Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

„Akteneinsicht“ a la AG Duderstadt: Einsicht in den Messfilm

© Avanti/Ralf Poller

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Da ist mal wieder eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, die sich mit „Akteneinsichtsfragen“ befasst. An der „Front“ ist es ja derzeit verhältnismäßig ruhig. Man hat den Eindruck, dass die mahnenden Worte von Cierniak in zfs 2012, 664 ff. und vor allem jetzt noch einmal im DAR 2014, 2 angekommen sind. Also alles gut? Man kann es nur hoffen.

Erfreut sein kann man dann auch über den AG Duderstadt, Beschl. v. 25.11.2013 – 3 OWi 300/13, der sich (noch einmal) mit der Frage befasst, ob der Verteidiger ein „Einsichtrecht“ auch in solches Material hat, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet. Das AG bejaht das und: Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren.

„Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahme umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Der vollständige Messfilm wurde zwar nicht zu den Akten genommen, da er auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen kann und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden kann. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt , dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. entsprechend BVerfG NJW 2011 , 2783, 2785).

Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Bei der anzufertigenden Kopie handelt es sich dann auch nicht mehr um ein amtlich verwahrtes Beweisstück.“

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Hintergrundinfo, oder: Geht doch

© Avanti/Ralf Poller

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Ich bin immer dankbar für Hinweise, die ich von Verteidigern auf Verfahrensweisen der Verwaltungsbehörden aber auch auf Änderungen alter Abläufe erhalte. So auch für eine Hintergrundinfo, die mir eine Leser des Blogs hat zukommen lassen. Der Kollege teilt mit:

„…hier mal eine – vielleicht interessante – Hintergrundinfo.

 Das Land Thüringen hat sich bisher immer gewehrt, im Verwaltungsverfahren die BA zu übersenden. Es soll eine Anweisung gegeben haben, die Sache zum Gericht zu geben, dass dann Einsicht gewähren kann – so hat es mir ein Polizist mal unter 4 Augen mitgeteilt.

 Jetzt habe ich eine Akte erhalten, mit der ich für ES 3.0 auf die Homepage von mydrive.ch verwiesen werde. Benutzernamme und Passwort sind auch angegeben. Und  – nach einem ersten „Schnelltest“: – es scheint gut zu funktionieren.

 Es geht also. Das mit dem Urheberrecht scheint man also weder beim Hersteller noch bei den Behörden (noch) ernst zu meinen. Wenn andere Hersteller nachziehen, scheint sich dieses Problem also aufzulösen.“

Also: Geht doch! Und nach dem Aufsatz von Cierniak/Niehaus im DAR-Heft 1/2014 sollte sich auch die OLG-Rechtsprechung ändern. Nicht nur „sollte“. M.E. „muss“ sie sich ändern.

Dazu passt dann ganz gut die heute auf „Die Rezensenten“ veröffentlichte Rezension von Burhoff/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. Zur Bestellung geht es dann hier :-).

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Pfiffige Idee, oder: „Führerschein gerettet. Mission erfolgreich beendet“ :-)

© Ideeah Studio - Fotolia.com

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Ein Teilnehmer eines FA-Kurses, in dem ich im vergangenen Jahr in München referiert hatte, hat mir den von ihm erstrittenen LG Landshut, Beschl. v. 18.09.2013 – 3 Qs 154/13 übersandt, der auf eine m.E. ganz pfiffige Idee des Kollegen zurückgeht.

Vorab: Der Beschluss behandelt eine erfolgreiche Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens (ja, das gibt es :-)), und zwar mit folgendem Sachverhalt: Im letzten Jahr suchte ein  Mandant den Kollegen auf mit einem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde. Man müsse dem Mandanten die Fahrerlaubnis entziehen, da er nun 18 Punkte habe.  Der Mandant teilte dem Kollegen jedoch mit, dass er die letzte Tat nicht begangen habe, sondern sein Vater gefahren sei. Dennoch habe er den Bußgeldbescheid als Fahrzeughalter bekommen.  Das Problem war, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung der zugrundeliegende Bußgeldbescheid schon seit Wochen rechtskräftig war und der Mandant auch schon selbständig (und natürlich erfolglos) eine Wiedereinsetzung beantragt hatte. Der Kollege hat dann zunächst (erfolglos) das Wiedereinsetzungsverfahren betrieben und ist dann – nachdem er die Fahrerlaubnisbehörde dazu bringen konntem zunächst von einem Entzugsbescheid abzusehen, auf die Idee mit der Wiederaufnahme gekommen. Das AG hat zunächst als unzulässig verworfen hatte, auf die Beschwerde hat das LG Landshut dann die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet.  Ende der Geschichte war, dass das AG Landshut den Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt hat. Wie schreibt der Kollege so schön:  Führerschein gerettet. Mission erfolgreich beendet :-).

Begründet hat das LG u.a. wie folgt:

„Neues Sachverständigengutachten:

Inwieweit die Verwaltungsbehörde tatsächlich im Rahmen der Identitätsfeststellung des Fahrers die Einholung eines anthropologischen Gutachtens erwogen hat, lässt sich aus der Akte weder erkennen noch nachvollziehen. Die Argumentation des Erstgerichts, dies sei offensichtlich unterblieben, weil die Lichtbilder von so guter Qualität seien, dass dies überflüssig sei, vermag die Kammer nicht zu teilen. Wie bereits ausgeführt, schätzt die Kammer die Qualität der Lichtbilder als schlecht ein und gerade die vom Sachbearbeiter handschriftlich neben das Lichtbild des Betroffenen gesetzten Identitätsmerkmale sind für die Kammer auf den Tatfotos nur unzureichend zu erkennen, so dass ein aussagefähiger Vergleich mit dem Foto des Betroffenen auf dem Auszug aus dem Ausländerzentralregister gerade anhand dieser Kriterien nicht möglich ist.

 Ein Sachverständigengutachten wäre nur dann kein neues Beweismittel, wenn die Verwaltungs-behörde erkennbar bei ihrer Entscheidung die Erholung eines solchen Gutachtens mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt hätte und in nachvollziehbarer Weise ihr Bewertungsergebnis aufgrund der eigenen Sachkunde detailliert dargelegt hätte. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Zum einen sind die Bewertungsgrundlagen nur kurz schriftlich skizziert und zum anderen lassen sich diese anhand der Lichtbilder nicht ohne weiteres nachvollziehen.

Demzufolge stellt sich für die Kammer sowohl die Benennung der beiden Zeugen als auch die Beantragung eines anthropologischen Gutachtens jeweils als neues Beweismittel dar. Diese Beweismittel sind auch geeignet, die Freisprechung des Betroffenen herbeizuführen. Dabei kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass der Beifahrer zu Gunsten des Betroffenen eine Falschaussage machen will oder eine Erinnerung an die gegenständliche Fahrt von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Auch im Rahmen eines anthropologischen Gutachtens kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass durch die Betrachtung weiterer Identitätsmerkmale und vor allen Dingen durch technische Verbesserungen der Tatortfotos aussagekräftige Erkenntnisse gewonnen werden können.“

Wenn man nicht kommen will, muss man das sagen

© Aleksandar Radovanov – Fotolia.com

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Wenn der Betroffene zur Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren nicht kommen und von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden will (§ 73 Absa. 2 OWiG) muss er das ausdrücklich und deutlich sagen. Das ist das Fazit, das man aus dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.07.2013 – 4a Ss 186/13 – ziehen kann. Da hatte der Betroffene rumgeeiert. Zunächst war beantrag worden, im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zu entscheiden. Das Gericht wollte aber in die Hauptverhandlung und hat das auch mitgeteilt und angefragt, ob ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gestellt werde. Der Verteidiger beantragte in Beantwortung der gerichtlichen Mitteilung nochmals die Entscheidung im schriftlichen Verfahren und führte zugleich aus, „ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der persönlichen Teilnahme an der gerichtlichen Hauptverhandlung erübrigt sich damit.“ Daraufhin wurde (nochmals) mitgeteilt, dass das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich halte und der Hauptverhandlungstermin aufrecht erhalten bleibe.Als dann weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen sind, hat das AG nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Das OLG Stuttgart sagt: Zu Recht, denn:

„Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Betroffene von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht entbunden war. Eine solche Entbindung setzt notwendigerweise einen entsprechenden Antrag des Betroffenen voraus; ohne Antrag ist dem Gericht eine Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen, verwehrt. Zwar kann in dem Ersuchen um Entscheidung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich ein Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gesehen werden (vgl. BayObLG, NZV 1999, 139); vorliegend hat der Betroffene auf klarstellende Nachfrage des Gerichts jedoch mitgeteilt, „es verbleibt bei dem Antrag, gemäß § 72 OWiG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen“ und „ein Antrag auf Entbindung … erübrigt sich damit“. Auch nachdem das Gericht ihm daraufhin mitgeteilt hatte, dass es eine Hauptverhandlung weiterhin für erforderlich erachte, hat der Betroffene einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht gestellt, sondern ist vielmehr eigenmächtig der Verhandlung ferngeblieben.“

 

Einmal Widerspruch gegen Beschlussverfahren reicht

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Ist im Bußgeldverfahren einmal der Durchführung des Beschlussverfahrens (§ 72 OWiG) widersprochen worden, reicht das. Das ist das Fazit aus dem OLG Köln, Beschl. v. 15. 8. 2013 – 1 RBs 233/13. Da hatte der Betroffene bereits im Einspruchsschreiben gegenüber der Verwaltungsbehörde dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprochen. Bereits dieser Widerspruch versperrte nach Auffassung des OLG den Weg in das schriftliche Verfahren, den das AG aber gegangen ist. Die Tatsache, dass der Widerspruch nicht gegenüber dem Amtsgericht, sondern gegenüber der Verwaltungsbehörde erklärt wurde, hatte dafür keine Bedeutung, so das OLG. Mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht gilt nämlich auch der im Vorverfahren erklärte Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung als gegenüber dem Gericht abgegeben.

Unerheblich ist auch, wenn der Betroffene dann später auf Anfragen des AG nicht mehr reagiert. Denn ein einmal wirksam erklärter Widerspruch gegen das Beschlussverfahren kann nur durch eine eindeutige Rücknahmeerklärung seine Bedeutung verlieren. Eine solche kann jedoch in einem bloßen Schweigen des Betroffenen auf den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht gesehen werden.