Rechtspfleger bestimmt (doch) nicht über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit.

Am 22.09.2009 hatte ich gepostet: „Bestimmt der Rechtspfleger über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit?“ Dabei ging es um die Frage der Erstattung von Fotokopiekosten im Rahmen der Beratungshilfe. Jetzt hat das AG Halle zu der Frage Stellung genommen. Es führt in seinem Beschluss vom 08.02.2010 – 102 II 3103/09 aus:

“ Dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten, berät, der angibt, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein, Ablichtungen aus der Ermittlungsakte benötigt, um die Angelegenheit sachgerecht zu bearbeiten, versteht sich von selbst. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt nachträglich seine Arbeitsweise zu bewerten und zu kritisieren, indem ihm die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird. Hierdurch würde die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten im außergerichtlichen Bereich (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008, Az. 1 ByR 2310/06, und vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/09, beide zitiert nach juris) entgegen Art 3 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet. Außerdem ist es unter Umständen nicht möglich, den Mandanten kurzfristig zu einem Termin zu „laden“ (wobei ein hoheitliches Verhältnis, in welchem eine Ladung ergehen kann, zwischen Rechtsanwalt und Mandant ohnehin nicht besteht) oder einen solchen Termin kurzfristig durchzuführen. Weiter braucht der Rechtsanwalt die (jedenfalls auszugsweise kopierte) Akte möglicherweise für weitere Besprechungstermin, für die Fertigung von Schriftsätzen im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung sowie um seine Pflicht, gemäß § 50 Abs. 1 BRAO durch Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben zu können, erfüllen zu können.

Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, kann es nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt eine „geringfügige Änderung der anwaltlichen Praxis“ vorzuschreiben.

Es erscheint daher zweifelhaft, ob das Gericht an der von dem Rechtspfleger im Schreiben vom 27. August 2009 und der vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2010 zitierten Rechtsprechung uneingeschränkt festhalten wird.“

Stimmt. Dem ist m.E. nichts hizuzufügen: Der Rechtspfleger bestimmt eben doch nicht über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit.

7 Gedanken zu „Rechtspfleger bestimmt (doch) nicht über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit.

  1. H1N1

    Angesichts des Gezeters, das heutzutage jeder Rechtsanwalt veranstaltet, wenn man ihm ansinnt, weniger als die komplette Akte auf Steuerzahlers Kosten zu kopieren, fragt man sich natürlich, wie Ihre Kollegen in den finsteren Zeiten vor der Erfindung des Fotokopiergeräts eine sinnvolle Verteidigung gewährleistet haben.

  2. Sascha Petzold

    Lieber H1N1,
    was soll die Frage. Die Justiz verhält sich bei der Kostenerstattung zunehmend offensichtlich rechtswidrig. Dieses fehlende Rechtsbewußtsein kann durch Frage wie die Ihre weder kompensiert noch gemildert werden. Was hält denn die Justiz davon ab, sich rechtskonform zu verhalten?
    Irgendwann wird sich die Frage stellen müssen, ob eine Strafjustiz nicht ihr Recht zum bestrafen verliert, indem sie sich selbst nicht an Gesetz und Ordnung gebunden fühlt.
    Mir scheint, dass das Gesetz mit Füßen getreten wid, weil man halt die Macht dazu hat und man sicher sein kann, dass kein Gericht wegen Rechtsbeugung verurteilt wird; warum eigentlich nicht?
    Sascha Petzold
    P.S. Ich muss ich nicht hinter einem Tarnnamen verstecken!

  3. Detlef Burhoff

    m.E. ist die Formulierung „Angesichts des Gezeters, das heutzutage jeder Rechtsanwalt veranstaltet, wenn man ihm ansinnt, …. schon recht bezeichnend. „Gezeter“ und „ansinnen“. Wer entscheidet denn nun darüber, wie der Rechtsanwalt seine Arbeit macht? Der Rechtspfleger? Wohl kaum. Von daher ist m.E. die Entscheidung des Amtsrichters zu begrüßen, weil sie zu der Frage deutliche Antworten gibt. m.E. müsste man sich auch mal Gedanken darüber machen, ob nicht durch die kleinliche Auslegung/Anwendung des RVG im Grunde nicht viel mehr Geld des Steuerzahles verpulvert wird, als durch die Anerkennung der Anzahl der vom RA gefertigten Kopien, selbst wenn dabei mal einige abgerechnet werden, die nicht notwendig sind. Die Fragen sollte man mal betriebswirtschaftlich auswerten. Zu der Thematik gibt es eine schöne Entscheidung des AG Bochum, in der der Rechtspflger ermahnt wird zum sorgfältigen und sorgsamen Umgang mit den knappen Ressourcen der Justiz.

  4. H1N1

    Wie liest sich denn bei Ihnen der § 46 I RVG? Etwa so: „Der Rechtsanwalt kann Ersatz aller Auslagen verlangen, die er für erforderlich hält“? Bei mir steht das anders.

    Und dass der Steuerzahler Exzesse wie in der Entscheidung des OLG Köln, das einem Ersatzverteidiger gleich 105.000 Kopien für 16.000 EUR genehmigt hat, bezahlen muss, bloß weil es – anders als vor 30 Jahren – technisch möglich ist, alles zu kopieren, leuchtet auch nicht ein.

  5. Detlef Burhoff

    sorry, aber auf dem Niveau möchte ich nun wirklich nicht weiter diskutieren. Glauben Sie, dass Sie entscheiden können, was und welche Unterlagen der Verteidiger zur Verteidigung benötigt. Ich denke, kaum. Zum Glück sieht die obergerichtliche Rechtsprechung die Frage der Kopien ja inzwischen auch weitgehend anders als Sie es als Rechtspfleger offenbar sehen bzw. sehen wollen.

  6. Sascha Petzold

    Ich denke, die Frage kann man leicht umdrehen. Die Aktenfülle bestimmt zunächst einmal die Staatsanwaltschaft und die Richter. Man darf davon ausgehen, dass dort das Anwachsen der Akten teurer ist als die Kopien, die die Verteidigung herstellt. Wenn der Staat sparen will, wäre dort der bessere Ansatz. Die Verteidigubg darf sich aber auf den Stand der Gerichte begeben, auch bezüglich des Akteninhalts. Dies ergibt sich u.a. auch aus der EMRK „Waffengleichheit“ und „faires Verfahren“. Mehr ist hierzu nicht zu sagen.
    Sascha Petzold

  7. Susanne

    Um die betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnisse von Beamten ist es leider schlecht bestellt. Kommt wohl daher, daß man über finanzielle Dinge wenig nachdenken muß, wenn man jeden Monat im voraus sein Geld vom Steuerzahler erhält. Aber anderen das zum Vorwurf machen wollen…

    Also ich führe von meinem Bruttorechnungsbetrag sofort wieder 19% an die Staatskasse ab. Von dem Nettobetrag wende ich ca. 30-40% für Personal und Material auf, kurbele also die Wirtschaft an, damit meine Lieferanten und mein Personal wiederum Steuern zahlen können. Von dem, was mir als Bruttogewinn verbleibt, führe ich wiederum ca. 30% Einkommensteuer an die Staatskasse ab. Den Rest trage ich in die Geschäfte, deren Inhaber ebenfalls Steuern zahlen, usw.

    Das alles ist nur ein großer Kreislauf. Der größte Teil dessen, was ein Rechtspfleger zähneknirschend an einen Anwalt zahlen muß, fließt binnen eines Monats wieder in die Staatskasse zurück, damit auch der Rechtspfleger bezahlt werden kann. Und Sie wissen es doch von unseren weitsichtigen Politikern: in der Krise darf man gar nicht sparen, sondern muß – notfalls auf Pump – noch mehr ausgeben, um die Wirtschaft anzukurbeln. Um Ihrer eigenen Besoldungserhöhung willen müßten Sie sich unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten über jeden Euro freuen, den Sie an einen Anwalt auszahlen dürfen… 🙂

    Einerseits Milliarden-Konjunkturpakete schnüren, andererseits drei Euro fuffzig an Kopien sparen wollen, paßt irgendwie nicht zusammen. Zur Information: das Geld, das Sie uns Anwälten auszahlen, frühstücken wir nicht mit Butteraufstrich, sondern wir kaufen Brot und Butter davon (und natürlich Porsches, Golfausrüstungen und von innen beleuchtete güldene Toiletten).

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