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das ergebnis ist ja nicht wirklich neu. aber trotzdem schön, dass es nun auch eingang in die bgh-rechtsprechung gefunden hat.
ich habe ja auch nicht behauptet, dass es etwas Neues ist 🙂
„Fotokopien sind keine Urkunden – Bisher noch nicht entschieden“? Soweit ich mich noch an meine zweite Examenshausarbeit mit Schwerpunkt Urkundenstrafrecht erinnere (lang, lang ist’s her), hatte der BGH doch schon in BGHSt 24 derartiges festgestellt, oder irre ich mich da?
hmmm, für mich war es neu :-(. wenn Sie aber eine Examensarbeit darüber geschrieben haben, soll es wohl stimmen. bei mir ist das noch länger her 🙂
in der tat, da gabs schon mal was beim bgh. aber damals ging es allein um die kopie einer falschen urkunde. bei dem aktuellen urteil gab es jedoch gar kein falsches original, allein die fotokopie war manipuliert.
BGHSt 20, 17-20, Leitsatz:
„1. Wer die unbeglaubigte Fotokopie eines Ausweispapiers oder einer diesem gleichgestellten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, kann nicht wegen Ausweispapiermißbrauchs bestraft werden. Doch ist er wegen Versuchs strafbar, wenn er bei Vorlegung der Fotokopie bereit ist, auf Verlangen auch die Urschrift vorzuweisen.“
danke, ich sags ja: man lernt nie aus 🙂
hallo,
wie kann denn eine kopie die den anschein des originals erweckt ist strafbar sein ? ich meine wenn man ein din a4 seite als original nehmen würde, diese kopiert, sieht doch die kopie eh aus wie das original, oder ?
wie kann man sich so z.b. schützen bzw. darlegen das man eine kopie erstellt hat die eine kopie sein soltle und kein original wenn man nicht groß drauf schrieb „kopi“ und wäre die aufschrift „kopi“ nicht auch unrechtens ?