Schlagwortarchiv: OLG Düsseldorf

Wertgebühren im Strafverfahren – immer interessant

Das RVG sieht u.a. in der Nr. 4142 VV RVG eine Wertgebühr vor. Diese ist nicht nur für den Wahlanwalt „interessant“, sondern auch für den Pflichtverteidiger, da sie ihm grds. in gleicher Höhe zusteht wie dem Wahlanwalt. Die Nr. 4142 VV RVG wird häufig übersehen. Wer denkt im Strafverfahren schon an eine Wertgebühr. In Zukunft muss man noch eher an diese Gebühr denken.

Denn das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 20. 7. 2010, III-1 Ws 183/10 den Anwendungsbereich der Gebühr ausgedehnt. Grds. fällt sie nämlich nicht an, wenn es um Tätigkeiten im Hinblick auf die Sicherstellung zur Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 als Beweismittel geht. Das OLG geht nun offenbar davon aus, dass  die Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln  (§§ 94, 98 StPO) allein zu diesem Zweck erfolgt sein muss. Kommt hingegen daneben auch die Sicherstellung im Hinblick auf eine spätere Einziehung in Betracht – wie es offenbar der Fall war – soll die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entstehen.

Also: Augen auf, sonst geht Geld verloren.

Toleranzgrenze von 20% bei der Rahmengebühr bestätigt

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III – 1 Ws 117/10 die bei § 14 Abs. 1 RVG bedeutsame Toleranzgrenze von 20 % bestätigt. Es hat sich damit der wohl immer noch h.M.  in der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung KG RVGreport 2007, 180; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.); OLG Jena AnwBl. 2008, 151 = RVGreport 2008, 56; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.09.2007 – 1 Ws 191/07, www.burhoff.de; OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGreport 2008, 55).

Es werden allerdings die ersten Stimmen laut, die die Grenze bei 30% ziehen wollen (vgl. die Nachweise bei Burhoff RVGreport 2010, 204). Damit hat sich das OLG nicht auseinander gesetzt.

Schriftwechsel in Haftsachen bitte nicht mit der Schneckenpost

Ich hatte ja gerade über den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 22.05.2010 – III-3 Ws 175/10 zur Umdeutung des Untersuchungshaftbefehls berichtet, vgl. hier. Interessant an dem Beschluss ist auch der Hinweis am Ende:

„Zur Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass es angezeigt gewesen wäre, den Schriftsatz des Verteidigers vom 29. März 2010, durch den die Beschwerde richtigerweise nunmehr gegen die Haftentscheidung vom 16. März 2010 gerichtet wurde, per Telefax an die Generalstaatsanwaltschaft weiterzuleiten. Das Landgericht hatte diesen Schriftsatz am 30. März 2010 per Telefax an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Dort wurde der Schriftsatz zwar am 31. März 2010 mit einem Anschreiben versehen, das rot unterstrichen den Vermerk „“Eilt sehr!““ trägt. Die Übermittlung an die Generalstaatsanwaltschaft erfolgte indes auf dem Behördenpostweg und dauerte bis zum 8. April 2010. Bereits am 7. April 2010 hatte der Senat die gegen den Haftbefehl vom 19. Februar 2010 gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen. Es ist nicht akzeptabel, dass eine doppelte Aktenvorlage und Beschlussfassung erfolgen muss, weil die Staatsanwaltschaft in einer eilbedürftigen Sache von der sich aufdrängenden Telefaxübermittlung abgesehen hat.“

Also: Wir sind im 21. Jahrundert angekommen, dann sollten wir auch die technischen Errungenschaften der letzten Jahre benutzen.

Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten?

Interessante Frage, mit der sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 22.05.2010 – III-3 Ws 175/10 auseinanderzu setzen hatte.

Nämlich: Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten in einen sog. Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG bejaht das und sagt:  Erscheint ein Angeklagter zu einem gegen ihn angesetzten Termin zur Hauptverhandlung unter Vorlage von unzureichenden oder gefälschten Attesten nicht, so kann gegen ihn keine Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn nicht einer der einschlägigen Haftgründe (§ 112 StPO) vorliegt. Fehlt es an einem Haftgrund, ist die Untersuchungshaft daher aufzuheben. Es sei dem Beschwerdegericht jedoch unbenommen, die zu Unrecht angeordnete Untersuchungshaft in eine Hauptverhandlungshaft umzuwandeln, um so das Erscheinen des Angeklagten zu sichern, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO stelle gegenüber dem Untersuchungshaftbefehl ein wesensgleiches Weniger dar und eine Umwandlung seidaher möglich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, um das Erscheinen des Angeklagten zu gewährleisten.

„Munition“ für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – immer wieder Kampf um Eichschein, Bedienungsanleitung u.a.

Der Kollege Melchior berichtet gerade (vgl. hier) über ein Akteneinsichtsgesuch, bei dem ihm der Eichschein nicht übersandt worden ist mit der Begründung (in Bayern), dass der nicht Bestandteil der Akten sei und nur auf gerichtliche Anforderung übersandt werde. Der Kollege Voigt berichtet in einem Kommentar dazu, dass es in NRW etwa heißt, „haben wir nicht, gibt es also auch nicht, im Übrigen sind die Beamten geschult“.

Der dauernde Kampf um diese oder andere Unterlagen erstaunt mich dann doch immer wieder. Schließlich geht es bei der Frage der Akteneinsicht – auch des Umfangs – um das rechtliche Gehör. Wie soll eigentlich der Betroffene die Ordnunsgemäßheit einer Messung überprüfen, wenn er nicht alle Unterlagen kennt, die dafür von Bedeutung sind. Und dazu gehören m.E. Eichschein usw. Auch das Argument: Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung zieht m.E. nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht m.E. vor. M.E. muss sich der Verteidiger auch nicht damit zufrieden geben, dass die Behörde sagt: War geeicht und die Beamten sind geschult. Das ist m.E. nichts anderes als „Parteivortrag“.

In dem Kampf 🙂 muss man gut gerüstet sein. Dazu gehört die entsprechende Rechtsprechung der AG, die sich m.E. auf dem richtigen Weg befinden und dem Verteidiger ein Akteneinsichstrecht in all die Unterlagen einräumen, die auch einem Sachverständigen für ein Gutachten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das sind:

Jeweils für Bedienungsanleitung bzw. Messfilm oder Messfoto

über AG Erfurt und AG Schwelm haben wir ja auch hier schon berichtet.

Die Bedienungsanleitung für das Dräger-Gerät findet sich im Internet unter: http://www.draeger.com/DE/de/products/alcohol_drug_detection/evidential/cdi_alcotest_7110_evidential.jsp

Für die sog. Lebensakte ist ganz interessant:

Ach so: Und dann muss man natürlich, wenn man Munition für die Rechtsbeschwerde haben will, mit der Problematik auch verfahrensrechtlich richtig umgehen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde natürlich Antrag nach § 62 OWiG, zu allem anderen: Fortsetzung folgt :-).