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Zu (blitz)schnell – Simone Thomalla behält aber Führerschein

Nach einer dpa-Meldung vom 16.03.2010 darf die „Tatort-Kommissarin“ Simone Thomalla ihren Führerschein behalten. In der Meldung heißt es: Die 44-Jährige war am 20. Januar 2009 an der berüchtigten Radarfalle auf der A2 am Bielefelder Berg geblitzt worden, sie war 41 Stundenkilometer zu schnell. Zunächst sollte sie 100 Euro Geldbuße zahlen und den Führerschein für vier Wochen abgeben. Sie hatte eingewandt, möglicherweise sei ihre Tochter gefahren, und Widerspruch eingelegt. Vor rund sechs Wochen gab sie nun zu, selbst gefahren zu sein. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte sie mit Urteil vom 16.03.2010, Az.: 37 OWi 628/09 nur zu einer erhöhten Geldbuße von 400 Euro, erließ der viel beschäftigten Akteurin jedoch das Fahrverbot.

Die Begründung der Amtsrichterin: Mit Tempo 141 war die 44-Jährige nur mit einem Stundenkilometer im Bereich des Fahrverbots. Zudem lag der Tempoverstoß schon mehr als ein Jahr zurück. Die Richterin machte für die schleppende Bearbeitung die Fülle der Bußgeldverfahren im Bereich dieser Blitzanlage verantwortlich. Die Anlage ist erst seit Dezember 2008 in Betrieb und gilt bereits als erfolgreichste Radarfalle Deutschlands. In den ersten zwölf Monaten seit der Inbetriebnahme im Dezember 2008 blitzte es dort rund 260 000 Mal. Zum dem Rekordblitzer hier: https://blog.burhoff.de/2010/02/rekordblitzer-auf-der-bab-a-2-nettoeinnahme-7-mio-ejahr/

Unter den Geblitzten ist auch die Dressur-Olympiasiegerin Isabell Werth. Die 41-Jährige war am 22. Dezember 2008 mit Tempo 137 in die Radarfalle geraten. Sie muss jetzt 150 Euro zahlen und einen Monat lang auf den Führerschein verzichten. Ihre Verhandlung sollte ebenfalls am Dienstag sein, sie zog aber den Widerspruch vorher zurück. (Az.: 37 OWi 675/09)

Zuvor war der Maler und Bildhauer Markus Lüpertz (68) zu zwei Monaten Fahrverbot und einem Bußgeld von insgesamt 410 Euro verurteilt worden. Lüpertz war gleich zweimal mit seinem 400 PS starken Maserati geblitzt worden. Die Fernsehköchin Cornelia Poletto («Polettos Kochschule») musste 240 Euro zahlen und vier Wochen auf ihr Auto verzichten. Weiteres prominentes Opfer ist der Sänger Peter Maffay.

 Ich habe meine Zweifel, ob das Urteil beim 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm halten wird. Allerdings: Interessant für Verteidiger ist der Hinweis auf  die schleppende Arbeitsweise.

Außergewöhnliche Umstände gegen ein Fahrverbot müssen stets geprüft werden.

Ich habe ja schon häufiger geschrieben: „Man ist immer wieder erstaunt“, was alles nicht beachtet wird. So auch, wenn man die Entscheidung des OLG Hamm v. 19.01.2010 – 2 (6) Ss OWi 987/09 – liest. Der Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wird ein Fahrverbot verhängt. Allerdings im Urteil keinerlei Ausführungen zu einem „Absehen“ vom Fahrverbot. Dabei hat schon das BVerfG 1969 darauf hingewiesen, dass die Fahrverbotsentscheidung immer verhältnismäßig sein muss. Daher muss selbst unter Berücksichtigung der sog. Indizwirkung immer dargelegt/geprüft werden, ob und warum besondere Umstände, die ein ein Absehen rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Das darf das AG jetzt nachholen.

OLG Frankfurt: Fahrverbot verhänge ich selbst, aber: Reichen die Feststellungen?

Hinzuweisen ist heute auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.10.2009 (2 Ss OWi 239/09), die eine Fahrverbotsentscheidung bestrifft. Auf den ersten Blick meint man: Nichts Besonderes, dann ist man aber doch erstaunt. Denn: Das OLG hat unter Hinweis auf § 79 Abs. 6 OWiG das Fahrverbot, von dessen Verhängung das AG abgesehen hatte, selbst verhängt. Für mich stellt sich das die Frage: Wie sieht es denn mit den (weiteren) Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen aus? Werden ihm die nicht durch dies Verfahrensweise abgeschnitten. Die Frage stellt sich vor allem deshalb, weil das OLG auf eine dem Betroffenen mögliche Kreditaufnahme abgestellt hat. In der amtsgerichtlichen Entscheidung fehlen dazu aber wohl Feststellungen. So ist die Annahme, der Betroffene könne einen Kredit aufnehmen, um dadurch die durch das Fahrverbot entstehenden Erschwernisse abzumildern, durch nichts untermauert und es handelt sich um eine bloße Behauptung des OLG. So geht es m.E. nicht. Wenn man den Betroffenen schon auf die Kreditaufnahme verweist, was m.E. in vielen Fällen unverhältnismäßig ist, dann muss man aber auch die Grundlagen feststellen.

OLG Hamm: Durch Beweisantrag entstandene Verfahrensverzögerung darf dem Betroffenen nicht angelastet werden

Das muss man ja erst mal drauf  kommen. In einem OWi-Verfahren hatte das AG trotz Überschreiten der „2-Jahres-Grenze“ nicht vom Fahrverbot abgesehen und das damit begründet, die erhebliche Verfahrensdauer sei dem Betroffenen anzulassten, denn sie beruhe im Wesentlichen auf dem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag. Das hat – zum Glück – das OLG Hamm jetzt in seinem Beschluss vom 01.09.2009 – 2 Ss OWi 550/09 richtig gerückt, wenn es ausführt, dass diese Erwägung nur dann nicht zu beanstanden wäre, „wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, dass der Beweisantrag im Nachhinein die Wertung rechtfertigt, der Betroffene habe ihn „aufs Geratewohl“, „ins Blaue hinein“ gestellt (OLG Köln, a.a.O.). Macht der Betroffene dagegen von seinen prozessualen Möglichkeiten in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch, kann dies nicht dazu führen, die erhebliche Verfahrensdauer allein seinem Einflussbereich zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils kein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten des Betroffenen. Der Beweisantrag hat zwar letztlich zu einem für den Betroffenen nachteiligen Ergebnis geführt, doch kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beweisantrag sei „aufs Geratewohl“ gestellt worden.“

Schade, dass das erst ein OLG erkennt.

Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren: Überraschende Entscheidung des LG Mainz

Hallo, ich weise mal auf eine neuere Entscheidung hin, die dann doch überrascht. Wir wissen all, dass nach § 60 OWiG auch im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Nur: Wem ist das schon mal gelungen? Das werden die wenigsten sein.

Um so überraschender daher eine Entscheidung des LG Mainz vom 06.04.2009, auf die ich durch das Blog eines Kollegen gestoßen bin. Das LG Mainz hat darauf hingewiesen, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen ist und hat einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine in der Praxis sicherlich gar nicht so seltene Konstellation, in der das LG Mainz jetzt Schützenhilfe gibt.

Wegen der Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren dann noch der Hinweis auf das OWi-Handbuch, zu den Rn. 2020 ff., wo wir dann jetzt endlich auch mal aktuelle Rechtsprechung zitieren können. Und nicht vergessen: Die (Ober)Gerichte gehen in den Fällen des § 81a StPO auch von einem schwierigen Verfahren aus. Und der spielt ja auch bei § 24a StVG eine Rolle.

Wer den Beschluss schon mal lesen will: http://www.strafrecht.jurion.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-mainz-beschl-v-06042009-1-qs-4909/