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Einstellung nach § 153a StPO auch im Bußgeldverfahren? Nein, aber..

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Die Antwort auf die Frage: „Einstellung nach § 153a StPO auch im Bußgeldverfahren? lautet: Nein, die h.M. sieht das als nicht möglich/zulässig an. Aber: Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO und die Erfüllung der Auflage durch den Beschuldigten führt zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die gesamte Tat im prozessualen Sinne, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit. Ergebnis: Es liegt dann auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Verfahrenshindernis vor. So noch einmal der OLG Bamberg, Beschl. v. 19.01.2015 – 3 Ss OWi 1500/14:

„a) Es entspricht nahezu einhelliger Ansicht in Judikatur und Schrifttum, dass die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß 153 a StPO und die Erfüllung der Auflage durch den Beschuldigten zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die gesamte Tat auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit führt (vgl. nur OLG Jena wistra 2010, 39; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 09.04.2009 – 2 SsBs 48/09 und vom 22.06.2010 – 2 SsBs 27/10 [jeweils bei […]]; Göhler-Gürtler OWiG 16. Aufl. § 21 Rn. 27; Graf-Beukelmann StPO 2. Aufl. § 153 a Rn. 55; KK/Diemer StPO 7. Aufl. § 153a Rn. 6; KK/Mitsch OWiG 4. Aufl. § 21 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 153 a Rn. 35, 45 und 52).

  1. b) Dem schließt sich der Senat an. Zwar bestimmt 21 Abs. 2 OWiG, dass bei (tateinheitlichem) Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit erfolgen könne, wenn keine Strafe verhängt wird, was an sich bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO der Fall ist. Die Regelung des § 21 Abs. 2 OWiG wird jedoch durch die speziellere Bestimmung des § 153 a Abs. 1 Satz 5 StPO, die ein Verfolgungshindernis in Bezug auf die Tat unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens statuiert, verdrängt. Das Verfahrenshindernis für Vergehen erfasst gleichermaßen die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. Denn wenn die Tat nur noch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens, nicht aber eines Vergehens verfolgt werden kann, muss dies erst recht für die Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit gelten.“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Das kleine gallische Dorf im Gebührenrecht: AG Meißen versus LG Dresden – zur Nachahmung empfohlen

Like - thumb upAn das berühmte kleine gallische Dorf in den Astrix-Geschichte denke ich nicht mehr nur bei PoliscanSpeed, wenn es um das AG Emmendingen geht (vgl. “ein kleines gallisches Dorf…”, oder: AG Emmendingen versus PoliscanSpeed, die 2.„) sondern (jetzt) auch im Gebührenrecht, wenn es um das AG Meißen geht. Ein Kollege hatte mir nämlich den AG Meißen, Beschl. v. 23.01.2015 –  13 OW 703 Js 22714/12 – übersandt, der eine Abrechnung im Bußgeldverfahren, und zwar die Bemessung der Rahmengebühren, zum Inhalt hat. Und ich war dann hoch erfreut, als ich mal wieder lesen konnte, dass die anwaltlichen Tätigkeiten im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren eben nicht grundsätzlich unterdurchschnittlich sind, wie einige Bußgeldkammern verschiedener Landgerichte meinen. Anders der o.a. Beschluss und das dann auch noch mit der Formulierung gegenüber der eigenen Beschwerdekammer: „Die Betrachtungsweise der Bußgeldkammer des Landgerichts Dresden findet im Gesetz keine Stütze.“ Hut ab, Frau Kollegin 🙂 .

„In Bußgeldverfahren erhält der Verteidiger Rahmengebühren, welche der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Von Letzterem ist die Rechtspflegerin hinsichtlich der Gebühren Nr. 5100 und 5110 VV in nicht zutreffender Weise ausgegangen. Im Übrigen ist gegen die Einschätzung der Rechtspflegerin hinsichtlich der von der Staatskasse angegriffenen Festsetzung der jeweiligen Mittel-gebühren nichts zu erinnern.

Das Amtsgericht Meißen folgt der Rechtsprechung der Bußgeldkammer des Landgerichts Dresden, wonach wegen des Massencharakters von Verkehrsordnungswidrigkeiten die anwaltliche Tätigkeit in diesen Sachen lediglich als unterdurchschnittlich einzustufen sei, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, in eigener ständiger Rechtsprechung nicht.

Die Betrachtungsweise der Bußgeldkammer des Landgerichts Dresden findet im Gesetz keine Stütze. Soweit dort unterschieden ist zwischen Verfahren mit einer Geldbuße von 40,00 Euro bis 5.000,00 Euro und Verfahren mit einer Geldbuße über 5.000,00 Euro, so ist hieraus nicht zu entnehmen, dass die Anwaltsgebühr in Relation zur Höhe der Geldbuße zu stehen habe. Vielmehr ist das Gesetz nach den zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden da-hingehend zu verstehen, dass Verfahren, in denen Geldbußen von mehr als 5.000,00 Euro zur Anwendung regelmäßig rechtlich und tatsächlich schwierig sind, weil es bereits deren Tatbestand ist. Dies sind regelmäßig recht seltene Fälle aus Nebengesetzen, die in der Regel Spezialkenntnisse verlangen. Verfahren, in denen Geldbußen von 40,00 Euro bis 5.000,00 Euro sollen hingegen der Normalfall an Bußgeldverfahren sein. Dabei soll die dortige Mittelgebühr wiederum den dort durchschnittlichen Bußgeldfall abdecken. Durchschnittsfall im Bußgeldreferat, sei es die richterliche oder anwaltliche Tätigkeit, ist aber die Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese Verfahren nehmen den weit überragenden Teil aller Bußgeldverfahren ein. Die vom Landgericht Dresden zum Vergleich herangezogenen Bußgeldtatbestände anderer Rechtsgebiete, insbesondere auf dem Gebiet des Wirtschafts- , Steuer- oder Umweltrechtes machen, wenn sie denn überhaupt einmal auftreten, einen verschwindend geringen Anteil im bußgeld-rechtlichen Dezernat aus. Sie können somit nicht als Durchschnittsfall gelten. So stellt es im durchschnittlichen amtsrichterlichen Dezernat den Normalfall dar, wenn eine Geldbuße um die 100 € verhängt wird. Bereits die Verhängung eines Fahrverbotes ist verhältnismäßig selten höhere Geldbußen ebenfalls. Der Regelfall ist ein Fall der vorliegenden Art und Güte.

Stellen solche Art Verfahren den Normalfall dar, sind sie auch gleichzeitig der Normalfall anwaltlicher Tätigkeit. Dieser soll entsprechend des gesetzgeberischen Willens gerade durch die Mittelgebühr honoriert werden. Soweit es einmal doch zu einem Bußgeldverfahren in Wirtschafts-, Steuer- oder Umweltverfahren kommen sollte, mag dies durch entsprechende Erhöhung der Mittelgebühr bis hin zur Höchstgebühr berücksichtigt werden. Jenseits einer Geldbuße von 5.000 €käme dann ohnehin Nr. 5111 VV zur Anwendung.

Hinzu kommt, dass bei der anzustellenden Einzelfallprüfung ohnehin die jeweilige Bedeutung der Angelegenheit nur ein Entscheidungskriterium neben anderen Erwägungen ist, keinesfalls doch das Ausschließliche oder das Überragende. Im Sinne einer wertenden Entscheidung des Einzelfalls sind vielmehr sämtliche Umstände heranzuziehen, die für die Bestimmung des jeweiligen Gebührenrahmens von Belang sein können. Die Bewertung beschränkt sich namentlich nicht auf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG benannten Merkmale. Die Verwendung des Wortes „vor allem“ belegt vielmehr, dass diese nicht enumerativ sondern lediglich exemplarisch aufgeführt sind, vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2004, L6B 92/03 RJ-KO — noch zu § 12 Abs. 1 BRAGO und der dortigen Verwendung des Wortes „insbesondere“. Gemessen an diesem Maßstab ist die von dem Erinnerungsführer in Ansatz ge-brachte Gebührenbestimmung mit der Mittelgebühr nicht unbillig.“

Zur Nachahmung empfohlen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gespräch bei der Bußgeldbehörde – gibt es dafür eine Terminsgebühr?

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Nun, mein freitägliches Rätesel: Ich habe da mal eine Frage: Gespräch bei der Bußgeldbehörde – gibt es dafür eine Terminsgebühr? hat zu einem Kommentar/zu einer Antwort geführt. Und der Kollege hat den richtigen Ansatz gefunden/aufgezeigt. Er liegt in der Tat in der Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG. Da ist (nur) eine Terminsgebühr für „die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde“ vorgesehen, nicht aber für „einfache Erledigungsgespräche“ mit der Verwaltungsbehörde. Für die Termine gibt es also keine eigene Gebühr. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten müssen über § 14 RVG abgerechnet werden.

Wenn es bei dem bzw. im Anschluss an den Termin zur Einstellung des Verfahrens kommt, fällt dafür die Nr. 5115 VV RVG an.

Was haste im Portmonee? – das muss man den Betroffenen fragen…

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Nun, die Geldbuße und deren Höhe sind im OWi-Verfahren sicherlich ein Nebenkriegsschauplatz, aber ggf. doch mit Auswirkungen beim Fahrverbot. Denn werden bei der Bemessung der Geldbuße Fehler gemacht, die zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils durch das OLG Führen, kann der dadurch entstehende „Zeitgewinn“ in der neuen Hauptverhandlung dazu führen, dass ggf. dann wegen langen Zeitablaufs von einem Fahrverbot abgesehen wird/werden muss. Von daher darf/sollte man als Verteidiger die mit der Geldbuße zusammenhängenden Fragen nicht ganz aus den Augen verlieren. Deshalb zu der Problematik dann heute der Hinweis auf den OLG Oldenburg, Beschl. v.29.10.2014 –  2 Ss (0Wi) 278/14, in dem das OLG nicht ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen beanstandet und deshalb aufgehoben und zurückverwiesen hat.

„Im Urteil fehlen jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG kommen die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bemessung der Höhe der Geldbuße in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Bei Geldbußen von mehr als 250,- € sind jedoch wegen Überschreitens dieser Geringfügigkeitsgrenze in der Regel nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich (Göhler/Gürtler OWiG 16. Aufl. § 17 Rdn. 24). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber bei Geldbußen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung entsprechen (Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 22.12.2004 1 Ss 282/04 juris; Göhler OWiG a.a.O.).

Im vorliegenden Fall beträgt die Geldbuße für die Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Bußgeldkatalogverordnung 240,- E, für das Rechtsüberholen 100,- E. Da das Amtsgericht lediglich eine geringfügige Erhöhung der Regelgeldbuße für die Geschwindigkeitsüberschreitung um 25,- € für das Rechtsüberholen vorgenommen hat, darüber hinaus die Geldbuße lediglich 15,- über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der oben genannten zitierten Literatur und Rechtsprechung einen Sachverhalt als gegeben an, bei dem Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße erforderlich sind.

In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (Beschluss vom 13.06.2013 1 RBs 72/13 juris) hält der Senat Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Festsetzung einer Regelgeldbuße von mehr als 250 aber nur dann für entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind und dieser auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht. Das OLG Hamm hat dieses zutreffend damit begründet, dass das Gericht Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht erzwingen könne und Aufklärungsmöglichkeiten, wie z. B. Durchsuchungen, vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Sanktion als unverhältnismäßig erachtet werden müssten.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, ob der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Insofern vermag der Senat nicht zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Erfordernis, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen, vorliegt.

Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot führt die rechtsfehlerhafte Entscheidung über die verhängte Geldbuße zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches insgesamt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beanstandungen der Generalstaatsanwaltschaft – soweit es die Verhängung des Fahrverbotes betrifft – durchgreifen würden.“

„Bitte lächeln“oder: ED-Behandlung unter Zwang im Bußgeldverfahren?

entnommen openclipart.org

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Das Thema der erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen im Bußgeldverfahren, und zwar unter Zwang, kocht wieder. Wir hatten darüber ja schon 2012 in Zusammenhang mit dem LG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2012 – Qs 55/12, berichtet (vgl. dazu „So geht`s: Unmittelbarer Zwang in der Sitzung bei Identifizierungsgutachten“ über den LG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2012 – Qs 55/12).  Zu der Problematik gibt es jetzt eine OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.08.2014 – 4 Ss 225/14. Das OLG geht da einen etwas anderen Weg als das LG Zweibrücken.

Vorab: Ich will mich jetzt gar nicht wieder darüber auslassen, ob das OLG unser OWi-Handbuch und meine Ausführungen darin zu dieser Frage richtig zitiert hat. Das habe ich in der anstehenden 4. Aufl. eh geändert bzw. versucht, es zu ändern. Sondern: Richtig ist es, wenn das OLG auf weniger einschneidende Mittel verweist und rügt, dass das AG die nicht angewendet hat:

„Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).

Dem Senat ist aus zahlreichen früheren Bußgeldverfahren bekannt, dass andere anthropologische Sachverständige, die ebenso wie der Gutachter im vorliegenden Verfahren der „Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern“ (AGIB) angehören, in der Lage sind, zumindest in Bußgeldsachen ein mündliches Lichtbildvergleichsgutachten zu erstatten, ohne dass die Fertigung eines Vergleichsbildes vor der Hauptverhandlung erforderlich ist. Vielmehr erstellen diese Sachverständigen ein digitales Vergleichsbild des Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung, das mit dem im Vorfeld bereits ausgewerteten Tatbild abgeglichen wird. Hierfür ist unter normalen Umständen ein Zeitraum von ca. 10 – 20 Minuten erforderlich. Die Erstattung des mündlichen Gutachtens folgt unmittelbar im Anschluss. Eine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens entsteht bei dieser Vorgehensweise nicht. Die Fertigung eines Lichtbilds durch den Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin stellt für den Betroffenen somit einen geringeren Eingriff dar als die Fertigung von Lichtbildern durch den polizeilichen Erkennungsdienst, die üblicherweise auf einer Polizeidienststelle – mit der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung – an einem zusätzlichen Termin erfolgt (vgl. auch LG Zweibrücken aaO).“

Das OLG verneint dann aber ein Beweisverwertungsverbot – alles andere hätte mich auch erstaunt. Die Argumentation kann ich noch nachvollziehen, ob sie die Auffassung des OLG trägt, ist eine andere Frage. Dazu weiß man zu wenig von den Umständen der Erstellung des Vergleichsbildes. Was mir allerdings fehlt, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das AG das Vergleichsbild in der Hauptverhandlung überhaupt verwerten konnte/durfte, nachdem der Betroffene vom Erscheinen entbunden war, also ohne ihn verhandelt wurde. Aber auch insoweit kann man ohne die näheren Umstände abschließend nichts sagen.