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Durchsuchung im Bußgeldverfahren zulässig? – 1 : 1 in Berlin

ParagrafenIch hatte am 27.05.2014 über den LG Berlin, Beschl. v. 16.04.2014 – 510 Qs 49/14 – berichtet, der im entschiedenen Fall eine Durchsuchung bei einem Betroffenen im Bußgeldverfahren als zulässig angesehen hatte (Mal eben nachschauen im Bußgeldverfahren – Durchsuchung zulässig?). Nun habe ich den LG Berlin, Beschl. v. 11.04.2014 – 506 Qs 43/14 – übersandt bekommen, der bei einem – m.E. – weitgehend identischen Sachverhalt, jedenfalls handelt es sich um denselben Vorwurf, der im Verfahren erhoben wird – Verstoß gegen § 146 GewO und gegen das Berliner StraßenG -, eine Durchsuchung als unzulässig angesehen und den Anordnungsbeschluss des AG aufgehoben hat. Den will ich hier natürlich auch einstellen. In dem Beschluss argumentiert das LG:

„Angesichts der letztendlich geringfügigen Vorwürfe ist die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen jedoch unverhältnismäßig. Sie steht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs. Denn eine solche Maßnahme betrifft den gem. Art. 13 GG verfassungsmäßig besonders geschützten Bereich der privaten Lebenssphäre. Der Eingriff hat erhebliches Gewicht und darf nur dann angeordnete werden, wenn er zur Schwere und Bedeutung der Vorwürfe nicht unangemessen ist .

Die Vorwürfe, die dem Betroffene gemacht werden, wiegen nicht besonders schwer. Sie sind eher dem unteren Bereich der Verstöße im Bereich der Ordnungswidrigkeiten zuzurechnen, auch wenn sie angesichts der historischen, städtebaulichen und touristischen Bedeutung des Potsdamer Platzes oder ähnlich prominenter Orte in Berlin gegenüber anderen gleichartigen Verstößen etwas herausgehoben sind. Das in § 145 Abs. 4 GewO-angeordnete Höchstmaß der Geldbuße wird aber angesichts der bisher ermittelte Umstände nicht annähernd ausgeschöpft werden, sollten sich die Vorwürfe als wahr erweisen. Es ist vielmehr eine Buße zu erwarten, die sich eher im unteren Bereich des Rahmens bewegt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass mildere Mittel nicht auch geeignet wären, den Verdacht der Verstöße gegen die GewO und das BerlStrG zu erhärten. Die Anordnung der Durchsuchung war nicht erforderlich. Denn in der Vergangenheit ist der Betroffene bereits mehrfach bei seinen Tätigkeiten am Potsdamer Platz aufgegriffen worden und seine Materialien wurden beschlagnahmt.. Es-erschließt sich der Beschwerdekammer nicht, dass zur weiteren Sachaufklärung – auch wenn es seitens des Bezirksamtes sicherlich wünschenswert wäre, die Ermittlungsergebnisse zu erweitern und zu untermauern — die Durchsuchung der Wohnräume als ultima ratio unerlässlich wäre, auch wenn die Erwartung bestand, weitere Beweismittel zu finden. Allein diese Erwartung rechtfertigt angesichts der Schwere des Eingriffs nicht die Maßnahme. Die bisherigen Ermittlungen haben bereits umfangreich Ergebnisse erbracht. So wurde der Betroffene bei seiner Tätigkeit bereits fotografiert und auch Tatmittel sichergestellt und beschlagnahmt.“

Also: Einmal schwarz, einmal weiß, oder: Einmal hopp, einmal topp. Jedenfalls steht es beim LG Berlin unentschieden 🙂 . Zu den Auswirkungen auf das Verkehrsrecht verweise ich auf: Mal eben nachschauen im Bußgeldverfahren – Durchsuchung zulässig?

Lösung zu: Gibt es im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren immer die Mittelgebühr?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Ich hatte am Freitag das Posting: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren immer die Mittelgebühr? zur Diskussion gestellt. Die Frage war so allerdings nicht ganz richtig gestellt bzw. verkürzt. Denn so, wie sie gestellt ist, ist die Antwort natürlich ein kurzes und trockenes „Nein“. Natürlich gibt es nicht immer die Mittelgebühr! Aus dem Posting ergab/ergibt sich aber dann, worum es geht, nämlich um den Ausgangspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Ist das eben immer die Mittelgebühr oder liegt der Ausgangspunkt (immer) darunter, weil die (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren (immer) von geringerer Bedeutung sind und deshalb die Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht angemessen ist.

Nun, m.E. kann man als inzwischen h.M. ansehen, dass Ausgangspunkt auch in diesen Verfahren immer die Mittelgebühr ist. Die Verfahren sind nicht generell von geringerer Bedeutung. Das stimmte schon früher nicht und stimmt m.E. jetzt nach Inkrafttreten der Punktereform erst recht nicht, da jetzt schon acht Punkte für den Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen. Die Grenze ist also viel früher erreicht, so dass das einzelne Verfahren um so bedeutender (geworden) ist. Also: Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr, was im Übrigen auch allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen entspricht, wonach bei der Gebührenbemessung von der Mittelgebühr auszugehen und dann zu schauen ist, welche gebührenerhöhenden bzw. – mindernden Umstände vorliegen. Das gilt für das Strafverfahren und das gilt auch für das Bußgeldverfahren (auch wenn die Rechtsschutzversicherungen das gern anders sehen).

Wie gesagt: M.E. inzwischen h.M. und bei uns im RVG-Kommentar nachzulesen. Und für das Posting hier habe ich zwei Entscheidungen aus neuerer Zeit, die von diesem Grundsatz ausgehen, beide mit in etwa demselben Leitsatz, aber dann doch mit unterschiedlichen Ergebnisse. Dazu nur: Ob man dem LG Saarbrücken in allen Punkten folgen kann, darüber lässt sich sicherlich streiten, was ich hier dann aber nicht tun will. Es handelt sich also um folgende Entscheidungen:

  • AG Tauberbischofsheim; Urt. v. 20.06.2014 – 1 C 58/14 mit dem Leitsatz: „Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet in einer Bußgeldsache wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, wobei bei der Gebührenbestimmung innerhalb des Gebührenrahmens den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Gewichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens, Rechnung zu tragen ist.“
  • LG Saarbrücken, Beschl. v. 09.07.2014 – 2 Qs 30/14 – mit dem Leitsatz: „Ausgangspunkt für die für die Gebührenbemessung der Rahmengebühren des Rechtsanwalts ist – auch in straßenverkehrsrechlichen Bußgeldverfahren –  grundsätzlich die Mittelgebühr. Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.“

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren immer die Mittelgebühr?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Es ist Freitag und damit mal wieder Zeit für das RVG-Rätsel, das sich heute mit einer Frage aus dem Bußgeldverfahren befasst, die in der Rechtsprechung der LG und AG schon eine größere Rolle spielt und die auch häufig an mich herangetragen wird. Es geht nämlich um die Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Da stellt sich die immer wieder die Frage: Wo liegt der Ausgangspunkt für deren Bemessung? Ist das immer die Mittelgebühr oder ist immer eine unter der Mittelgebühr liegende Gebühr Ausgangspunkt für die Bemessung der angemessenen Gebühr? Das sind Fragen, die für den Verteidiger im Bußgeldverfahren im Hinblick auf die Höhe seiner Gebühren/seines Honorars schon von erheblicher Bedeutung sein können.

Also, ist m.E. nicht schwer und bis zum Endspiel am Sonntag ist ja auch noch ein wenig Zeit. Wenn „unsere Jungs“ gewinnen, dann gibt es allerdings mehr als die Mittelgebühr, dann gibt es die Höchstgebühr mit Prämie und ****-Sterne. 🙂 🙂 🙂 🙂

Verjährungsunterbrechung bei OWi: Man muss schon wissen, von wem die Verfügung kommt…

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Ein schöner Erfolg für die Verteidigung ist im Bußgeldverfahren immer die Einstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, um die häufig heftig gestritten wird. Ob das in dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 RBs 45/14 – zugrunde liegenden Verfahren auch der Fall war, kann man an dem Beschluss nicht erkennen. Aber eingestellt worden ist 🙂 , und das, weil die Unterschrift unter einer behördlichen Verfügung fehlte.

„Das angefochtene Urteil war auf die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufzuheben und das Verfahren nach §§ 46 OWiG, 206a StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG eingetreten ist.

Der Betroffene soll die ihm zur Last gelegte Tat am 08.02.2013 begangen haben. Zunächst lief die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG. Der am 27.02.2013 erlassene Bußgeldbescheid konnte ihm zunächst nicht zugestellt werden, da die Adressangabe (möglicherweise aufgrund einer Verwechslung des Wohnortes schon bei Aufnahme des Sachverhalts durch die Polizei) falsch war. Der Erlass dieses Bußgeldbescheides hat die Verjährung zum Zeitpunkt des Erlasses nicht unterbrochen, da er nicht binnen zwei Wochen zugestellt werden konnte (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).


Mit einer nicht unterzeichneten und auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht erkennen lassenden, offensichtlich nicht automatisierten Verfügung vom 08.03.2013 wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. In der Folgezeit erließ die Verwaltungsbehörde am 21.03.2013, 08.04.2013, 08.05.2013 und 29.05.2013 Anordnungen zur Feststellung des Aufenthalts des Betroffenen. Die vorläufige Einstellung war vorliegend nicht geeignet die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zu unterbrechen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die Verjährung bei – wie hier – schriftlichen Anordnungen in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung unterzeichnet wird. Mangels Unterzeichnung lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen. In der Rechtsprechung wird als Unterzeichnung auch ein Handzeichen für ausreichend erachtet (OLG Dresden DAR 2004, 534; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2005 – 2 SsOWi 312/05 – […]; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483). Darüber hinaus soll selbst das Fehlen eines solchen Handzeichens unschädlich sein, wenn sich der behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt (OLG Hamm a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 20.11.2003 – 1 ObOWi 459/03 -[…] LS; vgl. auch OLG Saarbrücken ZfSch 2009, 532). Ob an dieser Ansicht im Hinblick auf den Wortlaut des § 33 Abs. 2 OWiG in dieser Allgemeinheit festgehalten werden kann, mag hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall lässt sich der o.g. behördliche Wille nicht mit Sicherheit feststellen. Die Verfügung über die vorläufige Einstellung lässt noch nicht einmal ihren Aussteller (etwa durch einen aufgedruckten Namenszusatz) erkennen und während die Verfügungen zur Aufenthaltsermittlung jeweils eine – wenn auch unleserliche – Unterschrift aufweisen, ist dies bei dieser Verfügung nicht der Fall. Angesichts dessen kann nicht mit letzter Sicherheit entschieden werden, ob es sich bei der Verfügung lediglich um einen Entwurf oder aber um eine vom behördlichen Willen getragene Unterbrechungshandlung handelt. Angesichts dessen hatten auch die nachfolgenden Anordnungen zur Aufenthaltsermittlung keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

Als der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 26.06.2013 schließlich zugestellt wurde, war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, da ansonsten keine verjährungsunterbrechenden Handlungen ersichtlich sind.„

Akteneinsicht a la AG Chemnitz, a la AG Luckenwalde: Die gute ins Töpfchen, die schlechte ins Kröpfchen

© Avanti/Ralf Poller

© Avanti/Ralf Poller

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren war bis vor ein paar Monaten sicherlich das das Bußgeldverfahren verfahrensmäßig bestimmende Thema. Seit einiger Zeit ist aber verhältnismäßige Ruhe eingekehrt, was sicherlich auch an den deutlichen Worten von Cierniak in zfs 2012, 662 ff. und DAR 2014, 2 ff. liegt. Es gibt dann aber doch noch immer wieder Entscheidungen, die man vorstellen kann/sollte. Dazu gehören die beiden nachfolgend dargestellten, die man „schön gegeneinander setzen“ kann.

Fangen wir mit der „schlechten“ an. Das ist der AG Chemnitz, Beschl. v. 23.01.2014 – 19 OW 3619/13. Der Verteidiger hatte gegenüber der Bußgeldstelle Akteneinsicht, „vor allem in die Haupt- und Verfahrensakten, sämtliche Beiakten, Beweismittelordner und sonstige Beweisstücke“ beantragt. Daraufhin wurde dem Verteidiger die Verfahrensakte übersandt, welche er dann an die Bußgeldstelle zurückleitete. Dann hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, weil ihm insbesondere nicht die „Lebensakte“ des Messgeräte übermittelt worden sei. Das AG weist den Antrag als unzulässig zurück:

„Die Nichtvorlage der angeblichen „Lebensakte“ stellt eine solche Maßnahme nicht dar. Der Verteidiger hat nämlich lediglich pauschal Akteneinsicht im vorstehend genannten Umfang beantragt. Ausdrücklich nicht erwähnt war, dass er Einsicht in eine sogenannte „Lebensakte“ begehre.

Eine „Lebensakte“ ist nach Maßgabe der physikalisch-technischen Bundesanstalt nicht zu führen. Sollte im Einzelfall derartiges, wobei es sich um irgendwelche Wartungsnachweise handeln dürfte, geführt werden, so handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um notwendige Aktenbestandteile. Der im Bußgeldverfahren gültige formelle Aktenbegriff umfasst die von der Verfolgungsbehörde dem Gericht vorgelegten oder vorzulegenden Akten und Beiakten (vgl. OLG Brandenburg, Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 15.11.2013 zu Az.: 53 Ss OWi 444/13 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Die „Lebensakte“ respektive Wartungsnachweis, gehören dazu nicht. Der Verteidiger hatte also auf seinen Antrag hin umfassende Akteneinsicht erlangt.

Wenn er darüber hinaus Einsicht in die sogenannte „Lebensakte“ begehrt, so kann erwartet werden, dass er dies zusätzlich zu seinem Antrag auf Akteneinsicht ausdrücklich mitteilt, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, auch hierüber zu entscheiden. Es kann nämlich nicht von der Behörde erwartet werden, dass sie ergründet, ob der Verteidiger über seinen Akteneinsichtsantrag hinaus auch Einsicht in sonstige Unterlagen begehrt, welche nicht zu den Akten gehören.

Beides nicht so schön. Beim Verteidiger fragt man sich, warum er nicht von vornherein seinen Antrag ausdrücklich auch auf die „Lebensakte“ erstreckt. Beim AG fragt man sich – unabhängig, ob die Ausführungen zur Lebensakte richtig sind: Warum fasst man „sonstige Beweisstücke“ nicht so auf, dass man darunter auch die Lebensakte erfasst? Muss man den Antrag gleich als „unzulässig“ zurückweisen. Das AG hat doch sicherlich auch schon mal was von Auslegung gehört.

Der zweite -„schöne – Beschluss, den ich vorstellen möchte, ist der AG Luckenwalde, Beschl. v. o7.10.2013 – 28 OWi 122/13. Da hatte der Verteidiger Einsicht in den kompletten Datensatz einer Messung mit ES 3.0 beantragt, aber nur die Falldaten mit den Fotolinien erhalten. Reicht nicht,sagt das AG:

„Bei den Datenaufzeichnungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich um ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Für den Beweiswert der Messung kommt es auf deren Richtigkeit an. Da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen können, ist Beweisstück die gesamte Messserie.

Das Recht des Verteidigers auf Einsicht betrifft alle Unterlagen und Beweistücke, die regelmäßig einem – gerichtlich bestellten – Sachverständigen vorgelegt werden. Bei Geschwindigkeitsmessungen überprüft der Sachverständige regelmäßig den Film unter anderem hinsichtlich der Vollständigkeit, eventueller zwischenzeitlicher Standortsveränderungen, Besonderheiten der Ablichtung der Messung des Betroffenen aber auch der sonstigen Messungen etc. Gegebenenfalls auf dem übrigen Film erkennbare Besonderheiten sind bei der Bewertung der gesamten Messreihe von Bedeutung und somit auch für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verteidigung von Bedeutung. Deswegen hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm (AG Cottbus, 17.06.2008, 67 OWi 174/08; AG Ulm, 21.02.2013, 5 OWi 45/13; AG Senftenberg, 26.04.2011, 59 OWi 93/11; AG Stuttgart, 29.12.2011, 16 OWi, 3433/11).

Aufgrund der Komplexität der Überprüfung einer Messreihe muss sich der Verteidiger auch nicht auf eine Einsichtnahme des Messfilms in den Räumen der Behörde verweisen lassen, sondern kann Einsicht durch Gewährung einer Kopie auf einem von ihm bereit gestellten Datenträger verlangen….“

Na bitte, geht doch :-). Und: Schön zu sehen, dass das AG Entscheidungen zitiert, die hier auch schon gestanden haben (vgl. AG Stuttgart : Messfilm – auch darin ist Akteneinsicht zu gewähren – und zwar in den ganzen Film, und AG Ulm: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.