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Verjährungsrüge im Zulassungsverfahren, oder: In der Regel nicht erfolgreich

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Und zum Abschluss des Tages dann noch ein weiterer Beschluss des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 30.10.2018 – 3 Ws (B) 265/18 – mit einer Problematik, die im Verfahren über die Zulassung des Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich: Die sog. Verjährungsrüge bei geringer Geldbuße.

Dazu das KG:

a) Ein Verfahrenshindernis (hier: der behauptete Eintritt der Verjährung infolge der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides an den früheren Verteidiger) findet nach § 80 Abs. 5 OWiG nur Berücksichtigung, wenn es nach Erlass des Urteils eingetreten ist Dies ist vorliegend, wie der Verteidiger selbst ausführt, nicht der Fall.

b) Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro – wie im vorliegenden Fall – findet ein vor dem Urteil entstandenes Verfahrenshindernis im Zulassungsverfahren nur dann Beachtung, wenn – entsprechend dem Sinn des § 80 OWiG – die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 1 OWiG unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkungen nach § 80 Abs. 2 OWiG gegeben sind. (BGHSt 36, 59; BTDrucks. 10/2652 S. 30; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 60 m. w.N; Seitz in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 24)

Dies ist – anders als der Verteidiger meint – nicht der Fall. Denn die Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG liegen nicht vor…….“