneut) die Verteidigung zu übernehmen. Eine Büroangestellte versandte daraufhin ein Akteneinsichtsgesuch an das zuständige AG. Nach einem Hinweis des zuständigen Richters an die Verteidigerin, dass Parteiverrat in Betracht käme, entschloss sich die Angeklagte, die Akten dennoch anzufordern, um sich ein eigenes Bild von den Verfahrenszusammenhängen machen zu können. In der Folgezeit erinnerte sie noch zwei Mal an das unerledigte Akteneinsichtsgesuch, ehe sie nach einem neuerlichen Hinweis des AG dann das Mandat niederlegte. L ist dann später wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden.

Das AG hat die Rechtsanwältin wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) verurteilt, das LG hat sie auf die Berufung hin freigesprochen. Das OLG Hamburg hat den Freispruch „kassiert“ und geht von einerm Parteiverrat aus. Begründung:

  • Der Rechtsanwältin war mit der Verteidigung der L und der B die Vertretung von zwei Parteien in derselben Rechtssache anvertraut. „Parteien in diesem Sinne sind die an einer Rechtssache beteiligten Personen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – 5 StR 109/07 Rn. 11; Gillmeister in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 356 Rn. 39), die ein rechtliches Anliegen verfolgen, vorliegend die Vertretung der Zeuginnen L und B in Strafsachen in dem Bemühen um Straflosigkeit oder eine milde Strafe. Die Parteistellung hängt nicht an der prozessrechtlichen Parteistellung oder einer anderen formellen Verfahrensbeteiligung (Gillmeister, a.a.O., Rn. 43). Der Begriff derselben Rechtssache umfasst alle Angelegenheiten, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden sollen (BGH, a.a.O., Rn. 11). „
  • In den Akteneinsichtsgesuchen der Rechtsanwälting liegt auch ein pflichtwidriges Dienen. Denn: Der Begriff des Dienens durch Rat und Beistand erfasst jede berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, durch die das Interesse einer Partei gefördert werden soll (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1954 – 4 StR 500/54, BGHSt 7, 17, 19 [Vertretungsanzeige]; Rogall in SK-StGB, 128. Lfg., § 356 Rn. 26). Hierfür reicht bereits die Vorlage einer Verteidigervollmacht ebenso wie die Informationsbeschaffung und Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Mandats aus. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbeistand die Informationen durch Akteneinsicht erhält (vgl. Gillmeister, a.a.O., Rn. 53).“ 
  • Darüber hinaus ist – anders als bei § 356 Abs. 2 StGB – ein Nachteil für oder eine Gefährdung der Interessen der anderen Partei nicht erforderlich.

Also: Finger weg von solchen Konstellationen und, wenn es um die Abklärung eines Interessenwiderstreits geht – der m.E. hier aber auf der Hand lag: Es steht – so das OLG – der Weg über § 475 StPO offen.

Kann der Nebenkläger eine falsche Kostengrundentscheidung anfechten?

© fotomek -Fotolia.com

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Ohne Kostengrundentscheidung klappt das nicht mit der Kostenerstattung. Daher ist bei „Kostenerstattungsfragen“ immer meine erste „Rückfrage“: Haben Sie denn eine Kostengrundentscheidung zu Ihren Gunsten? Und häufig stellt sich dann heraus, dass das (leider) nicht der Fall ist. Manchmal kann man dann noch etwas retten und die Kostengrundentscheidung, in der z.B. ein Verfahrensbeteiligter „übersehen“ worden ist, nach § 464 Abs. 3 StPO anfechten. Häufig läuft die Beschwerdefrist ja nicht bzw. es ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil über die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nicht belehrt worden ist.

Ein wenig schwieriger wird es, wenn es sich um den Nebenkläger handelt. Dann ergibt sich nämlich die Frage: Steht der Anfechtung durch den Nebenkläger nicht ggf. § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO entgegen? Mit der Frage hatte sich vor kurzem das OLG Hamburg zu befassen.Das AG hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten auferlegt. Die hiergegen vom Angeklagten unbeschränkt geführte Berufung hat dieser dann vor Beginn der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen. Durch Beschluss des LG hat dieses dem Angeklagten die in der Berufungsinstanz entstandenen Verfahrenskosten und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen nach Rücknahme der Berufung auferlegt, den Nebenkläger und seine Kosten/Auslagen aber übersehen. Dagegen richtete sich das Rechtsmittel des Nebenklägers. Mit Erfolg, denn dazu heißt es im OLG Hamburg, Beschl. v. 09.06.2015 – 1 Ws 69/15:

„c) Der Zulässigkeit steht auch nicht § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Hierzu müsste die Beschwerde schon nach der Art der Entscheidung schlechthin unzulässig oder der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt sein (vgl. nur KK/Gieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 8 m.w.N.). So lag es hier aber nicht. Das Urteil der Berufungskammer über die unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten wäre für den Nebenkläger grundsätzlich mit der Re-vision anfechtbar gewesen (§ 401 StPO). Etwas anderes kann für die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung und die damit einhergehende Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch dann nicht gelten, wenn das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12. Juli 2001 — 2 Ws 141/2001, BeckRS 2001, 30193309; KG, Beschl. v. 26. Mai 2000 — 3 Ws 112/00, BeckRS 2000, 05184).“

Antwort auf die Frage in der Überschrift also: Ja, er kann 🙂 .

Die Sorgfaltspflicht im Ehrenamt, oder: Pflichtenmaßstab für den Fußballjugendtrainer

entnommen wikimedia.org Urheber Josue007

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Der ein oder andere Leser wird sich sicherlich noch an das Posting „Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer“ zum AG Detmold, Urt. v. 21.01.2015, 2 Cs 41 Js 489/13 erinnern. Das AG ßhatte den Jugendtrainer eines Fußballvereins, der ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend organisiert hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil ein 11-jähriger Fußballspieler durch ein umgekipptes und unzureichend gesichertes Hallenfußballtor verletzt worden war. Dazu passt dann der OLG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2015 – 1 Rev 13/15 -, auf den ich in dem Posting zu AG Detmold ja schon bereits verwiesen hatte; der liegt mir jetzt im Volltext vor.

Er behandelt einen tragischen Unglücksfall ebenfalls im Jugendfussball. Der Angeklagte war Fußballtrainer einer C-Jugendmannschaft. Am 17.05.2013 wies er nach dem Training gegen 20.00 Uhr, als die Mannschaft den Platz bereits verlassen hatte, seine Spieler darauf hin, dass die nicht zum ersten Mal zu Trainingszwecken auf die Pfosten gekippten, jeweils knapp 200 kg schweren Fußballtore wieder „zusammen aufgestellt“ werden müssten. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Tore nur unter seiner Aufsicht aufgestellt werden dürfen, erteilte der Angeklagte nicht. Nach dieser Aufforderung begab sich der Angeklagte in einen Geräteraum. Der 13-jährige F drängte daraufhin den 14-jährigen G und den 12-jährigen S dazu, die Tore schnell aufzustellen. F lief sodann – gefolgt von G und S – in Richtung eines Tores, vor dem der 7-jährige, nicht zur Mannschaft gehörende Geschädigte E mit einem Freund Fußball spielte. Nachdem F den E vergeblich aufgefordert hatte wegzugehen, hob er das Tor an. Als dieses bis zum Kipppunkt angehoben war, setzte die Hebelwirkung ein und das Tor schnellte in die aufrechte Position zurück, ohne dass F das Tor noch aufhalten konnte. E wurde von der Querverstrebung am Kopf getroffen und mit diesem zwischen Boden und Querverstrebung eingeklemmt. Er verstarb wenige Stunden später an den Folgen seiner Verletzungen.

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte beim OLG Hamburg Erfolg. Das OLG nimmt zu den Sorgfaltspflichten Stellung:

„Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich bei alledem nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH, Urt. vom 19. April 2000 – 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2758; BGH, Urt. vom 13. März 2003 – 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657, 658; BGH, Urt. vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96, 98). Ob der Täter sorgfaltswidrig gehandelt hat, muss in allgemeiner Form durch Abwägung aller rechtlich relevanten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Dabei dürfen sozial anerkannte Tätigkeiten, wie etwa im Sport, nicht so eingeschränkt werden, dass sie ihres eigentlichen Wesens entkleidet werden (BayObLG, Urt. vom 8. November 1960 – RReg 3 St 83/1960, JR 1961, 72, 739; LK-Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 216).

2. Vor diesem Hintergrund sind die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters anhand von Verhaltensregeln der Sportverbände, des geistig-sittlichen Reifegrades der Teilnehmer und den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie mit Blick darauf zu bestimmen, dass der Übungsleiter ehrenamtlich eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit entfaltet.

a) Sorgfaltspflichten können dabei durch Verhaltensregeln der Sportverbände als Regelwerk ohne Rechtsnormqualität vorgegeben sein, die zwar keine verbindliche Kraft gegenüber der Allgemeinheit entfalten, aber wichtige Anhaltspunkte dafür bieten können, welche sichernden Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen und was insoweit geboten ist (vgl. LK-Jähnke, a. a. O., Rn. 5; LK-Vogel, a. a. O., Rn. 219 f; Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S. 21, 26 f).

b) Maßgeblich für den Pflichtenmaßstab eines Übungsleiters ist zudem der geistig-sittliche Reifegrad der Teilnehmer zum Tatzeitpunkt. Neben der Dauer der Mitgliedschaft der Teilnehmer in einer Mannschaft ist dabei namentlich in den Blick zu nehmen, wie die Mannschaftsmitglieder untereinander ihre Verantwortlichkeit einschätzen und wie eingespielt sie aufeinander sind. Von Bedeutung ist ferner die bisherige Regelkonformität der Teilnehmer gegenüber Aufforderungen des Übungsleiters sowie der Aspekt, dass Jugendliche auch in Sportvereinen eine zunehmende Selbstständigkeit und Verantwortungsübernahme erlernen sollen.

c) Kommen – wie hier – nicht an dem Training beteiligte Dritte zu Schaden, ist maßgeblich, inwieweit deren Hinzutreten vorhersehbar war. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, wie das Trainingsgelände nach außen abgegrenzt und gegen den Zutritt Dritter gesichert ist, insbesondere, ob diesen rechtlich der Zutritt gestattet ist und ob diese sich dort üblicherweise aufhalten.“

Eine Entscheidung, die m.E. im ehrenamtlichen Bereich für die dort Tätigen eine gewisse Entlastung bringt. Will man nämlich überhaupt noch sicher stellen, dass in der Vereinsarbeit (auch) ehrenamtliche Übungsleiter tätig sind, wird man bei den bei der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen Faktoren auch einen ehrenamtlichen Charakter der zu beurteilenden Tätigkeit nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Das OLG hat im Übrigen nicht aufgehoben und frei gesprochen, sondern aufgehoben und „nur“ zurückverwiesen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das nächste Tatgericht ausreichende Feststellungen für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung werde treffen können. In dem Zusammenhang formuliert das OLG mit: „ – sollte es zwingend zu neuer Hauptverhandlung kommen müssen –“. Ein deutlicher Hinweis, der m.E. in Richtung Einstellung nach § 153 a StPO zielt.

„Wenn’s denn der Wahrheitsfindung dient.“, oder die Sache mit dem Aufstehen vor Gericht

© sss78 – Fotolia.com

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An den Satz von Fritz Teufel „Wenn’s denn der Wahrheitsfindung dient.“ – inzwischen ein geflügeltes Wort – werde ich immer erinnert, wenn es mal wieder eine (OLG-)Entscheidung gibt, die sich mit Ungebühr vor Gericht in Form des Nichtaufstehens befasst. Und alle Jahre wieder, wird eine zu dieser Problematik veröffentlicht. So jetzt der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.01.2015 – 2 Ws 448/14, über den ja auch schon andere Blogs berichtet haben. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob das Nichtaufstehen des Angeklagten beim Wiedereintritt des Gerichts nach einer Sitzungspause eine Ungebühr i.S. des § 176 GVG darstellt. Das OLG Karlsruhe hat das verneint:

„Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angeklagten aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein. Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf (OLG Saarbrücken StraFo 2007, 208).“

Dazu passt dann ganz gut der OLG Hamburg, Beschl. v. 07.11.2014 – 1 Ws 117/14. Da hatte sich in einem schon umfangreicheren Verfahren der Angeklagte in Zeugenvernehmungen des Vorsitzenden eingemischt und diesen wohl immer wieder unterbrochen. Es gab Abmahnungen und die Androhung von Ordnungsmitteln, was der Angeklagte mit den Worten „scheiß drauf!“ kommentierte. Daraufhin wurde dann ein Ordnungsgeld von immerhin 300 € verhängt. Und das OLG setzt dann noch einen drauf und erhöht auf 400 €. Mit „immerhin“ deshalb formuliert, weil es mir unter Berücksichtigung der vom OLG dargelegten Kriterien schon 300  € doch recht hoch erscheint. Denn das OLG führt selbst aus:

„Zur Ahndung der Störungen und Ungebührlichkeiten waren die vom Senat neu festgesetzten Ordnungsmittel erforderlich. Dabei hat der Senat bedacht, dass Störungen und Entgleisungen durch den Angeklagten mit Blick auf die durch die gegen ihn durchgeführte Hauptverhandlung entstehende Stresssituation verständlicher erscheinen können als Störungen durch unbeteiligte Dritte und dass deshalb das Maß notwendiger Ahndung geringer ist. Der Senat hat ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt und dabei namentlich auch auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bedacht genommen.“

Und dann noch Erhöhung auf 400 €? Dabei habe ich jetzt noch nicht mal geprüft, ob das überhaupt geht, oder ob da nicht auch das Verbot der reformatio in peius gilt.

Akteneinsicht des Verletzten – nicht bei Aussage-gegen-Aussage und Vergewaltigungsvorwurf

© Gerhard Seybert - Fotolia.com

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M.E. ist es für den Verteidiger ein Alptraum, wenn der Verletzte vor seiner Vernehmung Akteneinsicht erhält. Und das vor allem, in schwierigen Verfahrenskonstellationen, also z.B. bei einem bestreitenden Mandanten und/oder einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Da macht es „wenig Sinn“, den verletzten vorab schon mal in die Akten schauen zu lassen. Und als Verteidiger muss man bestrebt sein, das zu verhindern. Ansatzpunkt dafür ist § 406e StPO, der daher in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung hat. Nun, der Weg geht in diesen Fällen i.d.R. über § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO. Das zeigt sehr schön der OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14. Dem Angeklagten werden drei Vergewaltigungen vorgeworfen. Zwei der potentiellen Opfer sind Nebenkläger und wollen Akteneinsicht. Der Angeklagte räumt den Geschlechtsverkehr ein, behauptet aber „Einvernehmlichkeit“. Der Strafkammervorsitzende hat vollständige Akteneinsicht gewährt, das OLG hat sie weitgehend verweigert:

„Zwar steht beiden Nebenklägerinnen grundsätzlich nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO über ihren Rechtsanwalt auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Aktensicht zu (vgl. § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieses Recht war hier indes in weiten Teilen nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO zu versagen. Hiernach kann die Akteneinsicht des Berechtigten versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Verfahren, gefährdet erscheint.

a)Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist (vgl. nur BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Zwar steht den mit der Sache befassten Gerichten hierbei ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. nur BGH, vom 11. Januar 2005 -1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage (zu hierin liegenden Gefahren etwa Schwenn, StV 2010, 705, 708; BeckOK-StPO/Eschelbach, 18. Ed., § 261 Rn. 55.3), reicht – entgegen anderer Stimmen im Schrifttum (vgl. Schlothauer, StV 1987, 356, 357 m.w.N.; Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393, 397) – für sich zur Versagung aber nicht aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 1988 – 2 VAs 3/88, StV 1988, 332, 334; Hilger, a.a.O.; vgl. ferner BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Für die Prüfung der – abstrakten (vgl. nur Hilger, a.a.O., § 406e Rn. 12 f.; SSW-StPO/Schöch, § 406e Rn. 12) – Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Hilger, a.a.O. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406e Rn. 6a).

b)Eine diesen Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt hier wegen einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitgehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

aa) Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann (vgl. nur Sander, StV 2000, 45, 46; ders. in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 261 Rn. 83d m.w.N.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 44 m.w.N.). Dieselbe Verfahrenskonstellation ist allerdings auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ, 2013, 180, 181; ferner Sander, a.a.O.; Schmandt, a.a.O., m.w.N.).

So liegt es hier. Beide Nebenklägerinnen haben jeweils gewaltsam, gegen ihren Willen durchgeführte sexuelle Handlungen des Angeklagten beschrieben. Der Angeklagte hingegen hat sich wiederholt dahin eingelassen, dass es zuvor jeweils Flirtkontakte gegeben habe und erst sodann und einverständlich intim verkehrt worden sei. Die Aussageinhalte betreffen erkennbar auch das Kerngeschehen beider angeklagten Taten. Ihr besonderes Gepräge verliert diese Beweiskonstellation auch nicht etwa deshalb, weil die Nebenklägerin C unbekleidet im Lokal „Die Drossel“ erschienen war und um Verständigung der Polizei gebeten hatte. Dies ist zwar eine bestimmende Beweistatsache; sie lässt allerdings für sich keine unmittelbaren Schlüsse auf den zur Tatzeit entgegen stehenden Willen der Nebenklägerin zu.

bb) In diesen Fällen ist das gerichtliche Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert. Eine unbeschränkte Akteneinsicht des Verletzten ist hier mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar.“