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Schriftwechsel in Haftsachen bitte nicht mit der Schneckenpost

Ich hatte ja gerade über den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 22.05.2010 – III-3 Ws 175/10 zur Umdeutung des Untersuchungshaftbefehls berichtet, vgl. hier. Interessant an dem Beschluss ist auch der Hinweis am Ende:

Zur Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass es angezeigt gewesen wäre, den Schriftsatz des Verteidigers vom 29. März 2010, durch den die Beschwerde richtigerweise nunmehr gegen die Haftentscheidung vom 16. März 2010 gerichtet wurde, per Telefax an die Generalstaatsanwaltschaft weiterzuleiten. Das Landgericht hatte diesen Schriftsatz am 30. März 2010 per Telefax an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Dort wurde der Schriftsatz zwar am 31. März 2010 mit einem Anschreiben versehen, das rot unterstrichen den Vermerk „“Eilt sehr!““ trägt. Die Übermittlung an die Generalstaatsanwaltschaft erfolgte indes auf dem Behördenpostweg und dauerte bis zum 8. April 2010. Bereits am 7. April 2010 hatte der Senat die gegen den Haftbefehl vom 19. Februar 2010 gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen. Es ist nicht akzeptabel, dass eine doppelte Aktenvorlage und Beschlussfassung erfolgen muss, weil die Staatsanwaltschaft in einer eilbedürftigen Sache von der sich aufdrängenden Telefaxübermittlung abgesehen hat.“

Also: Wir sind im 21. Jahrundert angekommen, dann sollten wir auch die technischen Errungenschaften der letzten Jahre benutzen.

BGH: Fotokopien sind keine Urkunden

Wenn man die Überschrift liest, stutzt man. Fotokopien keine Urkunden? Wieso denn das. Wen es interessiert, kann es im lesenswerten Beschluss des BGH v. 27.01.2010 – 5 StR 488/09 nachlesen. Der BGH hat damit die Frage, die er bisher noch nicht entschieden hatte, im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden (vgl. dazu OLG Zweibrücken NJW 1998, 2918 und OLG Oldenburg NStZ 2009, 391 = StRR 2009, 392).

Recht hat er.