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Rechtsmittel III: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, oder: Geht das per Email?

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Und als dritte Entscheidung aus dem Rechtmittelbereich dann der LG Mosbach, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 Qs 22/18. Er behandelt eine Problematik in Zusammenhang mit der Einlegung des Einspruchs im Bußgeldverfahren, also kein REchtsmittelproblematik i.e.S., sondern eher Rechtsbehelf :-). Es geht um die Frage, ob die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid per Email zulässig ist. Das LG hat die Frage bejaht:

Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn der Beschwerdeführer hat mit seiner Email vom 3. März 2018 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.

§ 67 OWiG bestimmt, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu erheben ist.

Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB; Formvorschriften des bürgerlichen Rechts sind wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden (BVerfGE 15, 288; BGH, NJW 1967, 2114).

Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, hinreichend zuverlässig bestimmt werden kann (GmS OGB, NJW 1980, 172). Als das Gebot der Schriftform wahrend wurde bislang der Abdruck eines Faksimilestempels (RG 62, 53) oder der Abdruck allein des maschinenschriftlichen Diktatzeichens eines Rechtsanwalts (RG 67 385) angesehen; auf eine eigenhändige Unterschrift kommt es deshalb bereits für die Wahrung der Schriftform nicht an, weil § 126 BGB keine Anwendung findet (a. A. LG Heidelberg, SVR 2009, 105ff). Entscheidend ist daher allein, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt, ob sie endgültig gedacht war sowie ernstlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (KG, JR 1954; OLG Düsseldorf, JZ 1988, 1140).

Dem Gebot der schriftlichen Einspruchseinlegung im Sinne des § 67 OWiG ist auch dann Genüge getan, wenn der Einspruch per Email übermittelt wird.

Auch bei einer Email kann die Verwaltungsbehörde erkennen, welche Erklärung abgegeben wird und von wem diese herrührt.

Für die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Inhalts spielt es keine Rolle, ob der Einspruch per Email, Telefax oder Telegramm eingeht. Ebenso wenig hängt von der Form der Übermittlung ab, mit welcher Deutlichkeit die Person des Erklärenden aus dem Schriftsatz hervorgeht. Den Erklärenden bestimmt vor allem der zu Beginn oder am Ende des Schriftsatzes mitgeteilte Name. Diese Mitteilung enthält ein per Email übertragenes Dokument genauso wie ein gefaxter oder telegrafierter Schriftsatz (Hartmann, NJW 2006, 1390).

Insoweit vorgetragen wird, dass die aktuelle Gesetzesfassung eine Einlegung per Email nicht zulasse (LG Heidelberg, SVR 2009, 105), überzeugt dieses Argument nicht, denn das Gegenteil ist der Fall. Das Schriftformgebot, wie es in § 67 OWiG normiert ist, ist ein dem Fortschritt der Technik zugänglicher und insoweit offener Begriff, der seit langer Zeit durch richterliche Rechtsfortbildung den technischen Möglichkeiten der jeweiligen Zeit angepasst und ergänzend ausgelegt wurde. Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.

Das Argument, dass eine Email auch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, die Identität des Erklärenden erschlichen oder missbräuchlich genutzt werden könne und Email-Adressen sehr oft nicht den Klarnamen enthalten, kann nicht überzeugen. Die besonderen technischen Risiken eines Kommunikationsmittels dürfen nicht generell dem Bürger angelastet werden (BVerfG, NJW 1996, 2857; BGH, NJW 1993, 732). Das Risiko, dass die als Erklärender ausgewiesene Person in Wahrheit überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, mithin ein Missbrauch durch einen Dritten vorliegt, besteht unabhängig von der Übermittlungsform. Die Nutzung einer Phantasieemailadresse führt auch zu keiner anderen Bewertung, denn nicht der Absender, sondern der Erklärende muss aus der Erklärung ersichtlich sein. Das Übermittlungsrisiko, sowie das Risiko von Missverständnissen fallen dem Betroffen, wie auch bei den anderen Übersendungsarten, anheim (Göhler/Seitz/Bauer, § 67 OWiG, Rn. 26).

Der Gegenmeinung, die ausführt, dass es keinen Anlass dafür gebe, eine Einspruchseinlegung per Email zuzulassen (LG Fulda, Beschluss vom 2. Juli 2012, Aktenzeichen: 2 Qs 65/12), kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend kann schon nicht sein, ob die Verwaltungsbehörde auf ihrem Bußgeldbescheid eine Email-Adresse abdruckt oder nicht (LG Fulda a. a. O.), sondern ob durch die Einspruchseinlegung per Email für die Verwaltungsbehörde der Erklärungsinhalt und die Person des Erklärenden zuverlässig bestimmt werden kann. Es gilt vielmehr, dass durch den Abdruck einer Email-Adresse, wie im vorliegenden Fall gegeben, die Verwaltungsbehörde in ihrem Bußgeldbescheid zu erkennen gibt, dass sie diese Form der Kommunikation nutzt und Erklärungen hierüber entgegennimmt (BeckOK/Gertler, § 67 OWiG, Rn. 68; Göhler/Seitz, § 67 OWiG, Rn. 22a; Karlsruher Kommentar /Ellbogen, § 67 OWiG, Rn. 65a).

Dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in der Fußzeile des Bußgeldbescheids den Hinweis erteilt hat, dass Rechtsmittel per Email nicht zulässig seien, kann an der formwirksamen Einspruchseinlegung nichts ändern. Eine einseitige Beschränkung des Email-Verkehrs durch die Verwaltungsbehörde dahingehend, dass bestimmte Anträge nicht per E-mail übermittelt werden dürfen, ist rechtlich nicht anerkennenswert (vgl. BeckOK/Gertler, § 67 OWiG, Rn. 68), denn die Verwaltungsbehörde kann nicht einseitig bestimmen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Email-Verkehr eröffnet und zudem mit dem Beschwerdeführer per Email korrespondiert, welche Erklärungen per Email sie als verbindlich und welche als unverbindlich ansieht. Wenn die Verwaltungsbehörde die Zahlung eines Bußgeldes – bürgerfreundlich – via Paypal, giropay oder Kreditkarte zulässt und zur Zahlungsvereinfachung und -erleichterung auf den Bußgeldbescheid einen QR- und einen Giro-Code abdruckt, zeigt sich, dass die Verwaltungsbehörde die neusten technischen Möglichkeiten einsetzt und nutzt. Dass allein die Einspruchseinlegung per Email durch die Verwaltungsbehörde als nicht zulässig bezeichnet wird und die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer noch dazu per Email – entgegen der Rechtsprechung – mitteilt, sein Einspruch per Email sei nur dann zulässig, wenn dieser unverzüglich schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt werde, stellt einen Anachronismus dar, der von dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Einspruchseinlegung nicht mehr gedeckt ist.“

Ich wäre mit der Einlegung des Einspruchs per Email allerdings nach wie vor vorsichtig. Die Frage ist höchst streitig, die m.E. h.M. sieht es auch anders als das LG.

Rechtsmittel durch einfache Email?, oder Bloß nicht

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Und zum Schluss des Tages dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2017 – 4 Ws 241/17. Der untermauert noch mal den Rat: Rechtsmittel durch Email? Das sollte man lieber lassen, denn:

„Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat – trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung – das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Gießen NStZ-RR 2015, 344; LG Zweibrücken, Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 – juris).“

Das mag demnächst anders werden/sein: §§ 32a ff. StPO, aber derzeit: Finger weg.

Und das gilt übrigens auch für das Bußgeldverfahren. Denn so – der AG Kassel, Beschl. v. 06.09.2017 – 384 OWi – 9433 Js 27079/17: Ein Einspruch durch einfache E-Mail ist unwirksam.

Eindeutiger Meldeschriftsatz für Schadenregulierung eines Verkehrsunfalles, oder: Keine Verteidigervollmacht

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich ebenfalls um eine AG-Entscheidung, und zwar um den AG Tiergarten, Beschl. v. 07.03.2018 – (297 OWi) 3022 Js-OWi 1116/18 (110/18). Er kommt aus der Rubrik/dem Reservoir: Vollmacht und Verjährung. Ergangen ist er in einer Bußgeldsache, die in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gegen den Betroffenen anhängig war. In der Sache wird der Bußgeldbescheid an den Rechtsanwalt als Verteidiger des Betroffenen zugestellt. Der hatte sich bis dahin aber nur mit einem  „Meldeschriftsatz“ gemeldet, in dem es geheißen hat, „von seiner „Mandantschaft … in der Schadenregulierung des Verkehrsunfalles vom 17.07.2017 … mit der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Interessen beauftragt“ worden zu sein.“

Das AG sagt: Das reicht nicht, um als „Verteidiger“ ausgestattet mit einer Zustellungsvollmacht angesehen zu werden:

„Aus dieser eindeutigen Formulierung – die auch nicht dem bewusst missverständlichen Vorgehen von Verteidigern in den Fällen der sog. „Verjährungsfalle“ entspricht (vgl. hierzu Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 33 Rdnr. 35) – ergab sich unmissverständlich, dass eine Vertretung nur für zivilrechtliche Fragen vorliegt, nicht jedoch auch für ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Einen Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt im Zweifel immer als Verteidiger auftritt, gibt es nicht (Göhler a.a.O. § 51 Rdnr. 44a).

Daran ändert auch nichts, dass in der hierzu mit Schriftsatz vom 15.08.2017 nachgereichten Vollmachtsurkunde formularmäßig „zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen …“ aufgeführt ist. In Fällen, in denen – wie hier – die Vollmachtsurkunde eine Vertretung in weiteren Bereichen ausweist als im Meldeschriftsatz angegeben, geht der Wortlaut des Meldeschriftsatzes vor. Denn für eine wirksame Vertretung genügt es nicht, dass der Mandant den Rechtsanwalt mandatiert und eine entsprechende schriftliche Vollmacht unterzeichnet, sondern die Mandatierung muss erst noch von dem Rechtsanwalt angenommen werden, um wirksam zu werden. In welchem Umfang sie angenommen wurde, ergibt sich in aller Regel aus dem Schriftsatz, mit dem sich der Rechtsanwalt erstmals zum Verfahren meldet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, Vorb. § 137 Rdnr. 4).

Erst mit dem Einspruchsschreiben vom 19.10.2017, dem eine formularmäßige „Strafprozessvollmacht“ vom 18.10.2017 beigefügt war, hat sich der Rechtsanwalt zum hiesigen Ordnungswidrigkeitverfahren als Verteidiger des Betroffenen gemeldet. Diese spätere Verfahrensentwicklung vermag jedoch nicht die unzulässigerweise an ihn erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides nachträglich zu heilen, weil vorliegend nicht von einem Fall der sog. „Verjährungsfalle“ auszugehen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 2008, 2727).“

Nun ja, so weit so gut…. Allerdings: Warum eigentlich noch eine Vollmacht „nachgereicht“…..?

„Ich habe keinerlei Vertrauen zu meinem Verteidiger, gebe ihm aber Vertretungsvollmacht, da das Gericht mir keinen Fahrtkostenzuschuss zahlt“

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Einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt behandelt der OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2017 – 1 OLG 24 Ss 6/17 -, den mir der Angeklagte des Verfahrens selbst übersandt hat. Der Angeklagte ist vom AG u.a. wegen Körperverletzung verurteilt worden. Dagegen wendet sich dieser mit der Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung habe in unzulässiger Weise in seiner Abwesenheit stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO).

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Das Amtsgericht Dresden hatte in vorliegender Sache am 15. Januar 2016 das Hauptverfahren eröffnet und ab dem 26. Mai 2016 die Hauptverhandlung durchgeführt. Nachdem der Angeklagte im Termin vom 09. August 2016 nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden mit Beschluss vom gleichen Tage gegen den Angeklagten wegen der oben genannten Taten gemäß § 408 a StPO einen Strafbefehl erlassen und gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Nach rechtzeitig eingegangenem Einspruch hat das Amtsgericht am 19. September 2016 erneut Hauptverhandlungstermin bestimmt. Mit Schreiben vom 18. August 2016 hat der Angeklagte hinsichtlich dieses Termins die Bewilligung eines Vorschusses für Fahrt- und Übernachtungskosten beantragt, da er jetzt in Bonn aufenthältlich sei. Aus einem Vermerk des Strafrichters vom 22. September 2016 ergibt sich, dass dieser Antrag beim Amtsgericht am 19. August 2016 eingegangen, aber erst am 15. September 2016 diesem vorgelegt worden ist. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht erfolgt. Den Hauptverhandlungstermin am 19. September 2016 hat der Angeklagte nicht wahrgenommen. Allerdings hat er am 12. September 2016 seinem Verteidiger, Rechtsanwalt pp1, eine schriftliche Vertretungsvollmacht folgenden Inhalts ausgestellt:

„Herr pp. erteilt Herrn Rechtsanwalt pp1 aus Dresden schriftliche Vertretungsvollmacht in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dresden – Strafrichter – mit dem Aktenzeichen 231 Ds 301 Js 24500/14.

Diese Vollmacht ermächtigt nicht zur – Rücknahme, Beschränkung und Verzicht von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen – Abgabe von Erklärungen zur Sache.

Der Vollmachtgeber erklärt ausdrücklich: Ich habe keinerlei Vertrauen zu Rechtsanwalt pp1. Die Erteilung der Vertretungsvollmacht dient nur dem Zweck der Verhinderung nachteiliger Folgen für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 2 StPO). Der Vollmachtgeber hält die Rüge, unverteidigt im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO zu sein, vollumfänglich aufrecht.

Der Vollmachtgeber möchte nach wie vor von einem ersuchten Richter vernommen werden, § 233 StPO.

Zur Erteilung der Vertretungsvollmacht sieht sich der Vollmachtgeber durch das Gericht genötigt, da auch ein Fahrtkostenvorschuss bisher nicht ausgezahlt worden ist oder das Amtsgericht Bonn angewiesen worden ist, Fahrkarten auszustellen.“

Die Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des Angeklagten statt. Ein Aussetzungsantrag der Verteidigung wurde nicht verbeschieden.“

Das OLG hebt auf:

Das Amtsgericht hätte nicht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache verhandeln dürfen, da die Voraussetzungen des § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gegeben waren. Danach kann sich der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Das Erscheinen des Vertreters ermöglicht aber nicht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, der seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat (OLG Karlsruhe StV 1986, 289; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 411 Rdnr. 4).

So liegt der Fall aber hier. Zwar liegt eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den Verteidiger Rechtsanwalt pp1. Dieser ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte sie nur deshalb ausgestellt hat, weil er negative Folgen hinsichtlich eines Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin, den er aufgrund der ausstehenden Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses und der ihm dadurch nicht möglichen Anreise von Bonn nicht wahrnehmen könne, befürchtete. Damit ergibt sich aber, dass der Angeklagte die Absicht hatte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so dass das Amtsgericht jedenfalls nicht hätte verhandeln dürfen, ohne den rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Fahrtkostenzuschuss zu verbescheiden. Eine Verhandlung in dessen Abwesenheit gemäß § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verstößt danach gegen § 338 Nr. 5 StPO, wonach ein Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Das Urteil unterliegt bereits aus diesem Grunde der Aufhebung, so dass es auf die vom Angeklagten weiter erhobene Verfahrensrüge und die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht mehr ankommt.“

OWi-Verfahren I: Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Geldbuße? Ja, das geht…

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Heute dann mal ein wenig „OWi-Verfahrensrecht“. Den Reigen eröffnet das AG Dortmund, Urt. v. 18.07.2017 – 729 OWi-267 Js 1158/17-191/17 – zur Frage, ob der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße und ein Fahrverbot festsetzt, auf die  Höhe der Geldbuße wirksam beschränkt werden kann. Das AG sagt – unter Hinweis auf Rechtsprechung des OLG Hamm -: Das geht:

„Gegen den Betroffenen waren dementsprechend eine Geldbuße und ein Regelfahrverbot festzusetzen. Letzteres war hier nicht näher zu prüfen, da insoweit auch die Beschränkung des Einspruchs griff (zur Zulässigkeit einer derartigen Rechtsmittelbeschränkung: OLG Hamm, Beschluss vom 16.1.2012 – III-2 RBs 141/11 = BeckRS 2012, 08582; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 6). Was die Regelgeldbuße von 500,00 € anging, die aufgrund einer Voreintragung im Bußgeldbescheid noch auf 550,00 € erhöht war, so hat das Gericht die Geldbuße auf 275,00 € abgesenkt aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Betroffenen. Der Verteidiger hat für den Betroffenen glaubhaft dargelegt, dass der Betroffene Kleinunternehmern ist. Er ist Spediteur, und zwar als Einzelunternehmer. Mittlerweile wurde dem Betroffenen seine Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege sofort vollziehbar entzogen. Er behilft sich derzeit dadurch, dass ein befreundeter Fuhrunternehmer Fahrten, die der Betroffene organisiert, mitdurchführt. Hierdurch schafft es der Betroffene auf ein Monatsnetto zwischen 600,00 und 800,00 €. Das Gericht hat so aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Geldbuße auf die genannten 275,00 € herabgesetzt.“

Schwieriger wird es, wenn es um die „Alleinbeschränkung“ auf das Fahrverbot geht. Das wird in der Rechtsprechung differenzierter gesehen. Dazu Gieg in Burhoff, (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn 949 ff..