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Vollzug I: Pflichtverteidiger/Beiordnung in (Disziplinar)Vollzugssachen? – Nein

© ogressie Fotolia.cm

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Heute werde ich dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vorstellen. Sicherlich für den ein oder anderen ein eher etwas abgelegenes Thema, für die Betroffenen aber von erheblicher Bedeutung. Den Auftakt mache ich mit dem KG, Beschl. v. 19.01.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz. In dem Verfahren ging es um den Antrag eines Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung und einstweilige Anordnung. Begehrt wurde die Aufhebung der Verhängung eines zehntägigen Arrests durch die Justizvollzugsanstalt, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieses Arrests gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG sowie die Gewährung von „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG“. Das KG sagt:

Die Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls unbegründet.

In Vollzugssachen, die Sicherungsverwahrte betreffen, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen möglich. Insoweit muss – anders als in der Antragsschrift geschehen – zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfe-antrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3). Hingegen ist eine – wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte – „Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog“ in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich. Denn die Beiordnung von Rechtsanwälten ist im StVollzG in den § 120 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 abschließend geregelt, so dass es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. KG, NStZ 1994, 382 bei Bungert; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 4).

1. Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG ist dem Antragsteller grundsätzlich dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung dient. Dies ist hier nicht der Fall. § 109 Abs. 3 StVollzG wurde neu gefasst durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 und soll nach den Gesetzesmaterialien der Verwirklichung des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (vgl. Rn. 117 des Urteils des BVerfG vom 4. Mai 2011 [juris], BVerfGE 128, 326 [382]) dienen. Die Beiordnung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene zehntätige Arrest gründet sich auf einen Sachverhalt, der ausschließlich Umstände erfasst, die mit der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung oder mit der Umsetzung des Abstandsgebotes nichts zu tun haben. Denn er ist als reine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Mehrzahl von beleidigenden und bedrohlichen Äußerungen und aufgrund bedrohlich-aggressiven Auftretens des Beschwerdeführers gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt verhängt und dementsprechend auf § 78 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SVVollzG gestützt worden. Dass eine solche Disziplinarmaßnahme unabhängig von der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und der Umsetzung des Abstandsgebotes verhängt werden kann, legt bereits der Umstand nahe, dass entsprechende Disziplinarmaßnahmen auch im Strafvollzug verhängt werden können (vgl. §§ 82, 102 ff. StVollzG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diente die Disziplinarmaßnahme nicht dem Zweck, seine Mitwirkungsbereitschaft im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1.a) StGB zu wecken und zu fördern, sondern der Ahndung vergangenen und Verhinderung zukünftigen Fehlverhaltens. Denn diesbezüglich führt der angefochtenen Bescheid aus:

„Aufgrund des von Ihnen begangenen Pflichtverstoßes, Ihres wiederholten Fehlverhaltens in Form von Bedrohungen und Beleidigungen, Ihrer derzeit nicht gegebenen Gesprächsbereitschaft und in Anbetracht Ihrer von massiven Gewalttätigkeiten gekennzeichneten früheren Delinquenz sowie früherer gewalttätiger Auseinandersetzung im Vollzug, muss auch künftig bei Ihnen davon ausgegangen werden, dass es zu vergleichbaren Vorkommnissen und einer Gefährdung für andere kommen kann.“

Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?

entnommen openclipart.org

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Die Frage: Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?, hat in Berlin in einer Strafvollzugssache eine Rolle gespielt, bei der es u.a. um die Gewährung von Lockerungen bei einem Strafgefangenen ging. Mit der Frage hat sich dann auch das KG beschäftigt. Es macht dazu im KG, Beschl. v. 18.12.2015 – 2 Ws 259/15 Vollz – in Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge gegen einen früheren Beschluss des KG folgende Anmerkungen:

„Hingegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das StVollzG hinsichtlich des Rechts der Vollzugsbehörde, Lichtbilder von Gefangenen mit deren Kenntnis aufzunehmen und zu verwenden, mit § 86 und § 86a StVollzG zwei Ermächtigungsgrundlagen enthält. Vorliegend ist, anders als im Beschluss des Senats noch dargestellt, nicht § 86a sondern § 86 StVollzG einschlägig. Das ergibt sich aus Folgendem:

Beide Vorschriften rechtfertigen zwar den mit der Aufnahme von Lichtbildern verbundenen Eingriff in das Recht der Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 96, 171, 181), verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Während § 86a StVollzG der „Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung“ dient, erlaubt § 86 StVollzG erkennungsdienstliche Maßnahmen „zur Sicherung des Vollzuges“ als solchem, also die Gewährleistung der Aufrechterhaltung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams. Die Maßnahmen des § 86 StVollzG sollen dazu beitragen, dass die Freiheitsstrafe überhaupt vollzogen werden kann, insbesondere die Fahndung nach flüchtigen Gefangenen erleichtern, nicht aber die Schaffung geordneter Verhältnisse innerhalb der Vollzugsanstalt ermöglichen (vgl. dazu im Einzelnen Senat NStZ 1981, 77). Eben diesem Zweck sollte die hier geplante Aufnahme von Lichtbildern dienen. Nach allgemeiner Ansicht kann diese Maßnahme allgemein angeordnet werden. Es besteht insoweit kein besonderes einzelfallbezogenes Prüfungs- und Begründungserfordernis (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 29; Verrel in LNNV, StVollzG 6. Aufl., Abschn. M Rdn. 61; Ullenbruch in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 86 Rdn. 2; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 86 Rdn. 1 und § 86a Rdn. 2 zu den gesetzgeberischen Motiven). Anlass, aktuelle Lichtbilder zu erstellen, bestand vorliegend umso mehr, da bei einer – wie hier anstehenden Lockerung – die Gefahr, dass sich ein Gefangener dem Vollzug durch Flucht entzieht, deutlich erhöht ist.“

Es darf also fotografiert werden.

Nur Auf- und Abstriche unter dem Urteil? – Das ist keine „Unterschrift“

© Gina Sanders Fotolia.com

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Ich vermute mal, dass der Verteidiger in einem beim AG Tiergarten in Berlin anhängigen Bußgeldverfahren über die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteilsüberrascht gewesen sein wird. Manche Aufhebungen überraschen aber eben bzw. mit ihnen kann man nicht rechnen. So m.E. im Zweifel eben die durch den KG, Beschl. v. 02.02.2016 – 3 Ws (B) 60/16 — 122 Ss 188/15. Der Verteidiger hatte in einem Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes nach der Verurteilung des Betroffenen die Sachrüge erhoben. Die führt dazu, dass das Rechtsbeschwerdegericht das amtsgerichtliche Urteil umfassend auf materiell-rechtliche Fehler überprüft. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Urteil vorliegt. Und das setzt dann wiederum eine ordnungsgemäße Unterschrift unter der Urteilsurkunde voraus. Die hat das KG in dem Fall aber vermisst:

„…..Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Senat zfs 2014, 349 und Beschluss vom 16. September 2013 – 3 Ss 82/13 -), der nur innerhalb der Frist des§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann.

Zu den Anforderungen an die Unterschriftsleistung hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Unterschrift der Tatrichterin unter dem Urteil (BI. 154 d. A) vermag den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. KG Beschlüsse vom 16. September 2013 – (3) 161121/13 (82/13) -, vorn 7. März 2014 – (4) 161 Ss 45/14 (58/14) -, vom 27. November 2013 – 3 Ws (B) 535/13 – Juris — und vom 24. Oktober 2013 – 3 Ws (B) 534/13 -; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348f.; Sander in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 275 Rdn. 37 m. w. N.) für eine wirksame Unterzeichnung im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu genügen. Erforderlich ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten (vgl. KG und OLG Köln jew. a.a.O). Nach diesen Maßstäben liegt hier auch bei wohlwollender Betrachtungsweise keine Unterschrift vor. Das Urteil zeigt an der für die richterliche Unterschrift vorgesehenen Stelle nur einen Aufstrich, dem ein linksgerichteter Abstrich folgt, der wiederum in einen annähernd waagerechten Strich übergeht. Weder sind Buchstaben oder Buchstabenfragmente erkennbar noch ist sonst ein Hinweis dahin ersichtlich, dass es sich um Schrift handelt.“

Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht verschließen. Auch wenn an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden dürfen, hat sich in der Rechtsprechung doch Übereinstimmung gebildet, dass einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen. Daran fehlt es hier. Damit aber liegt kein vollständiges schriftliches Urteil, sondern lediglich ein Entwurf vor, weshalb der Senat die ihm mit der Rechtsbeschwerde angetragene sachlich-rechtliche Prüfung nicht vornehmen kann.“

Tja, Frau Tatrichterin: Gehe zurück auf Los….. So richtig glücklich ist der Senat mit der Entscheidung übrigens nicht. Kann man m.E. aus der Formulierung „…nicht verschließen“ entnehmnen. Aber an der Aufhebung ging dann doch kein Weg vorbei.

Das acht Monate lang „vergessene HV-Protokoll“, oder: Die unverhältnismäßige U-Haft

© Thomas Jansa - Fotolia.com

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Rechtsmittelverfahren dauern häufig lang, was für den inhaftierten Angeklagten mehr als misslich ist. Wird doch in der Zeit i.d.R. U-Haft weiter vollstreckt. Und die besondere Haftprüfung nach den §§ 120 ff. StPO, die sonst die Instanzgerichte schon zur Beschleunigung tribet (zumindest treiben sollte) gibt es nicht. Er wird nun allein am Verhältnismäßigkietsgrundsatz geprüft. Und den hat das KG in folgender Konstellation verletzt gesehen:

„Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juli 2014 seit dem 12. August 2014 in Untersuchungshaft. Am 23. Februar 2015 verurteilte das Landgericht Berlin ihn nach neuntägiger, gegen weitere vier Angeklagte geführter Hauptverhandlung zu einer zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. …..

Am 13. April 2015 wurde das schriftliche Urteil abgesetzt. Am 3. Juni 2015 wurde die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls vermerkt. Dabei wurde versehentlich übersehen, dass zwei Protokollteile nicht von den Urkundsbeamtinnen unterzeichnet waren. Am 8. Juni 2015 wurde das Urteil zugestellt. Bis zum 17. Juli 2015 verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Revisionsbegründungen des Angeklagten Y. und eines Mitangeklagten an die Staatsanwaltschaft. Nachdem ein weiterer Mitangeklagter zunächst am 5. August 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt, die Revision jedoch am 12. August 2015 zurückgenommen hatte, wurden die Akten am 14. August 2015 der Staatsanwaltschaft zur Zustellung der Revisionsbegründungen zugeleitet, wo sie am 17. August 2015 eingingen.

In der Folgezeit wurden die Akten der Vollstreckungsabteilung zur Einleitung der Vollstreckung gegen drei rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte übersandt, sodann hat die Staatsanwaltschaft die Akten auf Anforderung vom 27. August 2015 zur Fertigung von Kopien für die Bearbeitung von offenen Kostenfestsetzungsanträgen und dann erneut am 7. September 2015 zur Bearbeitung des am 3. September 2015 eingegangenen Haftprüfungsantrags des Angeklagten dem Landgericht zurückgereicht. Die nach Rückkehr der Akten am 25. September 2015 begonnene Anfertigung der Revisionsgegenerklärung konnte der zuständige Abteilungsleiter erst am 12. Oktober 2015 abschließen, weil der Angeklagte zwischenzeitlich Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung vom 18. September 2015 eingelegt hatte und das Landgericht daraufhin die Akten erneut für etwa eine Woche benötigte, um Kopien für einen Haftbeschwerdeband anzufertigen. Nach Zustellung der Revisionsgegenerklärung an das Landgericht und Rückkehr der Akten am 16. Oktober 2015 wurde bei der Staatsanwaltschaft die Unvollständigkeit des Protokolls bemerkt. Seit dem 21. Oktober 2015 befinden sich die Akten wieder beim Landgericht zur Nachholung der Unterschriften und erneuten Zustellung des Urteils. Wegen der Erkrankung einer dafür benötigten Protokollführerin wird dies frühestens am 28. Oktober 2015 veranlasst werden; ein Verhinderungsvermerk soll erst im Fall der Fortdauer der Erkrankung angebracht werden.“

Sicherlich nicht alltäglich, aber sicherlich „unschön“. Das KG hat dann im KG, Beschl. v. 03.11.2015 – 3 Ws 532/15 – aufgehoben. Gründe/Begründung u.a.:

  • Mit dem Beschleunigungsgrundsatz „ist es nicht zu vereinbaren, dass das Urteil acht Monate nach Verkündung bzw. über sechs Monate nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe wegen der Verletzung der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 273 Abs. 4 StPO noch nicht wirksam zugestellt war (vgl. dazu BGH, NStZ 2014, 420, 421). Auch bei größtmöglicher Beschleunigung wird eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der zu beachtenden Fristen und Verfahrensschritte nicht vor Mitte Dezember 2015 möglich sein (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 – 1 Ws 31/07 –, juris Rn. 13, wo eine sieben Monaten nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unterbliebene Vorlage an das Revisionsgericht beanstandet wurde). Die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von nur 18 Monaten wird durch Anrechnung der dann bereits seit 16 Monaten andauernden Untersuchungshaft weitgehend verbüßt und eine sinnvolle Gestaltung des Strafvollzugs in der verbleibenden Zeit kaum mehr möglich sein. Auch eine Anschlussvollstreckung nach dem etwaigen Widerruf der Reststrafenaussetzung erscheint damit ausgeschlossen.“
  • „Bereits die (vermeintliche) Fertigstellung des Protokolls erst 14 Wochen nach Urteilsverkündung wird dem Beschleunigungsgrundsatz nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in Haftsachen das Protokoll parallel mit den schriftlichen Urteilsgründen erstellt werden. Die Anfertigung eines – wie hier – nicht außergewöhnlich umfangreichen Protokolls darf grundsätzlich nicht länger dauern als die Niederschrift des Urteils (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1339; NJW 2006, 677, 679). „
  • „Auch für die erst fünf Wochen nach dem (vermeintlichen) Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeführte Zustellung an die Staatsanwaltschaft lässt sich weder den Akten noch den dienstlichen Stellungnahmen ein ausreichender Grund entnehmen (vgl. die in BVerfG, NJW 2006, 1336, 1339 und NStZ 2005, 456, 457 beanstandeten Verzögerungen von fünf Wochen bzw. eineinhalb Monaten). Der vom Vorsitzenden als Verfahrensbesonderheit hervorgehobene, ohnehin erst nach vier Wochen eingegangene Wiedereinsetzungsantrag des Mitangeklagten musste vom Landgericht nicht inhaltlich geprüft werden (§ 46 Abs. 1 StPO). Soweit die Geschäftsstellenverwalterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme auf eine zwischenzeitliche personelle Unterbesetzung der Geschäftsstelle hinweist, handelt es sich um einen Umstand aus dem Verantwortungsbereich der Justiz, dem die Gerichtsverwaltung gegebenenfalls durch geeignete organisatorische Maßnahmen hätte begegnen müssen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2781/10 –, juris Rn. 17; NJW 2006, 1336, 1339; NJW 2006, 677, 679).“

Das „Kleine Einmaleins“ der ordnungsgemäßen Bezugnahme – man sollte es beherrschen…

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Urheber Photo: Andreas Praefcke

So ganz viel – erfolgversprechende – Möglichkeiten, im Bußgeldverfahren mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, gibt es ja leider nicht (mehr). Aber, wenn es um die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, das von dem Verkehrsverstoß gefretigt worden ist, geht, dann stehen die Chancen nicht schlecht. Da werden dann doch häuifg/viele Fehler gemacht, die zur Aufhebung führen und damit Zeitgewinn bringen. Und das vor allem dann, wenn man an einen Amtsrichter „gerät“, der das „Kleine Einmal Eins“ der Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht beherrscht.

So der Amtsrichter in Berlin, der das dem KG, Beschl. v. 22.09.2015 – 3 Ws (B) 484/15 – zugrundeliegende Urteil abgesetzt hatte. Das passte nun gar nicht:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weist in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel zutreffend darauf hin, dass das Urteil hinsichtlich der Feststellung zu der Identifizierung der Betroffenen als Fahrerin an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Tatrichter die Betroffene anhand der Fotos und der Aufzeichnungen der Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage als Führerin des maßgeblichen Fahrzeugs erkannt. Die bloße Darlegung jedoch, dass das Gericht die Fotos und Aufzeichnungen in die Hauptverhandlung eingeführt habe, stellt keine prozessordnungsgemäße Verweisung dar. Denn die Absicht, wegen der Einzelheiten des Inhalts auf die Lichtbilder Bezug zu nehmen, kommt damit nicht deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 — 3 Ws (B) 550/14 —). Der Tatrichter muss insoweit ausdrücklich auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gemäß den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug nehmen. Lediglich dann werden diese zum Bestandteil der Urteilsgründe und das Rechtsmittelgericht kann sie aus eigener Anschauung würdigen Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 267 Rdn. 10) und ist daher in der Lage zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind (vgl. BGH NZV 1996, 157 mit weit. Nachw.),

Wenn der Tatrichter jedoch — wie vorliegend — von der erleichternden Verweisung auf die In Augenschein genommenen Fotos und Aufzeichnungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen hat, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten sowie die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung der Lichtbilder die Prüfung ermöglicht wird, ob diese zu Identifizierung generell geeignet sind (vgl. BGH a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, weil lediglich mitgeteilt wird, dass der Tatrichter die Betroffene anhand der Frisur und der Gesichtsform eindeutig wiedererkannt habe. Das Urteil kann daher, ohne dass es auf das weitere Beschwerdevorbringen ankommt, keinen Bestand haben.“

Ich bin dann immer wieder erstaunt, wenn ich solche Aufhebungen lese. Nicht über die Aufhebung, die ist klassich. Nein, über das AG-Urteil. Denn die Grundsatzentscheidung des BGH (BGHSt 41, 376) ist aus 1995 – da sollten sich die Grundsätze der Entscheidung doch allmählich herum gesprochen haben. Oder?