Schlagwortarchiv: KG

Massagebank? Die kann man auch im Taxi transportieren – meint das KG

entnommen wikimedia.org Urheber: Dirk

entnommen wikimedia.org
Urheber: Dirk

Recht streng ist m.E. das KG mit einem Betroffenen hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot gewesen. Das AG hatte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Fahrverbot abgesehen und ist den „auf ein verlesenes Schreiben des Arbeitgebers gestützten Angaben des Betroffenen gefolgt, wonach ihm, dem Betroffenen, bei Anordnung eines Fahrverbotes der Arbeitsplatzverlust infolge Kündigung drohe. Denn er sei als angestellter Physiotherapeut auf seinen Führerschein angewiesen, weil er laut Arbeitsvertrag ausschließlich Hausbesuche absolviere, zu denen er schwere Massagebänke sowie andere Hilfsmittel transportieren müsse. Diese auswärtigen Termine könnten weder sein Arbeitsgeber „aus privaten und beruflichen Gründen“ noch die anderen acht Angestellten „wegen fehlender Kenntnisse“ oder „fehlendem Führerschein“ wahrnehmen. Das Amtsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass „die Vollstreckung des Fahrverbotes unverhältnismäßig sei und für den Betroffenen aus beruflichen Gründen eine unzumutbare Härte bedeuten würde“. Ergänzend sei der Zeitpunkt des Verstoßes „zur Nachtzeit bei üblicherweise sehr geringem Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.“

Dem KG reicht das so nicht. Es hat im KG, Beschl. v. 24.02.2016 – 3 Ws (B) 95/16  – aufgehoben:

„bb) Nach diesen Grundsätzen lassen die Urteilsgründe die erforderliche Abwägung vermissen und belegen nicht, dass das Fahrverbot für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde. Dies gilt sowohl für jeden einzelnen im Urteil niedergelegten Umstand als auch für eine Gesamtschau aller Umstände. Dass der unvorbelastete Betroffene aufgrund seines Arbeitsvertrages ausschließlich für Hausbesuche, die er allein mit dem PKW zu absolvieren hat, angestellt worden ist, zu denen er u.a. Massagebänke, Gewichte und andere Utensilien mitzunehmen hat, gibt keinen Anlass, ein einmonatiges Fahrverbot als unzumutbar anzusehen.

Zwar hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der Größe und des Umfanges der Utensilien nicht möglich sei, eine plausible Erklärung, warum die Inanspruchnahme eines Taxi als öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, enthalten die Urteilsgründe jedoch nicht.

Auch fehlen Feststellungen dazu, ob diese Aufgabe während eines Fahrverbotes nicht durch eine Kombination von Urlaub und Hinzuziehen eines Fahrers zu bewältigen ist. Denn selbst wenn nur der Betroffene die Hausbesuche vornehmen kann, so muss der Arbeitgeber doch für den Fall des Urlaubes oder Erkrankung des Betroffenen Vorkehrungen für das Gewährleisten dieser Hausbesuche getroffen haben, die auch für die Zeit eines Fahrverbotes gelten könnten. Unter diesem Gesichtpunkt ist zu besorgen, dass das Amtsgericht die Angaben des Arbeitgebers unkritisch übernommenen hat.

Die ergänzende Überlegung des Amtsgerichts (UA S.2) zum Absehen vom Fahrverbot, der Verkehrsverstoß habe sich „zur Nachtzeit bei üblicherweise sehr geringem Verkehrsaufkommen zugetragen“ überzeugt nicht, da sich bereits andere Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß nicht darauf einstellen müssen, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von einem einzelnen Kraftfahrer, in einem derart hohen Maß – hier über 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – überschritten wird (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 3 Ws (B) 307/15 -). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf grundsätzlich auch nicht zur Nachzeit bei geringem Verkehrsaufkommen überschritten werden.      

Die Schlussfolgerung des Verteidigers, bereits aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen könne er, der Betroffene, sich weder Ersatzfahrer noch Taxifahrten leisten, ist urteilsfremd und daher vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Umstände des nicht wahrgenommenen Verkehrszeichens über die Geschwindigkeitsbeschränkung. Insoweit merkt der Senat an, dass die fehlenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wegen der Höhe des verhängten Bußgeldes mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG bedenklich sind.

Insgesamt stellen die durch das Amtsgericht bezeichneten Umstände allenfalls Unbequemlichkeiten dar, die als regelmäßige Folge eines Fahrverbots hinzunehmen sind.“

Nun, Probleme habe ich mit der Formulierung „ganz außergewöhnliche….“. Ist das bzw. soll das eine Steigerung sein und wird dadurch ggf. nicht ein zu strenger Maßstab angelegt? Und ob das alles nur Unbequemlichkeiten sind…..Die Berliner Taxifahrer werden sich freuen, wenn sie ggf. auch Massagebänke transportieren dürfen.

„We are not amused“, oder: „Hierin sieht sich der Senat getäuscht“

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Stinksauer war/ist das KG auf einen Richter am AG Tiergarten. Das kann man dem KG, Beschl. v. 03.03.2016 – 3 Ws (B) 108/16 – 122 Ss 33/16 – mehr als deutlich entnehmen. Es geht um die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. Dafür hatte der Amtsrichter nicht die Regelgeldbuße von 60 € festgesetzt, sondern eine Geldbuße von 90 €. Das hatte er allerdings nicht näher/ausreichend begründet. Und da springt dem KG der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“, denn der Amtsrichter ist „Wiederholungstäter“. Das KG hatte ihn auf seinen Fehler schon mal hingewiesen, da aber die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil es davon ausgegangen war, dass der Fehler sich nicht wiederholt. Hat er dann aber doch, und das KG formuliert: „Hierin sieht sich der Senat getäuscht.“ Im Übrigen:

„2. Die allgemein erhobene Sachrüge offenbart, dass es das Amtsgericht versäumt hat zu begründen, warum es von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße von 60 Euro (Nr. 246.1) zum Nachteil des Betroffenen abgewichen ist. Grundlage der Bußgeldbemessung bleiben zwar auch unter dem Regime der BKatVO die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG. Eine Abweichung vom Bußgeldkatalog bedarf aber stets einer Begründung (vgl. Senat NZV 2015, 355; OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 m. w. N.; Göhler/Gürtler, OWiG 16. Aufl., § 17 Rdn. 34; König in Hentschel/König/Dauer, StVG 43. Aufl., § 24 Rn. 64 a. E.).

a) Dass die im Urteil gewählte Floskel, die Geldbuße von 90 Euro sei „angemessen“ (UA S. 3), dem Begründungserfordernis nicht genügt, bedarf keiner Erläuterung. Auch die (vom Amtsgericht nicht herangezogene) Erwägung, die Geldbuße sei wegen der vorsätzlichen Tatbegehung zu erhöhen, könnte schon deshalb nicht tragen, weil der Bußgeldrichter zutreffend davon ausgeht, dass die vom Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße beim hier verwirklichten Tatbestand der Benutzung eines Mobiltelefons ausnahmsweise den Normalfall der vorsätzlichen Tatbegehung betrifft (UA S. 3). Auch ist der Abteilungsrichter bereits im Verfahren 290 Owi 2022/05 darauf hingewiesen worden, dass die Regelgeldbuße hier nicht unter dem Gesichtspunkt vorsätzlicher Tatbegehung erhöht werden kann (Senat NZV 2006, 609).

b) Bei dem auf die Sachrüge festgestellten Begründungsmangel handelt es sich gegen ersten Anschein nicht um einen Rechtsfehler im Einzelfall, so dass die sachlichen Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegen. Der Abteilungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten ist nämlich zumindest in einem Verfahren (290 Owi 762/13) auf das Erfordernis, vom Bußgeldkatalog abweichende Geldbußen zu begründen, hingewiesen worden, wobei dort wegen des Anscheins eines lediglich im Einzelfall begangenen Rechtsfehlers von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen worden war. Der Senat hatte ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die unterbliebene Rechtsfolgenbegründung Ergebnis eines Versehens oder einer unzutreffenden Rechtsauffassung gewesen sei, denn „selbst im Falle einer bewussten Entscheidung wäre nicht zu besorgen, dass das Amtsgericht daran festhielte“ (vgl. Senat NZV 2015, 355). Hierin sieht sich der Senat getäuscht.

c) Der Zulassung der Rechtsbeschwerde steht allein § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur zugelassen werden, wenn durch das angefochtene Urteil eine Geldbuße von mehr als 100 Euro festgesetzt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.“

Dass der Senat „not amused“ war, liest man deutlich: Er „sieht sich getäuscht„, „Floskel“, „gegen ersten Anschein„…

Knapp darf es sein beim Rotlichtverstoß innerorts…..

© massimhokuto - Fotolia.com

© massimhokuto – Fotolia.com

Ständige Rechtsprechung der OLG bzw. kleines 1 x 1 der Tatgerichte ist die Frage nach dem Umfang der Urteilsfeststellungen bei einem innerörtlichem Rotlichtverstoß. Daher gibt es dazu aus dem KG, Beschl. v. 24.02.2016 – 3 Ws (B) 649/15 – auch nur den Leitsatz, der wie folgt lautet:

„Unter den Bedingungen eines im innerstädtischen Verkehr angewandten standardisierten Messverfahrens bedarf es im Urteil im Regelfall keiner Feststellungen dazu, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit gefahrlosen Anhaltens auszugehen.“

Und: Das AG hatte im Urteil den (Verkehrs)Registerauszug in faksimilierter Form wiedergegeben. Das freutz den Senat nicht, da dadurch „Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe“ erschwert werden, zur Aufhebung hat das aber nicht geführt. Mich freut in dem Zusammenhang als Herausgeber des StRR das Zitat „Anschluss an BGH StRR 2013, 297“.

Drogenabhängiger Angeklagter – nicht unbedingt ein Pflichtverteidiger

© MK-Photo - Fotolia.com

© MK-Photo – Fotolia.com

Bevor es dann ins lange Osterwochenende geht, gibt es noch eine Entscheidung zur Pflichtverteidigung, und zwar den KG, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 Ws 87/16. Das KG hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. In dem Verfahren ging es um eine Verfahren u.a. wegen des Vorwurfs der Körperverletzung. Der Angeklagte hatte selbst gegen die Verurteilung durch das AG Berufung eingelegt. In einer Stellungnahme in den Akten heißt es: „Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Herr S. seit dem 29.9.2014 durch unsere Einrichtung beraten und vermittelt wird. Herr S. hält seine Termine in unserer Beratungsstelle zuverlässig ein und arbeitet mit, hinsichtlich seiner Abhängigkeit von Opiaten und Alkohol eine dauerhafte Abstinenz zu erreichen … Insgesamt zeigt Herr S. ein polytoxes Abhängigkeitsmuster, weshalb es zur Zeit auch schwer fällt, sich um relevante Belange seines täglichen Lebens zu kümmern.“ Der Angeklagte hat dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren beantragt. Das LG hat das abgelehnt. Dagegen die Beschwerde des mittlerweile verteidigten Angeklagte. Der Verteidiger führt noch aus, er habe den Angeklagten in einer Hilfseinrichtung für Drogenabhängige kennengelernt. Der Angeklagte mache den Eindruck eines „alten und schwer kranken Mannes … im Endstadium einer denkbar schweren multitoxischen Erkrankung“.

Das KG lehnt die Beiordnung auch wegen Verteidigungsunfähigkeit ab:

c) Die Beschwerdeschrift behauptet zwar nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte verteidigungsunfähig sei. Im Hinblick auf die Ausführungen zu seinem Erscheinungsbild ist aber ersichtlich, dass dies dargetan werden soll. Auch dieser Einwand gebietet die Beiordnung eines Verteidigers nicht.

aa) Die Verteidigungsfähigkeit eines Beschuldigten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falls (vgl. OLG Nürnberg StRR 2014, 242 [Volltext bei juris] mwN; KG StV 1985, 449). Bei körperlichen, geistigen und seelischen Gebrechen kommt es jeweils auf den Grad der Behinderung und die sonstigen Umstände des Falles an (vgl. KG StV 1985, 449; Senat, Beschluss vom 14. August 2006 – 3 Ws 416/06 -; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 140 Rn. 30, mwN). Als Indiz für eine mögliche Verteidigungsunfähigkeit ist es zu bewerten, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 3 Ws 49/13 -; OLG Hamm, NJW 2003, 3286; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 140 Rn. 30 mwN).

bb) Nach dieser Maßgabe erscheint der Angeklagte – nach gegenwärtiger und auf Aktenlage basierender Einschätzung des Beschwerdegerichts – nicht unfähig, sich selbst zu verteidigen. Der drogenabhängige Angeklagte war im ersten Rechtsgang nicht verteidigt, ist aber zum Hautverhandlungstermin am 15. September 2015, zu dem er bereits mehr als zwei Monate zuvor geladen worden war, erschienen. Er hat binnen Wochenfrist und damit rechtzeitig schriftlich das zulässige Rechtsmittel, die Berufung, eingelegt. Zeitgleich hat er eingewandt, in erster Instanz sei ein wichtiger Zeuge übergangen worden. Er hat diesen sodann namentlich bezeichnet und beantragt, dass der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung geladen werden solle. Die Drogenberatungseinrichtung „vista“ hat zwar bekundet, der Angeklagte zeige ein polytoxes Abhängigkeitsmuster, aber zugleich die hohe Abstinenzmotivation des Probanden und seine Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit dargetan.

Diesen insgesamt für die Verständigkeit und Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten streitenden Umständen steht zwar die nicht weniger als katastrophal zu bezeichnende Einschätzung des Verteidigers gegenüber, der u. a. erklärt, der Angeklagte sei „permanent umnachtet und auf Hilfe angewiesen“, er, der Verteidiger, habe „selten einen hilfsbedürftigeren Mandanten gesehen“, und der Angeklagte habe das Rechtsmittel nur durch fremde Hilfe einlegen können.

Die Einschätzung des Verteidigers, sein Mandant sei nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, findet aber im Tatsächlichen keine Bestätigung. Zwar ist es nachvollziehbar und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte glaubhaft, dass der Angeklagte in den Räumen der Drogenhilfstelle „Fixpunkt“ einen Ansprechpartner hat, der ihm auch bei der Abfassung der Berufungsschrift geholfen hat. Der Inhalt dieses Schriftstücks deutet aber zum einen gerade darauf hin, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung folgen konnte. Zum anderen legt er nahe, dass es der Angeklagte selbst war, der einen tatsächlichen oder vermeintlichen Schwachpunkt des Urteilsspruchs erkannt und daraus gefolgert hat, seine Chancen stünden in nächster Instanz besser, wenn ein weiterer Zeuge geladen wird. Dass er diesen namentlich benannt und zu laden beantragt hat, stellt sich – allem Anschein nach – als vernünftiges Verteidigungshandeln dar, das auf den Angeklagten selbst zurückgeht.

Der Angeklagte steht auch nicht unter Betreuung, und der Verteidiger, der nach eigenem Bekunden in einer Drogenberatungsstelle Rechtsberatung betreibt und daher gleichermaßen über Erfahrung im Umgang mit Drogenabhängigen und Verantwortungsbewusstsein verfügen dürfte, hat nicht dargelegt, dass er eine Betreuungsanordnung veranlasst habe oder auch nur für angezeigt hielte. Eine ärztliche Bescheinigung, welche die Einschätzung des Verteidigers belegen könnte, ist nicht zu den Akten gereicht worden.“

Wenn überhaupt, klappt es in den Fällen dann wohl nur mit einer ärztlichen Bescheinigung.

Vollzug II: Religionsfreiheit im Strafvollzug

© MAST - Fotolia.com

© MAST – Fotolia.com

Nach dem KG, Beschl. v. 19.01.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz und dazu: Vollzug I: Pflichtverteidiger/Beiordnung in (Disziplinar)Vollzugssachen? – Nein) dann ein weiterer „Vollzugsbeschluss“ des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 11.01.2016 – 2 Ws 303/15 Vollz. Der geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen in der Teilanstalt V im Februar 2015 und der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber einem Aufsicht führenden Beamten, die Bedienstete A. müsse aufpassen, wenn er – der Beschwerdeführer – herauskäme, ordnete die Justizvollzugsanstalt Tegel im März 2015 allgemeine Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer an. Dieser erste Bescheid wurde durch den hier angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2015 aufgehoben und ersetzt. Danach wurde der Beschwerdeführer vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen sowie von Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb der Teilanstalt II ausgeschlossen. Ausdrücklich hiervon ausgenommen wurde eine seelsorgerliche Betreuung innerhalb der Teilanstalt II. Der Beschwerdeführer gibt an, einen muslimischen Hintergrund zu haben.“

Dre Beschwerdeführeh hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die StVK hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim KG Erfolg. Die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in „suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen.
  1. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem – nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen – dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein.
  1. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information.