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OWi II: Einige Entscheidungen zu Fahrverbot/Geldbuße, oder: Zeitablauf, Absehen, Urteilsgründe

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Das zweite Posting des Tages dann zum Fahrverbot (§ 25 StVG) und zur Geldbuße, und zwar mit folgenden Entscheidungen:

Regelmäßig liegt ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe, ob ein Fahrverbot seine erzieherischen Zwecke im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.

1. Regelmäßig liegt ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe, ob ein Fahrverbot seine erzieherischen Zwecke im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.

2. Der Umstand, dass sich der Betroffene zwischen Tatbegehung und tatrichterlichem Urteil – erneut – nicht verkehrsgerecht verhalten hat, spricht für die Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes.

Soll vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen. Deshalb hat das Amtsgericht eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der es im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen.

Hat der Betroffene Einsicht in das Fehlverhalten gezeigt und ist durch die Vollstreckung eines Fahrverbots nach einer weiteren, nach der abzuurteilenden Tat begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend beeindruckt, kann vom Fahrverbot abgesehen werden.

1. Grundsätzlich hat das Tatgericht bei der Verhängung von Geldbußen von mehr als 250,00 Euro keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, wenn es das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat.

2. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II, der zwar grundsätzlich darauf hindeuten kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchschnittlich sind, steht der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber nicht entgegen.

3. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen.

OWi II: Atypischer Rotlichtverstoß an der Baustelle, oder: Nicht immer gibt es ein Fahrverbot

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Und dann als dritte Entscheidung der BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021 – 201 ObOWi 1543/21. Gegenstand der Entscheidung: Fahrverbot beim Roltichtverstoß.

Das AG hat den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße vrurteitl und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Tatörtlichkeit war nach den Feststellungen des AG eine Straße, welche aufgrund von Bauarbeiten nur auf einem Fahrstreifen für beide Richtungen befahrbar war. Der Verkehr wurde mit einer Baustellenampelanlage geregelt. Bei der Lichtzeichenanlage handelte es sich um eine Baustellenampel mit dazugehöriger „Countdown-Uhr“. Der Betroffene hielt zunächst auf Höhe der Hausnummer 26 als erstes Fahrzeug in der Warteschlange an der rot zeigenden Ampel an. Sodann fuhr der Betroffene über die Ampel, obwohl die Rotphase (Gesamtdauer 2-10 Minuten) noch 6 Sekunden Rotlicht anzeigte.

Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die im Rechtsfolgenausspruch Erfolg hatte:

„2. Indes begegnet der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Amtsgericht für die festgestellte Missachtung des Rotlichts einer Baustellenampel bei einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase die nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr  3, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1,3,4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV (2013) i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat vorgesehene Regelahndung einer Geldbuße von 200 Euro sowie eines einmonatigen Fahrverbotes zur Anwendung gebracht hat. Jedenfalls die bisher getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und rechtfertigen nicht die Annahme eines Regelfalles nach lfd.Nr.132.3 BKat.

a) Der Verordnungsgeber hat eine schärfere Ahndung der Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase im Hinblick darauf für geboten erachtet, dass dieses Verhalten als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 107/18 = ZfSch 2018, 290; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.09.1994 – 5 Ss (OWi) 299/94 = NZV 1995, 35; vgl. auch BGHSt 45, 134). Indes beschränkt sich der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht auf den Schutz des Querverkehrs; auch wenn das Wechsellichtzeichen allein dem Schutz des Gegen- oder Diagonalverkehrs dient, sind Verkehrssituationen denkbar, in denen es durch die Missachtung des Rotlichts zur zumindest abstrakten Gefährdung bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer kommen kann, die auf das eigene Grünlicht vertrauen (BayObLG, Beschl. v. 16.10.1996 – 1 ObOWi 611/96 = NZV 1997, 2423; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.07.1999 — 2a Ss (OWi) 197/99 = NStZ-RR 1999, 376 = NZV 2000, 89 = VRS 98, 47 = VerkMitt 2000, Nr. 30; OLG Zweibrücken a.a.O.). Ein Regelfall ist danach nur bei Vorliegen gewöhnlicher Tatumstände (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV) und nur dann gegeben, wenn die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist. Daher sind jeweils im tatrichterlichen Urteil – wie auch sonst – Feststellungen zu treffen, die die Beurteilung ermöglichen, ob das Gewicht des Rotlichtverstoßes durch die von dem Verordnungsgeber gesehenen gewöhnlichen Tatumstände bestimmt wird, er also dem Typus des Regelfalles entspricht, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn aufgrund konkreter Gegebenheiten eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann (BayObLG a.a.O. unter Hinweis auf BayObLG, Beschl. v. 20.10.1995 – 2 ObOWi 672/95 = DAR 1996, 31). In einem solchen Fall kann, wenn nicht andere gewichtige Aspekte vorliegen, die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet sein. Sind mithin im Einzelfall Umstände ersichtlich, die einer auch nur abstrakten Gefährdung anderer Verkehrssteilnehmer entgegenstehen können, hat der Tatrichter nähere Feststellungen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglichen, ob die Annahme eines typischen qualifizierten Rotlichtverstoßes dennoch gerechtfertigt erscheint (OLG Saarbrücken a.a.O. mit Hinweis auf BayObLG, Beschl. v. 16.10.1996 a.a.O. sowie OLG Dresden, Beschl. v. 02.08.2002 – Ss [OWi] 361/02 bei juris). Ein solcher Umstand, der nähere Feststellungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie zu sonstigen verkehrsrelevanten Umständen gebietet, ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung das Vorliegen einer – wie hier – einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel (vgl. nur OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2003 – 1 Ss [OWi] 97 B/03 = ZfSch 2003, 471; OLG Dresden a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.07.1999 a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 30.12.1996 – 2 ObOWi 940/96 = VersR 1997, 1546; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.08.1996 – 1 Ss OWi 262/96 = SchlHA 1997, 176; OLG Celle, Beschl. v. 26.01.1996 – 1 Ss (OWi) 312/95 = VerkMitt 1996, Nr. 94 = VRS 91, 306; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.09.1994 a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.1994 – 2 Ss OWi 524/94 = NZV 1994, 369; zum atypischen Rotlichtverstoß vgl. auch König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. § 37 StVO Rn. 54 m.w.N. sowie Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. § 37 StVO Rn. 30h, 30l).

b) Gemessen hieran erweisen sich die knappen Feststellungen des Amtsgerichts, die sich auf den Umstand der einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel beschränken, als unzureichend, denn sie ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Amtsgericht ohne Rechtsfehler vom Vorliegen eines Regelfalles ausgegangen ist. Um das Gewicht des Rotlichtverstoßes zu verdeutlichen, hätte es vielmehr Feststellungen zur Tatörtlichkeit sowie zur konkreten Verkehrssituation bedurft, etwa zur Länge und Übersichtlichkeit der Baustelle, zur Breite der befahrbaren Spur, zu Ausweichmöglichkeiten, zu einer etwaigen Geschwindigkeitsbeschränkung (BayObLG, Beschl. v. 16.10.1996 a.a.O.), aber auch zur Frage, ob Querverkehr in die Baustelle einfahren konnte, ob sich Gegenverkehr in der Baustelle befand oder vor dieser gewartet hat (OLD Dresden a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.1994 a.a.O.). An derartigen Feststellungen fehlt es vorliegend, sodass die Annahme des Amtsgerichts, hier handele es sich um einen besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß im Sinne einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG), welcher einen Regelfall i.S.d. Lfd.Nr. 132.3 BKat begründet, einer tragfähigen Grundlage entbehrt und damit rechtsfehlerhaft ist.

……“

Geht doch 🙂 .

OWi III: Mehr als 2 1/2 Jahre Abstand zum Verstoß, oder: Kein Fahrverbot und auch keine erhöhte Geldbuße

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Und dann hier noch der OLG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2021 – I OLG 230/21 – zum Absehen vom Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer und zur Erhjöhung der Geldbuße. Das AG hatte hier zwar wegen der langen Verfahrensdauer – mehr als 2 1/2 Jahre – vom Fahrverbot abgesehen, aber es hatte die Geldbuße erhöht. Das geht nicht, sagt das OLG:

„3. Auch der Ausspruch über die Rechtsfolgen ist – unabhängig von der Schuldform – rechtsfehlerhaft, indem das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen und statt-dessen die Regelgeldbuße verdoppelt hat.

Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat gemäß § 4 Abs. 3 BKatV abgesehen hat, weil seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der übrigen Oberlandesgerichte.

Allerdings kommt eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf. Da die Denkzettel- und Warnungsfunktion des Fahrverbots entfallen ist, hat auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zweckes zu unterbleiben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2007 – 3 Ss OWi 360/07 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Februar 2006, DAR 2006, 337; OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2004, VRS 108, 118, 121). Denn sowohl die Anordnung eines Regelfahrverbots als auch das ausnahmsweise Absehen davon bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße können ihren Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn sie sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Betroffenen auswirken. Das ist bei einer Zeitdauer von mehr als 2 1/2 Jahren – wie im vorliegenden Sachverhalt – jedenfalls nicht mehr der Fall.“

OWi III: Verhängung eines Fahrverbotes, oder: Wenn der Betroffene bei dem Verkehrsverstoß verletzt wurde

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Und als dritte OWi-Entscheidung dann mit dem KG, Beschl. v. 29.07.2021 – 3 Ws (B) 182/21 – etwas zum Fahrverbot, und zwar zum Begründungserfordernis, wenn der Betroffene bei dem Verkehrsverstoß selbst verletzt worden ist:

„Das Amtsgericht Tiergarten hat den nicht vorbelasteten Betroffen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2 (richtig: Satz 2) StVO, 49 Abs. 3 Nr. 2 (richtig: Nr. 3) StVO zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und unter Gewährung des Erstverbüßerprivilegs ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat das Gericht Nr. 135.2 BKat angewendet („Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen – mit Sachbeschädigung“). Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene als Führer eines Motorrads mit einem Rettungswagen der Berliner Feuerwehr kollidierte, der sich zuvor „langsam mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn in die Kreuzung“ eingetastet hatte. Der Betroffene wurde hierbei selbst „erheblich verletzt“ (UA S. 3). Er erlitt einen Kreuzband- und einen Seitenbandabriss (UA S. 3) und war nach einer stationären Krankenhausbehandlung noch längere Zeit arbeitsunfähig. Das Amtsgericht hat wegen der „erheblichen Verletzungen“ nicht auf die Regelgeldbuße von 320 Euro erkannt (UA S. 5). Bei der Begründung des Fahrverbots führt das Urteil aus, der Fall weise „keine wesentlichen Besonderheiten auf“, welche „die Verhängung eines Fahrverbots hier unangemessen erscheinen lassen.“ Auch der Betroffene habe nichts derartiges eingewandt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in Bezug auf den Schuldspruch erfolglos, dringt aber mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch durch.

…..

In Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.

Allerdings hat das Amtsgericht zunächst zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für den vom Betroffenen an sich verwirkten Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV vorliegen. Jedoch folgt hieraus nicht, dass unbedingt ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter auch in den Regelfällen des § 4 Abs. 1 BKatV ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809; OLG Bamberg VRS 114, 379). Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Die tatrichterliche Entscheidung wird vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft, ob das Tatgericht sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat.

Hier wird nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens die tragenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Namentlich wäre bei der Begründung des Fahrverbots zu erörtern gewesen, ob die erheblichen Verletzungen, welche der Betroffene bei seiner Ordnungswidrigkeit erlitten hat, ihn bereits ausreichend zur Besinnung gebracht und gewarnt haben. Das Amtsgericht hat diesen Umstand bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt, nicht aber bei der Frage, ob auf das an sich indizierte Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil der Betroffene durch die unmittelbaren und schweren Folgen seiner Fahrlässigkeitstat ausreichend beeindruckt ist.

Es kann hier offenbleiben, ob das Fahrverbotserkenntnis rechtsbeschwerderechtlich Bestand gehabt hätte, wenn das Amtsgericht diese Überlegung erkennbar in seine Ermessensentscheidung eingestellt und gegebenenfalls kurz erörtert hätte. Dies liegt aber nahe, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat die Ermessensentscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. OLG Hamm DAR 2021, 477; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 4. Aufl., § 6 Rn. 203). Dass der Fall, wie die Tatrichterin ausdrücklich im Zusammenhang mit der Besinnungs- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots ausführt, „keine wesentlichen Besonderheiten“ aufweise, kann der Senat aber nicht nachvollziehen und bewertet es als ermessensfehlerhaft.“

OWi III: Zu den Rechtsfolgen, oder: langer Zeitablauf, wirtschaftliche Verhältnisse und StVO-Novelle

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Und zum Tagesschluss geht es in diesem dritten Posting um OLG-Entscheidungen zu den Rechtsfolgen Geldbuße und Fahrverbot. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze der Entscheidungen vor:

Auch bei Geldbußen über 250,–EUR sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird.

Im Anwendungsbereich eines Bußgeldkatalogs hat das Tatgericht bei der Bemessung der Geldbuße auch dessen tatsächliche Handhabung durch die Bußgeldstellen – hier Anwendung der Vorgängerfassung infolge eines Nichtanwendungserlasses betreffend die aktuelle Fassung – Stichwort: 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 814) – in seine Zumessungserwägungen einzubeziehen.

Rund 4,5 Jahre nach der Tat ist ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nicht mehr geboten, wenn dieser Zeitablauf nicht etwa auf einem Verhalten des Betroffenen, sondern auf einer unterbliebenen Weiterbearbeitung der Bußgeldsache seitens des Amtsgerichts beruht.