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Drogenfahrt: Was gehört in den Bußgeldbescheid?, und: Das vollstreckte Fahrverbot

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Zwei interessante/spannende Fragen behandelt der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16:

Einmal geht es um die Frage der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 Abs. 2 OWiG). Gegen den  Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG (Drogenfahrt) erlassen worden. In dem Bußgeldbescheid wurde aber die THC-Konzentration nicht angegeben.

Das OLG sagt dazu mit dem Leitsatz 1 seiner Entscheidung:

„Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird.

Der Bußgeldbescheid ist aber nicht unwirksam (?).

Und die zweite Frage behandelt das Fahrverbot: Betroffener und Bußgeldbehörde waren nämlich davon ausgegangen, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden war. Daraufhin war der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen und einen Monat verwahrt worden. Die Frage, die sich nun stellte. Kann diese Verwahrdauer angerechnt werden und wenn ja, wie? Das OLG bejaht das im Leitsatz 2 seiner Entscheidung:

„Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.“

Wegen der Anrechnung muss der Betroffene also ins Vollstreckungsverfahren. Und wenn es da nicht klappt, müsste m.E. ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG gestellt werden.

Verwerfung III: „Musst nicht zum Termin kommen“ kann als Entschuldigung reichen…

© santi_ Fotolia.com

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In Verwerfung III geht es dann nicht um die Berufungsverwerfung nach § 329 StPO (vgl. dazu den OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.11.2015 – 1 Ss 322/15 und dazu: Verwerfung I: Nachforschen muss das LG, oder: So einfach ist das nicht…. sowie den OLG Köln, Beschl. v. 24.06.2016 – 1 RVs 114/16) sondern um die Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren nach § 74 Abs. 2 OWiG. Aber die Problematik unterscheidet sich nicht von der des § 329 Abs. 1 StPO, so dass der OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2016 – 2 Ss-OWi 222/16 – gut in diese Serie passt. Das OLG beanstandet, dass das AG keinerlei Ausführungen zu den Entschuldigungsgründen gemacht hat:

Da das Rechtsbeschwerdegericht bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG allein anhand der mitgeteilten Umstände prüft, ob das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat, müssen darin die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Ausbleiben entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein wie die Erwägungen des Tatrichters, sie nicht als Entschuldigung anzusehen. Diesen Anforderungen genügt das Verwerfungsurteil nicht. Ein damit gegebener Begründungsmangel ist allenfalls dann unschädlich, wenn die von dem Betroffenen vor Erlass des Urteils vorgebrachten Entschuldigungsgründe von vornherein und offensichtlich ungeeignet wären, sein Fernbleiben zu entschuldigen.

Vorliegend sind den Urteilsgründen keinerlei Feststellungen zu den vorgebrachten Entschuldigungsgründen sowie zu den Erwägungen zu entnehmen, aus welchen Gründen das Amtsgericht das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat.

Die Ablehnung des Terminverlegungsantrags vom 14.09.2015, der dem Amtsgericht im Termin vorlag, in den Urteilsgründen geht nicht auf die im Schriftsatz enthaltene Mitteilung ein, der Mandant sei darüber informiert worden, dass er nicht zum Termin anreisen müsse. Dieser Begründungsmangel ist nicht deshalb unschädlich, weil das Entschuldigungsvorbringen ohnehin für eine genügende Entschuldigung nicht ausreichend wäre. Die Mitteilung eines Verteidigers, dass eine Pflicht zum Erscheinen vor Gericht zu einem bestimmten Termin nicht bestehe., ist zwar nicht uneingeschränkt geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer derartigen Mitteilung erkennbar, muss der Betroffene diesen gegebenenfalls durch Nachfrage bei Gericht nachgehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014, VRS 127,164-165(2014)). Da sich das angefochtene Urteil indes zu dem Entschuldigungsvorbringen nicht verhält, kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht im vorliegenden Fall den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Kassel zurückzuverweisen.

Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Diese Woche eröffne ich mit zwei Beiträgen zur Verfahrenserledigung im Bußgeldverfahren, allerdings der besonderen Art. In den vergangenen Tagen haben mir nämlich zwei regelmäßige Blogleser über zwei besondere Arten der Verfahrenserledigung berichtet bzw. über zwei Versuche, das Bußgeldverfahren zu erledigen, die in meinen Augen schon berichtenswert sind.

Das war zunächst einmal der Kollege Streibhardt aus Gera, der berichtete, folgenden Hinweis der Verwaltungsbehörde erhalten zu haben:

„Hinweis der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist bei Erlass des Bußgeldbescheides vom Tatvorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Das Gericht ist an diese Entscheidung nicht gebunden.
Auf Grund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann das zuständige Amtsgericht jedoch auch von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen.
Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne der Rechtsprechung handelt
es sich um Werte von
– 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
– 40 % (KG, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
– 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
– 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249)
– 50 % (OLG Hamm 4 RBs 91/16 Beschluss vom 10.05.2016).
Diese Werte sind hier weit überschritten.
Der für die Brückenbaustelle eingerichtete Geschwindigkeitstrichter begann mit dem Verkehrszeichen „Baustelle 2 km“, weiterhin „Baustelle 800 m“ und dann folgten die Verkehrszeichen VZ 274-100; VZ 274-80; Hinweiszeichen „Radarkontrolle“; VZ 274-60 und VZ 274-40. Alle Zeichen waren jeweils beidseitig aufgestellt. Das Hinweiszeichen „Radarkontrolle“ wurde mit dem VZ 274-60 nochmals wiederholt.
Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung wegen Vorsatz würde die Regelgeldbuße verdoppelt und eine gänzliche oder teilweise Absehung vom Fahrverbot wäre in der Regel ausgeschlossen.
Nach hiesiger Kenntnis wird eine Rechtsschutzversicherungen bei einer Verurteilung wegen Vorsatz nicht leisten. Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtliches Vergehens. Wird dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln rechtskräftig bewiesen, entfällt, auch rückwirkend, der Versicherungsschutz.“

Diese Fürsorge der – wohl gemerkt – Verwaltungsbehörde, nicht etwa des Amtsgerichts nach Einspruchseinlegung, ist doch rührend, oder? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Tun wir nicht, Wir glauben an das Gute im Menschenbei der der Verwaltungsbehörde. Allerdings: Wenn man schon mit Fürsorge „drückt“, dann aber bitte auch richtig „drücken“, denn: Die Ausführungen zur Rechtsschutzversicherung – der Hinweis ist besonders rührend – sind m.E. falsch.

Ich habe es dann mal unter „Amüsant“ abgelegt.

Ein Blick in die Akte hilft, oder: Amtsrichter mit Erinnerungsproblemen

© Cyril Comtat - Fotolia.com

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Ein kleines Schmankler vom OLG Hamm eröffnet den heutigen Tag, nämlich der OLG Hamm, Beschl. v.17.06.2016 – 1 RBs 92/16. Es geht mal wieder um eine Verwerfungsentscheidungnach § 74 Abs. 2 OWiG. Das AG hat den Einspruch des Betroffenen verworfen, weil er (unentschuldigt) nicht in der Hauptverhandlung erschienen war, dabei aber übersehen, dass der Betroffene vom AG selbst gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in Hauptverhandlung entbunden worden war. Tja, und das war es dann. Denn:

„Die Rechtsbeschwerde hat mit der vorgenannten, ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Dortmund. Denn der Betroffene war – was anscheinend bei Erlass der angefochtenen Entscheidung übersehen worden ist – durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der bereits zu diesem Zeitpunkt auf den 01.03.2016 bestimmten Hauptverhandlung entbunden worden, so dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben waren. Für eine Verwerfung des Einspruchs, weil (auch) der Verteidiger der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, gibt § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin keine Rechtsgrundlage (vgl. OLG Köln, NZV 2004, 655, juris).“

Als ich eine Überschrift für das Posting gesucht habe, fielen mir: „Was schert micht mein Geschwätz von gestern“, oder: „Denn ich weiß nicht mehr, was ich getan habe“, aber auch: „Vielleicht mal einen Blick in die Akte werfen, das hilft, Fehler zu vermeiden.“ Jedenfalls scheint der Amtsrichter Erinnerungsprobleme zu haben

 

Zustellungsvollmacht/rechtsgeschäftliche Vollmacht, oder: Aufgepasst Herr/Frau Verteidiger(in)

© frogarts -Fotolia.com

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Starten wir heute dann mal mit nicht ganz so schwerer Kost, ist ja schließlich Wochenende 🙂 , na ja, noch nicht ganz. Und da passt mir der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15 – ganz gut. Er behandelt u.a. eine Zustellungs-/Vollmachtsproblematik im Bußgeldverfahren. Die Fragen sind ja in der Praxis, da es häufig um die Verjährungsproblematik geht, von Bedeutung. Hier ging es allerdings nicht um Verjährung, sondern um die wirksame Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils. Eine Zustellungsvollmacht befand sich nicht in der Akte. Das OLG ist aber dennoch von einer wirksamen Zustellung ausgegangen, denn:

a) Das Urteil wurde durch die (bloße) Zustellung an die Verteidigerin unter dem Gesichtspunkt der Bevollmächtigung wirksam zugestellt (§ 343 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), obwohl sich bei den Akten keine Vollmacht befindet (§ 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; vgl. auch § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Wirksamkeit einer Zustellung an den Verteidiger nicht nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Vollmacht (Vollmachtsurkunde bei den Akten), sondern auch bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht in Betracht kommen kann. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht kann allerdings nicht durch das bloße Tätigwerden des Verteidigers als solches angenommen werden (BGHSt 41, 303; BGH NStZ-RR 2009, 144). Stattdessen ist auch in diesen Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Betroffenen ein urkundlicher Nachweis zu fordern (KG Berlin VRS 125, 230; OLG Brandenburg VRS 117, 305; BayObLG NJW 2004, 1263; vgl. auch BGH StraFo 2010, 339). Vorliegend wurde zwar auch nach der bewirkten Zustellung keine Vollmacht nachgereicht. Dies war jedoch ausnahmsweise entbehrlich, da das von der Verteidigerin unterzeichnete Empfangsbekenntnis den Zusatz „Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten“ enthielt; eine solche ausdrückliche Erklärung war zum Nachweis der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Vollmacht ausreichend (KG Berlin a.a.O.; BayObLG a.a.O.).

Ungeachtet der Wirksamkeit einer solchen Zustellung ist es aus Gründen der Rechtssicherheit aus Sicht des Senats vorzugswürdig, an den Verteidiger nur dann zuzustellen, wenn sich eine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Dies entspricht nach den Erkenntnissen des Senats im Übrigen auch der Praxis der anderen Bußgeldabteilungen des Amtsgerichts Freiburg sowie auch sonstiger Amtsgerichte.“

Da kann man nur sagen: Aufgepasst Herr/Frau Verteidiger.

Aber: Erfolg hatte die Rechtsbeschwerde dennoch. Denn: Das Urteil war erst nahc Ablauf der sog. Fertigstellungsfrist unterschrieben worden. Das ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung,

„Ungeachtet des Verstoßes gegen die Fertigstellungsfrist (vgl. auch § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) verhindert demgegenüber die fehlende Unterschrift bei einer dem Empfänger zugestellten mit der Urschrift des Urteils übereinstimmenden Ausfertigung, woran zu Zweifeln kein Anlass besteht, nicht, dass die Rechtswirksamkeit der Zustellung berührt wird; es handelt sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern des Urteils selbst (BGHSt 46, 204; BGH NStZ-RR 2003, 85; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 5a; aA LR-Franke, a.a.O., § 345 Rn. 6).“

aber:

a) Das Urteil ist aufgrund der Sachrüge aufzuheben, da es erst nach Ablauf der Fertigstellungsfrist unterschrieben wurde (vgl. oben II. 2. b). Eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Unterschrift entfaltet keine rechtliche Bedeutung, sodass es dem Fall des Fehlens der Unterschrift gleichsteht. Demzufolge liegt lediglich ein Urteilsentwurf vor, zumal die fehlende Unterschrift nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. oben II. 2. b), der sich der Senat anschließt, ohnehin nicht mehr nachgeholt werden konnte. Das Fehlen der richterlichen Unterschrift ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 250 m.w.N.).“

„Schönes“ Durcheinander beim AG Freiburg…..