Schlagwortarchiv: Fahrverbot

Fahren ohne Fahrerlaubnis und die (falsche) Auskunft des Verteidigers

Das OLG Koblenz weist in seinem Beschluss v. 06.04.2010 – 1 Ss 185/09 –  darauf hin, dass einem juristischen Laien nicht zwangsläufig bewusst sein müsse, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 21 StVG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen des LG war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, in dem gegen Angeklagten auch ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Einspruch gegen den Strafbefehl war durch Urteil verworfen worden. Gegen das Verwerfungsurteil wurde keine Berufung eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten teilte diesem dann nach einem erfolglosen Wiedereinsetzungsantrag mit, dass es gebe keine Möglichkeit mehr gebe, gegen den Strafbefehl vorzugehen; das Fahrverbot sei deshalb rechtskräftig mit der Folge, dass ihm „ab sofort für die Dauer von zwei Monaten untersagt sei, Fahrzeuge im öffentli­chen Straßenverkehr zu führen.“ Die Ehefrau des Angeklagten hat das Schreiben entgegengenommen und es ihm am Abend desselben Tages übergeben.

Dem OLG haben diese Feststellungen nicht ausgereicht, um den Vorsatz für Fahren ohne Fahrerlaubnis zu belegen. Die Mitteilung des Verteidigers sei zwar, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB ergebe, sachlich falsch gewesen. Sie sei aber trotzdem geeig­net, bei jemandem, der mit der Rechtslage nicht vertraut sei, den Eindruck hervorzu­rufen, die Verbotsfrist ende etwa 2 Monate nach deren Erhalt. Ob und inwieweit der An­geklagte die Rechtslage kannte, sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Zu letzterem wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung schweigen (müssen), um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen. Das OLG hat im Übrigen ja genügend andere Kriterien/Umstände angesprochen, aus denen sich die Kenntnisse des Angeklagten ergeben kann. Nur festgestellt werden müssen sie erst einmal, bevor man daraus Schlüsse zieht.

vgl. zum Fahren ohne Fahrerlaubnis vor kurzem auch das AG Hamburg.

Das OLG Koblenz und die Höhe der Geldbuße – im „Altfall“ keine pauschale Verdoppelung wegen Vorsatzes

In seinem Beschl. v 10.03.2010 – 2 SsBs 20/10 – hat das OLG Koblenz jetzt vor kurzem  zu den Auswirkungen einer vorsätzlichen Begehungsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf auf die Rechtsfolgen Stellung genommen. Es hat einmal zur Geldbuße darauf hingewiesen, dass die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße nicht wegen vorsätzlicher Begehungsweise pauschal erhöht werden dürfe und es auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig sei, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden müsse. Grudnsätzlich zutreffend, allerdings darf man hinsichtlich der Ausführungen zum Vorsatz und seinen Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße nicht übersehen, dass die Entscheidung noch einen Fall zum „alten Recht“, also vor den am 1. 2. 2009 vorgenommenen Änderungen im Bußgeldkatalog betraf. Da gab es die vom OLG vermisste „pauschale Regelung“ im Bußgeldkatalog nicht. Jetzt finden wir sie in § 3 Abs. 4a. Dort ist jetzt ein genereller Erhöhungssatz für Geldbuße, die bei Fahrlässigkeit mit 35 € vorgesehen sind, enthalten.

Ganz interessant auch der Hinweis des OLG, dass ein monatliches Nettoeinkommen von (nur) 950 € noch nicht ausreicht, deswegen die Geldbuße wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse zu senken. Der Betroffen kann auf Ratenzahlung verwiesen werden. Auch sonst ist die Entscheidung wegen der bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigenden Umstände lesenswert. Ein (kleiner) Fehler hat sich m.E. allerdings eingeschlichen: Das OLG legt bei der Geldbußenbemessung die (neue) Höchstgrenze des § 24 Abs. 2 StVG zugrunde. M.E. hätte es aber – „Altfall“!! – noch auf die milderere Altregelung: Höchstgrenze 1.000 € (§ 17 Abs. Abs. 1, 3 OWiG) abstellen müssen.

Nichts Neues an der „Fahrverbotsfront“ – OLGs bestätigen nur alte Rechtsprechung

Nicht selten beherrschen bestimmte Themen die Rechtsprechung eine Zeit lang und dann versinken sie wieder in der Vergessenheit. So werden wir es mit der Rechtsprechung zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO erleben, so wird es mit der Videomessung sein. Und so ist es in der Vergangenheit für die Rechtsprechung zum Fahrverbot zu beobachten gewesen. Nach den „großen“ Entscheidungen des BGH in BGHSt 39 und BGHSt 43 haben sich die OLGs mit der Umsetzung der Vorgaben des BGH beschäftigt, jetzt ist m.E. weitgehend Ruhe eingekehrt und es wird derzeit nur an Kleinigkeiten „gefeilt“ bzw. „alte“ Rechtsprechung bestätigt.

Ein schönes Beispiel ist dafür der Beschluss des OLG Düsseldorf v. 05.03.2010 – IV-3 RBs 36/10, über den auch schon der Beck-Blog berichtet hat. Die Entscheidung bringt zum Fahrverbot nichts Neues, sondern nur die Bestätigung der weitgehend einhelligen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (nur der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat das [früher] anders gesehen), wonach sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben muss, dass der Tatrichter die sog. Möglichkeit gesehen hat (so haben wir es im 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm immer genannt), nämlich, dass er auch allein gegen eine Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot absehen kann. Eine Möglichkeit, von der in der Praxis m.E. leider viel zu wenig Gebrauch gemacht wird.

Alter Wein in neuen (?) Schläuchen – JM Busemann aus Niedersachsen meldet sich mal wieder

Der niedersächsische Justizminister Bernd Busemann (CDU) meldet sich mal wieder zu Wort; dieses Mal nicht zu § 81a Abs. 2 StPO, sonndern zu der immer wieder erörterten Frage, ob man Fahrverbote von der Nebenstrafe zur Hauptstrafe aufwerten soll, und zwar auch für Delikte außerhalb des Straßenverkehrs. Das will Niedersachsen nun im Bundesrat einbringen (vgl. PM v. 07.04.2010). Dies könne die Möglichkeiten zu einer individuellen, auf Tat und Täter zugeschnittenen Strafzumessung erweitern und zugleich eine Lücke zwischen Haftstrafen und Geldstrafen schließen. Busemann will die geplante Erweiterung des StGB und des JGG auf der nächsten JM-Konferenz im Juni mit den anderen Bundesländern erörtern und dann in den Bundesrat einbringen.

Alter Wein in neuen (?) Schläuchen kann man da nur sagen, oder: Alle Jahre wieder :-).

Der Wochenspiegel für die 12. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand in andere Blogs

Hier dann ein weiterer Wochenspiegel, jetzt zur KW 12.

  1. Das Skimmen nimmt zu. Darüber wird berichtet bei Anwalt bloggt. Passt ganz gut zu dem Beitrag in StRR 2010,  89 zu „Strafbarkeit des Skimming„.
  2. Kollege Ferner berichtet unter der Überschrift: „OLG Köln zum ungebührlichen Benehmen von Anwälten vor Gericht“ über einen Beschluss des OLG Köln zur Ungebühr, allerdings: Es geht um eine angeklagte Rechtsanwältin, nicht allgemein um ungebührliches Verhalten von Rechtsanwälten vor Gericht.
  3. Natürlich war das Thema Kachelmann Top 1: Wer noch nicht genug davon hat, kann hier einiges nachlesen: Bei der Rechtsanwäldin,  oder Kachelmann – Haftprüfung gelaufen,
  4. Ein Dauerbrenner ist „Kein Fahrverbot bei durch “Mitzieheffekt” verursachtem Rotlichtverstoss„.
  5. Kollege Hoenig berichtet über schließlich dann doch eingehaltene Zusagen einer Staatsanwältin.

Viel Spaß beim (Nach)Lesen.