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Wiederholungsgefahr als Haftgrund, oder: Wann reichen Betrugstaten aus?

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Zum Tagesschluss dann noch eine haftrechtliche Entscheidung. Das OLG Hamburg nimmt in dem OLG Hamburg, Beschl. v. 20.07.2017 – 2 Ws 110/17, den mir der Kollege Diedrich aus Hamburg übersandt hat – besten Dank – im Verfahren der „Sechs-Monats-Prüfung“ nach §§ 121, 122 StPO zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) Stellung. Grundlage des Haftbefehls waren zwei Betrugstaten, und zwar einmal Anmietung eines Pkw und zum anderen Buchung einer Reise. Dem OLG reichen diese Taten nicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr aus:

„Bei den Anlasstaten muss es sich ferner — in jedem Einzelfall (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 9 m,w.N.) — um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 35, 185; KG NStZ-RR 2015, 115). Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115). Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das „Gefühl der Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2014 (Az.: 2 10/14); KG NStZ-RR 2015, 115).

Besonderes Gewicht kommt dem Erfordernis einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Tat zu, soweit als Anlasstaten Betrugstaten nach § 263 StGB in Rede stehen, da der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB — anders als den Diebstahl nach § 242 StGB oder die (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB — bereits im Grundtatbestand und damit ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat in den Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO aufgenommen hat. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Einführung des § 112a StPO lässt erkennen, dass insoweit eine vorsichtige Anwendung des Haftgrundes befürwortet wurde: „ . zeigt, daß sich die Wiederholungsgefahr auf Eigentums- und Vermögensdelikte konzentriert. Gerade bei diesen Delikten ist aber geboten, soweit nicht erschwerende Umstände wie Gewaltanwendung und der gleichen hinzukommen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Zurückhaltung zu üben.“ (BT-Drs. 11/3248, BI. 7).

Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 1 15; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7). Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2000 EUR werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; OLG Hamm StV 2011, 291; MüK0-StPO/Böhm § 112a Rn. 28; § 112a Rn. 14a).“

Ergebnis: Aufhebung des Haftbefehls.

Unfallflucht, oder: (Teil)Verzicht des Geschädigten auf Personalienfeststellung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute dann noch vorstellen möchte, handelt es sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 30.05.2017 – 2 Rev 35/17. Er behandelt eine Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB); und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Die Angeklagte befuhr am 28.01.2015 gegen 18.35 Uhr bei Dunkelheit und Regen mit ihrem dunkelgrünen Pkw in Hamburg die A-Straße. Vor der Hausnummer 26 bog die Angeklagte nach rechts schräg in eine Parklücke ab und brachte ihr Fahrzeug so zum Stillstand, dass es mit der hinteren Ecke der Fahrerseite an der Markierung zwischen Parkspur und Fahrbahn und mit der Front über die Bordsteinkante hinaus in Richtung des Gehweges stand. Zeitgleich befand sich die Zeugin G. mit ihrem weißen Pkw vor der Angeklagten auf der in Richtung B-Straße führenden Fahrspur der A-Straße. Die Zeugin setzte ihren Pkw zurück, um ebenfalls in die Parklücke einzufahren. Dabei kam es aufgrund einer Unachtsamkeit der Zeugin zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Durch die Kollision wurde an dem Pkw der Zeugin die Heckstoßfängerverkleidung links im unteren Bereich geschrammt, wodurch wenige Zentimeter oberhalb der unteren Zierleiste eine fast runde Schrammspur entstand, die sich schwarz auf dem weißen Lack abhob. Zur Beseitigung dieser Schäden fallen Reparaturkosten von rund 1.400,– Euro netto an.

Die aus ihrem Pkw ausgestiegene Angeklagte betrachtete sowohl ihr eigenes Auto, an dem sie keine Unfallspuren feststellte, als auch den Pkw der Zeugin, an dem sie ebenfalls keine Unfallspur zu erkennen glaubte. Die Zeugin machte die Angeklagte unter Hinweis auf die sich schwarz abhebende Schrammspur im unteren Bereich der linken Heckstoßfängerverkleidung darauf aufmerksam, dass an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei, und kündigte an, die Polizei zu rufen. Die Angeklagte erklärte, dies möge die Zeugin tun. Die Angeklagte erklärte aber auch, dass ihrer Meinung nach der von der Zeugin gezeigte Schaden nicht von dem Unfall stammen könne. In der Folgezeit rief die Zeugin entgegen ihrer Ankündigung nicht die Polizei. Sie fertigte mit ihrem Handy Lichtbilder von den in den Unfall verwickelten Fahrzeugen. Die Angeklagte setzte sich wieder in ihr Fahrzeug, um auf die Polizei zu warten.

Die Zeugin trat sodann an das Fahrzeug der Angeklagten heran, öffnete mehrfach die Fahrertür und verlangte von der Angeklagten die Herausgabe ihrer Personalien. Diese teilte die Angeklagte der Zeugin jedoch nicht mit. Ca. 15 Minuten nach der Kollision setzte die Angeklagte vielmehr ihr Fahrzeug in Betrieb und fuhr, obwohl die Zeugin sie weiter bedrängte, ihre persönlichen Daten zu nennen, aus der Parklücke heraus und auf der A-Straße davon. Die Zeugin erstattete erst am 30. Januar 2015 Anzeige bei der Polizei.“

Das OLG sagt: Das reicht nicht für den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Feststellungen belegen schon nicht, dass die Angeklagte Unfallbeteiligte im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB war. Und: Unabhängig davon, dass eine Unfallbeteiligung der Angeklagten nicht festgestellt ist, weist das Urteil einen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler auf. Denn indem sich die Angeklagte gegen den Willen der Zeugin von der Unfallstelle entfernte, verstieß sie nicht in tatbestandsmäßiger Weise gegen die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründeten Pflichten. Dies ergibt nach Auffassung des OLG eine nach Maßgabe des Schutzzwecks von § 142 StGB vorzunehmende teleologische Reduktion des Tatbestandes. Dazu der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Die Pflicht des Unfallbeteiligten, durch seine Anwesenheit am Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB Feststellungen zu ermöglichen, entfällt, wenn der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen, obwohl der Unfallbeteiligte nur bereit ist, seine Personalien von der Polizei feststellen zu lassen und weitere nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind; bei dieser Sachlage hat der Geschädigte die Nichterfüllung seines Feststellungsinteresses selbst zu vertreten.“

Besoffen auf dem Segway, oder: Trunkenheitsfahrt

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Heute dann mal wieder ein wenig  Verkehrsrecht. Den Opener macht der OLG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 -, über den der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog ja auch schon berichtet hat. Der Angeklagte ist wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde angeordnet und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Besonderheit: Der Angeklagte war mit einem Segway gefahren. Das LG hat das „Segway” als Kraftfahrzeug angesehen und die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit hierfür nach dem Beweisgrenzwert von 1,1 Promille bestimmt.

Das OLG tritt dem bei:

„bb) Der für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltende Beweisgrenzwert von 1,1 Promille ist auch auf den Führer eines „Segway“ anzuwenden. Hierbei handelt es um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB.

(1) Ein „Segway“ wird als elektromotorengetriebenes „Ein-Personen-Transportmittel“ (UA S. 4) von den maßgeblichen gesetzlichen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes erfasst (ebenso etwa Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 1 StVG Rn. 8; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., StVG § 1 Rn. 14; MünchKomm-StVR/Huppertz, StVG § 1 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG durch Maschinenkraft bewegte und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 – 4 StR 217/93, BGHSt 39, 249, 250). Das „Segway“ unterfällt auch nicht den im Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität neu eingeführten Maßgaben des § 1 Abs. 3 StVG (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/12856, S. 11). In Kenntnis einer bereits zuvor allgemeinkundigen Teilhabe auch des „Segway“ am Straßenverkehr, sah der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit allein Regelungsbedarf bei sogenannten Elektrofahrrädern (vgl. BT- Drucks. a.a.O.).

(2) Dieses Begriffsverständnis wird weiter durch die Maßgaben der Straßenverkehrsordnung gestützt. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr vom 16. Juli 2009 (MobHV; BGBl. I S. 2097) gelten etwa zweispurige Kraftfahrzeuge mit zwei parallel angeordneten Rädern und integrierter elektronischer Balance-, AntriebsLenk- und Verzögerungstechnik, die eine Gesamtbreite von 0,7 m nicht überschreiten, eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer, eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung, das Abbremsen sowie die Lenkung beeinflussen kann (vgl. ferner § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 MobHV), als Kraftfahrzeuge. Überdies bestimmt § 7 MobHV, dass der Führer elektronischer Mobilitätshilfen auch ansonsten den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterliegt (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, a.a.O., StVO § 2 Rn. 71a).

(3) Auch die – hiermit inhaltsgleiche (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., FZV § 2 Rn. 3) – Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 FZV stützt diese Einordnung. Hiernach darf auch ein grundsätzlich zulassungsfreies „Segway” (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1g FZV) auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie etwa eine nationale Typengenehmigung oder eine Einzelgenehmigung haben (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, a.a.O., FZV § 3 Rn. 16a; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 1 StVG Rn. 8).

(4) Schließlich wird vor diesem rechtlichen Hintergrund konsequent auch für ein „Segway” eine durch § 1 PflVG begründete Versicherungspflicht anerkannt (vgl. MünchKomm-StVR/Kretschmer, PflVG § 6 Rn. 8; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., FZV § 3 Rn. 16a; ferner Wilke, DAR 2016, 482, 484). Daher ist – bußgeldbewehrt (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., FZV § 3 Rn. 16a) – weitere Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungskennzeichens (§§ 26, 27 FZV; § 2 Abs. 1 Nr. 2 MobHV).“

Wird man wohl nicht dran vorbei kommen. Was mich erstaunt: Kein Wort zum Vorsatz, obwohl „nur“ 1,5 Promille festgestellt worden sind. Allerdings – das räume ich ein -: Man kennt die land-/amtsgerichtlichen Feststellungen nicht.

Handel mit BtM in nicht geringer Menge, oder: Eigenkonsum

entnommen wikimedia.org Author H. Zell

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Author H. Zell

Das OLG Hamburg kommt hier in der „Berichterstattung“ ein wenig kurz, jetzt habe ich aber – dem Kollegen Just aus Hamburg sei Dank – eine Entscheidung, über die ich berichten kann. Es ist der OLG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2016 – 2 REV 68/16. Dabei handelt es sich um einen Klassiker aus dem BtM-Bereich: Der Angeklagte war angeklagte wegen Handel mit Betaäubungsmittel in nicht geringer Menge. Das LG geht entgegen der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass er selbst nur in geringem Maße Marihuana konsumiert hat und hält am Vorwurf des Handeltreibens für die Gesamtmenge fest, ohne zu würdigen, was zumindest auf den auch vom LG angenommenen „geringen Eigenkonsum“ entfallen war. Das OLG hebt auf, u.a. mit folgender Begründung:

„Im Feststellungsabschnitt zu Ziffer III. der Urteilsgründe heißt es zu den Beweggründen des Angeklagten, dass dieser sich im Herbst 2014 entschlossen habe, in dem halben Zimmer seiner Wohnung Marihuana zum Gewinn bringenden Verkauf anzubauen und das in der Wohnung insgesamt sichergestellte Marihuana von dem Angeklagten zum Gewinn bringenden Weiterverkauf angebaut bzw. zum Teil bereits verkaufsfertig portioniert sowie verpackt worden sei. Die Absicht Gewinn bringenden Verkaufs hat das Landgericht vertretbar aus einer Vielzahl im Einzelnen ausgeführter Indizien gewonnen.

Andererseits erbringen die Urteilsgründe, dass das Landgericht zugleich davon ausgegangen ist, dass ein als gering bezeichneter Anteil der Drogen zum Eigenkonsum des Angeklagten für sich und Freunde bestimmt war. Insoweit fehlt jedoch eine hinreichende Bestimmung der Größenordnung des darauf entfallenden Anteils. So hat das Landgericht nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der diesbezüglichen Beweiswürdigungserwägungen (Ziffer II. der Urteilsgründe) sowie einzelner Beweiswürdigungserwägungen zu den zur Sache getroffenen Feststellungen (Ziffer IV. der Urteilsgründe) die auf einen ausschließlichen Anbau zum Eigenkonsum zielenden Angaben des am … geborenen Angeklagten, seit seinem sechzehnten Lebensjahr Marihuana konsumiert und seit 2013 bis zu der am 20. Oktober 2014 erfolgten polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung seine Freizeit ausschließlich mit dem Konsum von Marihuana verbracht zu haben, nicht geglaubt, sondern im Hinblick ins-besondere auf die absolvierte kaufmännische Berufsausbildung des Angeklagten und sein langjähriges beanstandungsfreies Berufsleben sowie die große Menge von insgesamt 752,18 g am 20. Oktober 2014 in der Wohnung des Angeklagten befindlichen Marihuanas und die professionelle Ausstattung den von dem Ange-klagten geschilderten exzessiven Marihuanakonsum als nicht glaubhafte Schutzbehauptung gewertet. Allerdings hat es nach den zur Sache und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen sowie den zugehörigen Beweiswürdigungserwägungen nicht jeglichen Eigenkonsum, sondern nur den von dem Angeklagten behaupteten exzessiven Konsum als widerlegt angesehen und bei der zur Strafrahmenbestimmung bei Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG vorzunehmenden und vorgenommenen Gesamtabwägung der für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Zumessungsgesichtspunkte sowie erneut bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zu Gunsten des Angeklagten gewertet, das möglicherweise „die Hemmschwelle zur Begehung der Taten durch eigenen geringen Drogenkonsum herabgesetzt“ war. Dafür, dass dieser Eigenkonsum nur andere Drogen als das von dem Angeklagten selbst angebaute Marihuana betraf, gibt es nach den landgerichtlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte.

b) Die fehlende nähere Einordnung der Größenordnung der auf den danach nicht ausgeschlossenen und damit zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Eigenkonsum entfallenden Betäubungsmittelmenge betrifft vorliegend außer dem Schuldspruch auch die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Fall sowie die Bemessung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe….“

Bei der Gelegenheit: Der Kollege Just hat zusammen mit der Kollegin Maurer aus HH vor kurzem bei Facebook eine Gruppe gegründet: „Fachanwälte für Strafrecht | Strafverteidiger“ mit inzwischen gut 300 Mitgliedern. Vielleicht hat das ja der ein oder andere Kollege noch nicht gesehen. Einfach beitreten oder melden bei einem Mitglied. Dann wird man zugefügt 🙂 .

Angeklagter mit offener Tuberkulose, oder: Zwangs-Bronchonskopie – geht das?

entnommen wikimedia.org Urheber User:

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Gegen den Angeklagten ist/war beim LG Hamburg ein Verfahren versuchten Totschlags u.a. anhängig. In dem Verfahren geht es um die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten betreffend seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Es liegen nämlich Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Angeklagten an offener Tuberkulose vor. Der Angeklagte hat sich geweigert , eine Sputumprobe abzugeben oder eine Bronchoskopie durchführen zu lassen. Allein anhand der vorliegenden Röntgenbilder ist eine eindeutige medizinische Abklärung aber nicht möglich. Es geht jetzt um die Frage, ob die zwangsweise Durchführung einer Bronchoskopie angeordnet werden kann. Das OLG Hamburg hat das OLG Hamburg im schon etwas älteren OLG Hamburg, Beschl. v. 06.11.2015 – 1 Ws 148/15 – bejaht, und zwar auf der Grundlage von § 81a Abs. 1 StPO:

„cc) Die Aufklärung der Verhandlungsfähigkeit ist unerlässlich. Von der Verhandlungsfähigkeit hängt maßgeblich ab, welche Sicherungsmaßnahmen die Strafkammer bei der Durchführung der Hauptverhandlung zu beachten haben wird.

(1) Eine mit eigener Sauerstoffzufuhr ausgestattete gläserne Abtrennung ist in keinem Hamburger Gerichtssaal vorhanden. Die kurzfristige Errichtung dessen – namentlich auf bloßen Verdacht hin – ist weder möglich und noch verhältnismäßig.

(2) Nicht geboten ist ohne klare Befunderhebung auch eine weitgehende Verhandlung in Abwesenheit des mutmaßlich schwer erkrankten und infektiösen Angeklagten. Eine solche sieht das Gesetz in dieser Weite nicht ausdrücklich vor. In Betracht zu ziehen wäre durch die Strafkammer allenfalls eine kurzzeitige Verhandlung mit dem – vollständig in einen Schutzanzug gekleideten – Angeklagten, um diesem die Möglichkeit zur Einlassung zu geben (§ 243 Abs. 5 StPO); sodann wäre er nach § 231a StPO auszuschließen. ……

(3) In Betracht kommt auch nicht etwa eine Haftunterbrechung und Unterbringung in Absonderung – gar außerhalb Hamburgs – nach den Maßgaben des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg – Betreuungsgericht – vom 27. Oktober 2015. Allein das hiermit verbundene Zuwarten erweist sich als unbehelflich und unvereinbar mit einer funktionsfähigen Strafrechtspflege. Eine etwa hiermit verbundene Zwangsmedikation erweist sich in der Gesamtschau jedenfalls nicht als milderes Mittel als die hier angeordnete Untersuchung.

cc) Der Zwangsmaßnahme selbst ist auch geboten. In diese Abwägung hat der Senat folgende Erwägungen eingestellt:

(1) Die mit der Zwangsmaßnahme verbundene Eingriffstiefe ist begrenzt. Der Eingriff wird durch einen Arzt eines Universitätsklinikums durchgeführt werden. Es handelt sich um einen Routineeingriff. Das Risiko für den Angeklagten ist daher – freilich mit Rücksicht auf niemals vollständig auszuschließende Komplikationen – als gering anzusehen. Der Eingriff selbst wird nach Einleitung der Sedierung nach ärztlicher Auskunft etwa zehn Minuten dauern; währenddessen wird ein im Durchmesser etwa 0,5 bis 0,8cm dünner Plastikschlauch über Mund und/oder Nase eingeführt in die Luftröhre, um zunächst zu inspizieren und sodann Sekret abzusaugen. Insgesamt wird der Eingriff – mit Ein- und Ausleiten aus der Tiefschlafsedierung – etwa eine Stunde dauern. Hierbei wird der Angeklagte nicht narkotisiert, sondern lediglich sediert. Er ist noch am selben Tage wieder transportfähig und kann in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt zurückgeführt werden.

(2) Dauerhafte gesundheitliche Folgen durch den Eingriff stehen nicht zu besorgen (vgl. hierzu EGMR, Urteil v. 11. Juli 2006 – 54810/00 Jalloh/Deutschland, NJW 2006, 3117, 3120). Der Eingriff erfolgt nach einer Anamnese des derzeit haftfähigen Angeklagten. Die in der Untersuchungshaftanstalt vorhandenen Krankenunterlagen werden dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf vor dem Eingriff zur Verfügung gestellt.

(3) Ein Dolmetscher wird hinzuzuziehen sein, um sicherzustellen, dass eine durchgehende Verständigung zwischen Angeklagtem und Arzt möglich ist (vgl. hierzu EGMR, aaO., 3121).

(4) Auch in der Gesamtschau mit weiteren Zwangsmaßnahmen erweist sich die Eingriffstiefe nicht als erheblich. So ist zur Vorbereitung der Bronchoskopie – bei absehbar fehlender Mitwirkung des Angeklagten – auch eine Blutentnahme notwendig, um Gerinnungswerte, namentlich die Thrombozytenanzahl, festzustellen. Auch der Einsatz körperlichen Zwangs – etwa durch Fixierung des schweren und großen Angeklagten durch hinzuzuziehende Polizeikräfte oder mittels erforderlicher Fesselung – bei Gegenwehr des Angeklagten führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme. Nach der möglicherweise notwendig werdenden Fixierung und sodann eingeleiteter Sedierung wird der Angeklagte während des Eingriffs keinen Widerstand mehr leisten können. Diese Maßnahme ebenso wie der zur Vor- und Nachbereitung etwa erforderliche körperliche Zwang wären durch eine zumutbare Mitwirkung des Angeklagten vermeidbar. Zur Durchführung des Strafverfahrens ist dieses Vorgehen insgesamt unvermeidbar – ein anderenfalls drohender Stillstand der Strafrechtspflege bei der Aufklärung eines Gewaltverbrechens ist hier ersichtlich nicht hinnehmbar.“

Na ja.