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StGB III: Eine Fotokopie ist keine StGB-„Urkunde“, oder: Fälschung beweiserheblicher Daten

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Im dritten Posting des Tages stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 14.11.2025 – 206 StRR 368/25 – vor, der sich mit dem Begriff der „Urkunde“ i.S. des StGB befasst.

Die Angeklagte ist u.a. wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Verurteilung zugrunde liegt,  dass die Angeklagte „unter Verwendung“ eines an sie gerichteten Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei in Augsburg „auf ihrem PC ein neues Schreiben mit dem Layout des Kanzleischreibens“ fertigte, um es zum Nachweis ihrer Bonität im Rahmen der Kreditvergabe bei einer Bank zu verwenden. Das Schreiben weist die Angeklagte als Adressatin aus und enthält den Briefkopf der Anwaltskanzlei. Es enthält weder eine Anrede noch eine Grußformel. Eine Unterschrift über den den Text abschließenden Worten „A. B. Rechtsanwalt“ befindet sich auf dem Schreiben nicht. Dieses Schreiben druckte die Angeklagte später aus, fotografierte es und übermittelte die Bilddatei per WhatsApp und Email an den Zeugen C. .

Dagegen die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat und Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) führt, weil der festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand verwirklicht.

„1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 267 Abs. 1 StGB angenommen, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat.

a) Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Urteil vom 19.02.1953, 3 StR 896/52, BGHSt 4, 60, 61). Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegenüber kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011, 2 StR 428/10, juris Rdn. 10 m. w. N.). Entsprechendes gilt für Ausdrucke von fotografierten oder gescannten Dokumenten. Auch sie stellen nicht ohne weiteres unechte oder gefälschte Urkunden dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, juris Rdn. 8, und vom 09.03.2011 aaO; BayObLG, Urteil vom 29.02.1988, RReg. 5 St 251/87, NJW 1989, 2553, 2554; Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB (LK), 13. Aufl., § 267 Rdn. 128 m. w. N.). Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 28.07.1999, 5 StR 684/98, juris). Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 8; BayObLG vom 29.02.1988 aaO). Welche Anforderungen hieran bestehen, richtet sich nach der Art der Urkunde: sie muss die typischen Authentizitätsmerkmale aufweisen, die eine solche Urkunde prägen (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 9; OLG Celle, Urteil vom 15.12.2023, 1 ORs 2/23, juris Rdn. 43). Zu diesen kann auch die Unterschrift gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1983, 3 StR 18/83, juris Rdn. 12).

b) Auf dieser Grundlage begründen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist bei einem anwaltlichen Bestätigungsschreiben eine Unterschrift (oder ein die Unterschrift ersetzender Zusatz wie „gez. Rechtsanwalt“) üblich und zu erwarten, so dass ein Schreiben ohne eine solche – wie hier – als bloßer Urkundenentwurf erscheint, der nicht dem Urkundsbegriff des § 267 StGB unterfällt. Weder das Herstellen noch das Gebrauchmachen von einem solchen Schreiben verwirklicht den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 StGB.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass den Feststellungen des Landgerichts auch nicht entnommen werden kann, ob die Angeklagte ein Originalschreiben des Rechtsanwaltes oder nur den Scan eines solchen verändert hat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BGH, Beschluss vom 14.03.2024, 2 StR 192/23, juris Rdn. 27f.).

2. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, kommt jedoch auch eine Strafbarkeit nach § 269 StGB nicht in Betracht.

a) § 269 StGB wurde ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, „die darin besteht, dass nicht sichtbar oder zumindest nicht unmittelbar lesbar gespeicherte Daten mangels visueller Erkennbarkeit strafrechtlich nicht von dem Urkundenbegriff erfasst werden, obwohl sie – ebenso wie Urkunden – zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind und zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden können“; als Beispiele werden elektronisch geführte Konten oder Register genannt (BT-Drs. 10/318, S. 12). Damit sollte aber keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden verbunden sein (vgl. ausführlich OLG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2018, 2 Rev 74/18, juris Rdn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 13.05.2003, 3 StR 128/03, juris Rdn. 10; OLG Celle vom 15.12.2023 aaO Rdn. 42). Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden daher auch von § 269 StGB nicht erfasst (OLG Hamburg vom 07.08.2018 aaO Rdn. 18ff.; BGH vom 27.01.2010 aaO Rdn. 13; BGH vom 14.03.2024 aaO Rdn. 17). Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein (OLG Hamburg vom 07.08.2018 aaO Rdn. 20). Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Celle vom 15.12.2023 aaO Rdn. 42f.; LK/Zieschang aaO § 269 Rdn. 24; Erb in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl., § 269 Rdn. 33 – je m. w. N.; so wohl auch BGH, Beschluss vom 23.05.2017, 4 StR 141/17, BeckRS 2017, 113600, Rdn. 9).

b) Hier liegt demnach kein nach § 269 StGB strafbares Handeln vor, weil die Angeklagte nach den Feststellungen (lediglich) die Photographie (Bilddatei) einer Papierurkunde weitergeleitet hat, so dass diese Bilddatei offensichtlich nicht die originale Erklärung, sondern nur die Dokumentation einer in Papierform vorhandenen Erklärung sein sollte. Dies übersieht die Generalstaatsanwaltschaft.

…“

Wochenspiegel für die 6. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Richter richten Richter.
  2. Die lautlose Berufung.
  3. Und natürlich Kachelmann, vgl. hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier.
  4. Nette Werbeidee.
  5. Immer wieder: Kopien.
  6. Über den Anhalte-/Unfallort noch einmal hier.
  7. Über eine „Radarfallenwarnerin“ wurde hier berichtet.
  8. Gebühren für den Polizeigewahrsam?
  9. Zur Höhe der Geldstrafe hier.
  10. MPU für Radfahrer?

Rechtspfleger bestimmt (doch) nicht über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit.

Am 22.09.2009 hatte ich gepostet: „Bestimmt der Rechtspfleger über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit?“ Dabei ging es um die Frage der Erstattung von Fotokopiekosten im Rahmen der Beratungshilfe. Jetzt hat das AG Halle zu der Frage Stellung genommen. Es führt in seinem Beschluss vom 08.02.2010 – 102 II 3103/09 aus:

“ Dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten, berät, der angibt, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein, Ablichtungen aus der Ermittlungsakte benötigt, um die Angelegenheit sachgerecht zu bearbeiten, versteht sich von selbst. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt nachträglich seine Arbeitsweise zu bewerten und zu kritisieren, indem ihm die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird. Hierdurch würde die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten im außergerichtlichen Bereich (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008, Az. 1 ByR 2310/06, und vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/09, beide zitiert nach juris) entgegen Art 3 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet. Außerdem ist es unter Umständen nicht möglich, den Mandanten kurzfristig zu einem Termin zu „laden“ (wobei ein hoheitliches Verhältnis, in welchem eine Ladung ergehen kann, zwischen Rechtsanwalt und Mandant ohnehin nicht besteht) oder einen solchen Termin kurzfristig durchzuführen. Weiter braucht der Rechtsanwalt die (jedenfalls auszugsweise kopierte) Akte möglicherweise für weitere Besprechungstermin, für die Fertigung von Schriftsätzen im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung sowie um seine Pflicht, gemäß § 50 Abs. 1 BRAO durch Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben zu können, erfüllen zu können.

Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, kann es nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt eine „geringfügige Änderung der anwaltlichen Praxis“ vorzuschreiben.

Es erscheint daher zweifelhaft, ob das Gericht an der von dem Rechtspfleger im Schreiben vom 27. August 2009 und der vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2010 zitierten Rechtsprechung uneingeschränkt festhalten wird.“

Stimmt. Dem ist m.E. nichts hizuzufügen: Der Rechtspfleger bestimmt eben doch nicht über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit.

BGH: Fotokopien sind keine Urkunden

Wenn man die Überschrift liest, stutzt man. Fotokopien keine Urkunden? Wieso denn das. Wen es interessiert, kann es im lesenswerten Beschluss des BGH v. 27.01.2010 – 5 StR 488/09 nachlesen. Der BGH hat damit die Frage, die er bisher noch nicht entschieden hatte, im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden (vgl. dazu OLG Zweibrücken NJW 1998, 2918 und OLG Oldenburg NStZ 2009, 391 = StRR 2009, 392).

Recht hat er.