Schlagwortarchiv: KG

Mehrfache (?) Zustellung, oder: Jedes Ding hat zwei Seiten

entnommen open clipart.org

Ich berichte ja immer wieder auch über Entscheidungen mit einer Vollmachts- bzw. Zustellungsproblematik. Zu dem Bereich habe ich dann noch den KG, Beschl. v. 14.10.2018 – 3 Ws (B) 264/18.

Es geht um die fristgemäße Begründung einer Rechtsbeschwerde, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:.

„Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene durch Urteil vom 25. Juli 2018 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot festgesetzt. Hiergegen hat die Betroffene durch ihre Verteidigerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Abfassung der Urteilsgründe hat die Vorsitzende verfügt, dass das Urteil, da die Verteidigerin keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht habe, an die Betroffene mit Zustellungsurkunde und an die Verteidigerin mit Empfangsbekenntnis zuzustellen sei. An die Betroffene ist die Zustellung am 1. September 2018 bewirkt worden. Das Empfangsbekenntnis ist am 4. September 2018 gestempelt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist am 4. Oktober 2018 beim Amtsgericht eingegangen.“

Das KG hat das Rechtmittel als unzulässig verworfen:

Denn die Rechtsbeschwerde ist nicht in der durch § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 345 Abs. 1 StPO gebotenen Monatsfrist begründet worden. Diese begann bereits mit der an die Betroffene am 1. September 2018 bewirkten Zustellung zu laufen und endete mit Ablauf des 1. Oktober 2018.

Aus § 37 Abs. 2 StPO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Berechnung einer Frist zwar nach der „zuletzt bewirkten Zustellung“. Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn die Zustellung „an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt“ worden ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Verteidigerin war nicht in diesem Sinn empfangsberechtigt, weil sich ihre Vollmacht nicht bei den Akten befand (§ 145a Abs. 1 StPO) (vgl. BGHSt 41, 303; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237). Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (nicht tragend in VRS 73, 389) folgt der Senat nicht. Sie unterstellt § 145a Abs. 1 StPO den gesetzgeberischen Zweck, „die bei Zweifelsfällen für den Angeklagten jeweils günstigste Rechtsfolge zu bewirken“. Mag dieser Gedanke auch bei der Gesetzgebung mitgewirkt haben, so war er schon nicht bestimmend, denn die Wirkung des § 145a Abs. 1 StPO tritt – selbstverständlich – auch gegen den Willen des Betroffenen ein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 145a Rn. 1 mwN). § 145a StPO dient vielmehr der Vereinfachung des Zustellungswesens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO; BGHSt 41, 303: „Rechtssicherheit und –klarheit“), weshalb beispielsweise von der Vollmacht des Wahlverteidigers Zustellungen auch dann nicht ausgenommen werden können, wenn dies für den Betroffenen günstig wäre (zur „Verjährungsfalle“ vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2005, 244; OLG Jena NJW 2001 3204; Meyer-Goßner/Schmitt aaO mwN). Die vom OLG Düsseldorf vorgenommene Ausweitung zu einer Meistbegünstigungsregel widerspricht damit sowohl dem klaren Wortlaut des Gesetzes als auch seinem Zweck. Daneben argumentiert das Gericht auch sachfremd mit dem „Zusammentreffen von Zweifeln an der Zustellungsbevollmächtigung“, die gerade nicht vorliegen, wenn die Vollmachtsurkunde nicht zu den Akten gereicht worden ist.“

Tja, jedes Ding hat eben zwei Seiten.

Bitcoins, oder: Bitcoins sind keine Rechnungseinheit

© kostsov – Fotolia.com

Heute ist der 1. April, aber bei mir gibt es keinen Aprilscherz. Denn: ich bin ja nicht vor Ort und als ich diesen Beitrag vor meiner Abreise vorbereitet habe, war mir nicht nach Aprilscherzen :-). Hier ist heute ein ganz normaler Tag, der eine hoffentlich normale Woche eröffnet.

Und die eröffne ich mit dem KG, Urt. v.25.09.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18), das schon etwas länger bei mir hängt. Es geht um folgende Feststellungen:

1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 29. Februar 2016 wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Geldstrafe geführte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat es zugleich verworfen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen (Schreibfehler im Original):

„Der Angeklagte betrieb als Verantwortlicher der Gesellschaft die Internethandelsplattform www.xx.com. Über die Plattform konnten Bitcoins gehandelt werden, wobei der Angeklagte Käufer und Verkäufer vermittelte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Konto der C.bank B. – überwiegend per Giropay – und auf ein polnisches Konto. Ausgelöst durch ein starkes Medieninteresse und zahlreichen Berichterstattungen kam es ab März 2013 zu einem „Hype“ auf Bitcoins und entsprechende Handelsplattformen. Zuletzt erhöhte sich der Kontostand der Plattform des Angeklagten binnen weniger Tage von 209.832,16 Euro (Stand 27. März 2013) auf rund 2,45 Mio. Euro (Stand 15. April 2013). Am 9. April 2013 wurde das polnische Konto wegen des Verdachts der Geldwäsche durch polnische Behörden gesperrt. Die C.bank B. kündigte am 8. April 2013 die Kontoverbindung ordentlich zum 17. Juni 2013. Darauf suchte der Angeklagte anwaltliche Beratung auf. Ihm wurde schon wegen des gestörten Zahlungsverkehrs, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetreibe entgegenstand, zur vorübergehenden Schließung geraten. Darauf wurde die Internetseite vom Angeklagten ab 11. bzw. 12. April 2013 abgeschaltet.“

Die Kammer hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoins in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoins handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.“

Und auch das KG sagt: Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG, und hat daher die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Linksabbieger versus entgegenkommender Rechtsabbieger, oder: Wer haftet wie?

© Thaut Images – Fotolia.com

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst mal wieder eine Entscheidung zu einem Verkehrsunfall.

Das KG nimmt im KG, Urt. v. 31.01.2019 – 22 U 211/16 – zum Linksabbierunfall Stellung. Das KG teilt leider keinen Sachverhalt mit, sondern begnügt sich gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO mit folgendem Abriss:

„Der Kläger bog an einer ampelgeregelten Kreuzung links ab. Die ihm entgegenkommende Beklagte zu 1. bog rechts ab. Es kam zur Kollision, wobei das Fahrzeug der Beklagten zu 1. an der Front und das Fahrzeug des Klägers hinten rechts beschädigt wurden.

Der Kläger hat das in erster Instanz noch in Höhe von 1.000 € geltend gemachte Schmerzensgeld in zweiter Instanz auf 250 € beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Prozess umgekehrten Rubrums ist eine hälftige Quote ausgeurteilt worden. Der Senat gelangt nunmehr zur Alleinhaftung der Beklagten.“

Zur Begründung führt es dann etwas mehr aus:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Fahrzeugführer sowie Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7, 11, 17 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 2015 gegen 15.00 Uhr auf der Kreuzung Alexander-/ Holzmarkt-/ Stralauer Straße in Höhe von 8.008,70 € (statt 8.068,70 €) bzw. 250 € zu, weil die Beklagte zu 1. als dem linksabbiegenden Kläger entgegenkommende Rechtsabbiegerin den Unfall allein verschuldete und die Beklagten daher im Ergebnis der Abwägung der Mitverursachungsanteile und des Mitverschuldens der Beklagten zu 1. den Schaden des Klägers in voller Höhe allein zu tragen haben (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG; §§ 254 BGB, 9 StVG).

1. Jede Partei hat die die Mitverursachung sowie das (Mit-) Verschulden des Unfallgegners begründenden Tatsachen vorzutragen und ggfs. auf Bestreiten zu beweisen, weil nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12 – NJW 2014, 217, 218 [7] und [9]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447 [1. und 2.]). Das bedeutet für den hier zu entscheidenden Unfall die nunmehr dritte, dieses Mal aber immerhin zutreffende Variante.

2. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden des Klägers ist nicht festzustellen, denn den Beklagten ist der Beweis, dieser habe seine Pflichten als Linksabbieger verletzt und sei (noch/schon) bei für ihn als Linksabbieger geltendem Rot unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 4 S. 1 StVO und nicht erst bei Grün in die Kreuzung eingefahren oder habe sich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO seinen Vorrang erzwingen wollen, nicht gelungen.

a)  Anders als das Landgericht gemeint hat, vermögen sich die Beklagten nicht auf eine (angebliche) Verletzung der dem Kläger nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten und deshalb auch nicht auf einen damit in Zusammenhang stehenden Anscheinsbeweis zu berufen.

(1) Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass zugunsten des (Geradeausfahrenden bzw.) Rechtsabbiegers der Anscheinsbeweis gegen den entgegenkommenden Linksabbieger streitet, dieser habe seine ihm nach § 9 (Abs. 3,) Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Das setzt jedoch eine typische Sachlage voraus, an der es vorliegend fehlte, denn zum einen scheitert an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 S. 1 StVO, weil die Regelung durch Lichtzeichen vorgeht (§ 37 Abs. 1 S. 1 StVO) und hier für Linksabbieger abschließend ist, zum anderen fehlte es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger aber auch an einem typischen Geschehen (zur vergleichbaren Sachlage bei Vorhandensein eines grünen Räumpfeils BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95 – NJW 1996, 1405, 1406 = NZV 1996, 231, 232 [II.1.d)aa)]; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – VI ZR 150/96 – NZV 1997, 350 [II.1.b)]; BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 – NZV 2007, 294, 294 f. [9]; KG, [Hinweis-] Beschluss vom 21. Januar 2016 – 22 U 106/15 – [nicht veröffentlicht]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 452 f. [II.6.(2)(b)]).

(b) Die Beklagten hätten demnach einen Rotlichtverstoß des Klägers beweisen müssen, also dass er nicht bei für ihn auf Grün geschalteter Linksabbiegerampel in die Kreuzung einfuhr. Dieser Beweis ist ihnen ersichtlich nicht gelungen.

(1) Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht geschildert, bei Grün (für Linksabbieger) gefahren zu sein.

(2) Der Zeuge (Radfahrer in gleicher Richtung wie die Beklagte zu 1.) konnte nur die für die Beklagte zu 1. geltende Lichtzeichenanlage sehen. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Kläger zu früh, also bereits bei Rot losgefahren sein muss. Vielmehr bestätigt sich, dass, bedingt durch regen Rad- und Fußgängerverkehr und spät noch fahrende Radfahrer, für die an der Stelle übrigens – entgegen der Bekundung des Zeugen – keine eigene Radfahrerampel existiert (vorliegender amtl. Lageplan, Google Street View), die Beklagte zu 1. den Rechtsabbiegevorgang nicht rechtzeitig bei für sie geltendem Grün hatte einleiten und abschließen können. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, dass die für die Beklagte zu 1. (und ihn) geltende Ampel bereits auf Rot geschaltet hatte.

(3)Insoweit steht dies auch im Einklang mit der Schilderung der Beklagten zu 1. anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, es habe eine „Völkerwanderung“ geherrscht, weil so viele Fahrradfahrer unterwegs gewesen seien.

c) Es lässt sich auch nicht erkennen, dass der Kläger gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen hätte (§ 1 Abs. 2 StVO) und trotz erkennbaren Vorfahrtverstoßes der Beklagten zu 1. sich seinen Vorrang hatte erzwingen wollen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass sich die Beklagte zu 1. verkehrsgerecht verhalten und bis zur nächsten Grünphase stehen bleiben würde.

(1) Da die Klägerin allein mit ihrer persönlichen Angabe gegen die Angabe des Klägers sowie die Bekundung des Zeugen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) beweisen kann, schon die Fußgängerfurt überquert und ihr Fahrzeug in Höhe des ersten querenden Fahrstreifens bereits längere Zeit zuvor aufgestellt zu haben, ist davon auszugehen, dass ihr Pkw noch nicht im Kreuzungsbereich, gebildet durch die gedachten Verlängerungen der Fahrbahnränder der kreuzenden Straßen, stand. Deshalb ergab sich kein Anlass für den Kläger, mit einem etwaigen Vorrangverstoß durch die Beklagte zu 1. zu rechnen.

(2) Im Übrigen hätte die Beklagte zu 1. aber auch dann nicht, ohne auf den nun bevorrechtigten linksabbiegenden Gegenverkehr zu achten, unbekümmert losfahren dürfen.

(3) Ferner spricht die Anstoßkonstellation (Front des Fahrzeuges der Beklagten zu 1., rechts hinten am Fahrzeug des linksabbiegenden Klägers) eher dagegen, dass der Kläger noch Gelegenheit zu einer rechtzeitigen Reaktion, also schuldhaft gehandelt hätte, denn grundsätzlich darf der Bevorrechtigte davon ausgehen, sein Vorrang werde beachtet.

d) In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Laufe des Jahres unter anderen Aufsätzen des erkennenden Richters ein Aufsatz in der NZV 2019 abgedruckt werden wird, der näher auf die Besonderheiten des Kreuzungsräumers und ausführlich auf die möglichen rechtlichen Ableitungen des vermeintlichen Vorrangs des Kreuzungsräumers eingeht. Deswegen werden weitere Irrtümer des Landgerichts angemerkt, auf die es hier zwar nicht mehr entscheidend ankommt, die aber ebenfalls bestätigen, dass die Beklagten allein zu haften haben.

(1) Selbstverständlich gilt – anders als das Landgericht gemeint hat – die Rechtslage zu Kreuzungsräumern auch für entgegenkommende Rechtsabbieger im Gegenverkehr. Die Anwendung der Grundsätze ist keineswegs – und das wird von niemand anderem vertreten – auf den Querverkehr beschränkt, sondern wird allenfalls leider, wie so oft zu beobachten, nachlässig kommentiert bzw. zitiert.

(2) Dass die Beklagte zu 1. Kreuzungsräumer war, hätten die Beklagten beweisen müssen. Ausweislich der Aussage des Zeugen stand sie jedoch bestenfalls vollständig im Bereich der Fußgängerfurt der Straße, von der aus sie abbiegen wollte. Da sie nicht an erster, sondern wohl an zweiter Stelle stand, erscheint dies nach den Gegebenheiten an der Kreuzung anders auch kaum wahrscheinlich. Es könnte daher schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie Kreuzungsräumer war.

(3) Und selbst wenn sie Kreuzungsräumer gewesen wäre, würde dies vorliegend kein anderes Ergebnis rechtfertigen.

(4) Es existiert kein Vorrang des Kreuzungsräumers. Vielmehr darf sich der Bevorrechtigte seinen Vorrang nicht erzwingen (§ 1 Abs. 2 StVO), verliert den Vorrang aber nicht. Der Kreuzungsräumer hat zwar einen Anspruch auf einen Verzicht gegenüber dem Bevorrechtigten, muss sich darüber aber zuvor mit eindeutigem Ergebnis verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO). Will der Bevorrechtigte pflichtwidrig nicht verzichten, dann verliert er dennoch seinen Vorrang nicht und der Kreuzungsräumer darf nicht fahren. Ein Vorrang des Kreuzungsräumers ließe sich mit den eindeutigen Regelungen der StVO nicht vereinbaren, ohne die Grenzen zulässiger Auslegungsmethoden zu überschreiten.

(5) Kommt es zu einem Zusammenstoß wäre in der Regel eine hälftige Haftung anzunehmen, weil beide unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten (einerseits § 1 Abs. 2 StVO, andererseits § 11 Abs. 3 StVO) gefahren sind. Der Verstoß des Bevorrechtigten gegen seine Pflicht zum Verzicht bleibt demgegenüber irrelevant, weil der Kreuzungsräumer – wie § 11 Abs. 3 StVO eindeutig erkennen lässt – nur und erst nach positiver Klärung fahren darf.

(6) Vorliegend hatte die Beklagte aber noch nicht einmal für nötig erachtet, eine Verständigung über einen Vorrangverzicht herbeizuführen, und ist dem bereits querenden Kläger hinten seitlich in den Wagen gefahren, so dass auch danach die Alleinhaftung die zwingende Folge bliebe.

3. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden der Beklagten zu 1. (Rotlichtverstoß bzw. Vorrangmissachtung des durch Lichtzeichen bevorrechtigten Klägers) ist bewiesen bzw. teilweise unstreitig, denn – wie vorstehend bereits ausgeführt – war sie entweder schon nicht Kreuzungsräumer und musste, um einen Rotlichtverstoß zu vermeiden, stehen bleiben oder sie war ohne Beachtung und damit ohne den Versuch der erforderlichen vorherigen Verständigung über einen Verzicht des bevorrechtigten Klägers angefahren. Schließlich belegt die Anstoßkonstellation, dass es nicht wirklich schwierig gewesen wäre, den Kläger herannahen zu sehen und auf sein Fahrzeug angemessen zu reagieren.

OWI I: Rotlichtverstoß, oder: Innerorts dürfen die Feststellungen etwas knapper sein

© fovito – Fotolia.com

Und heute ist dann wieder OWi-Tag, den ich mit dem KG, Beschl. v. 28.12.2018 – 3 Ws (B) 304/18 – eröffne. Der nimmt noch einmal zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem innerörtlichen Rotlichtverstoß Stellung. Der im Verkehrsrecht bewanderte Leser merkt sofort, wenn er die Ausführungen des KG liest: Nichts Neues aus Berlin:

„a) Die Urteilsfeststellungen sind ausreichend. Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes.

Die Urteilsgründe müssen in Bußgeldverfahren so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (vgl. OLG Bremen NStZ 1996, 287; Göhler/Seitz, OWiG 17. Aufl., § 71 Rn. 42). Grundsätzlich gilt, dass Ausführungen des Urteils nie Selbstzweck sind (vgl. BGH wistra 1992, 225; 1992, 256) und dass an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen von vornherein keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NZV 1993, 485; Göhler aaO).

Diesen Ansprüchen genügt die angefochtene Entscheidung. Zwar sind grundsätzlich nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zur Geschwindigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb und zur Entfernung des Betroffenen von der Lichtzeichenanlage bei Umschalten von Gelb auf Rotlicht erforderlich. Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich in der Regel entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2018 – 3 Ws(B) 100/18 m.w.N.).

Handelt es sich allerdings – wie hier – um einen Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften, sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel jedoch regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (vgl. Senat a.a.O.).

Wäre die Betroffene schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren und hätte deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können, wofür es im konkreten Fall allerdings keine Anhaltspunkte gibt, so würde bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes begründen (OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2014 – 3 Ss OWi 228/14 – [juris]).“

StPO: Längerfristige Observation, oder: Verwendung der Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren

© dedMazay – Fotolia.com

Und zum Schluss des Tages dann ein Beschluss, der eine Thematik behandelt, mit der man es nicht jeden Tag zu tun hat. Nämlich die Frage der Verwendung von Erkenntnissen aus einer längerfristigen Observation. Dazu hat das KG im KG, Beschl. v. 20.12.2018 – 3 Ws 309/18 – Stellung genommen.

Nach dem Sachverhaltist der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls festgenommen worden Vorgeworfen wurden ihm im Haftbefehl 22 Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eine falsche Verdächtigung und ein versuchter Einbruchsdiebstahl. Der Verdacht des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gründete teilweise auf Erkenntnissen, welche polizeilichen Zeugen in einem anderen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29a BtMG durch längerfristige Observation des Beschuldigten  gem. § 163f StPO gewonnen hatten. Der Haftbefehl wurde vor Anklageerhebung außer Vollzug gesetzt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte, beantragte der Verteidiger die Aufhebung des Haftbefehls in Bezug auf diese Fälle, um die Rechtsfrage eines Verwertungsverbots nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO höchstrichterlicher Klärung zuzuführen. Das AG hat den Antrag abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg. Das KG hat den Haftbefehl aufgehoben.

Das KG führt aus:

Die weitere Beschwerde richte sich zwar nicht gegen den Haftbefehl, sondern ziele darauf ab, im Vorfeld der Hauptverhandlung die im Gerichtsbezirk des KG streitige Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO zu klären. Das KG hat das jedoch als zulässig angesehen.

Die Beschwerde sei auch begründet, weil – so das KG – wegen der Vorwürfe vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis teilweise eine sich aus § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebendes Beweisverwertungsverbot bestehe. Der Wortlaut der Vorschrift erlaube es, den Terminus „Verdacht bestimmter Straftaten“ im Sinne eines Verdachts auf einen in irgendeiner Form eingeschränkten Kreis von Taten zu verstehen. Der Gesetzgeber habe das Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden harmonisieren und systematisieren sowie grundrechtssichernd und dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz entsprechend ausgestalten wollen. Die Gesetzesbegründung führe zu § 101 Abs. 3 StPO aus, dass die in § 101 Abs. 1 StPO aufgeführten Maßnahmen – zu denen auch die längerfristige Observation (§ 163f StPO) zähle – vom Verdacht bestimmter, in den jeweiligen Regelungen näher umschriebener Straftaten abhängig seien und damit das Eingreifen der Verwendungsbeschränkungen in § 477 Abs. 2 StPO auslösen würden. Nach der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung werde deutlich, dass unter bestimmte Straftaten im Sinn des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nur so genannte Katalogtaten – also konkret und gegebenenfalls enumerativ bezeichnete Straftatbestände – sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie Straftaten von erheblich Bedeutung im Sinn des § 163f Abs. 1 StPO zu verstehen seien. Zur Aufklärung des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätte aber eine längerfristige Observation – auch bei serieller Tatbegehung – nicht angeordnet werden dürfen, weil es sich dabei nicht um Straftaten von erheblicher Bedeutung handele. Solche Taten seien nicht dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen und wiesen eine geringe Strafrahmenobergrenze von einem Jahr aus. Zudem entsprächen die vorliegenden Taten einem durchschnittlichen Erscheinungsbild. Zwar gelte das Verwendungsverbot des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO dann nicht, wenn die zufälligen Erkenntnisse, die bei einer zulässig angeordneten Überwachung gewonnen wurden (sog. Zufallsfunde), eine Straftat betreffen und belegen, die im Zusammenhang mit der in der Anordnung bezeichneten Katalog stehe. Indes bestehe ein solch enger innerer Zusammenhang zwischen der Tat nach § 29a BtMG, wegen der die Maßnahme der längerfristigen Observation angeordnet worden sei, und der tatsächlich festgestellten Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis offensichtlich nicht. Schließlich sei nicht von einer Einwilligung des Beschuldigten auszugehen.

Es handelt sich – soweit  ich das sehe – um die erste obergerichtliche Entscheidung, bei der der vom KG eingeschlagene Weg, wonach unter den Begriff bestimmter Straftaten im Sinn des § 477 Abs. 2 StPO nicht nur konkret und numerisch bezeichnete Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig eingegrenzte Delikte wie etwa Straftaten von erheblicher Bedeutung gem. § 163f StPO fallen, beschritten worden ist (zur [längerfristigen] Observation Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 2925 ff.). Zur Bestellung 🙂 hier. Werbemodus aus >>