Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Akteneinsicht a la AG Ahrensburg: U.a. langer Anfahrtweg führt zur Akteneinsicht

© Avanti/Ralf Poller

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Wie hatte der Kollege Stämmler in seinem Beitrag:Ordnungswidrigkeiten: “Akteneinsicht! Mehr geht nicht.” in seinem Beitrag vor einigen Tagen so schön geschrieben: „Der Kollege Burhoff berichtet hier gefühlt täglich über Entscheidungen, die sich mit dem leidigen Thema befassen mussten und stellt eine gute Zusammenfassung zur Verfügung was alles in die Akte gehört.“ Da will ich dann gerne mal wieder nachlegen und über den AG Ahrensbrug, Beschl. v. 10.08.2013 – 52 OWi G 270/13 – berichten. Nichts wesentlich Neues, aber in der Argumentation ein wenig mehr als die sonst häufig üblichen zwei oder drei Sätze: Wobei: Der ein oder andere Amstrichter wird sich wahrscheinlich fragen: Warum soll ich noch viel schreiben, nachdem die anstehenden Fragen doch inzwischen alle geklärt sind. Nun, die immer noch ergehenden Beschlüsse zeigen: Geklärt sicherlich, nur scheint die Klärung noch nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein.

Das AG führt aus bzw. stellt ab auf:

  • kein Urheberrecht des Herstellers bzw. dem steht § 45 UrhebG enttgegen,
  • erheblicher Tatvorwurf,
  • der Betroffene und sein Verteidiger müssen vor Beauftragung eines Sachverständigen die Messung vorab prüfen können
  • bei Tatorten im Autobahnbereich lange Anfahrtwege mit damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu verweisen, wobei das AG eine Differenzierung der Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung/ Einsichtnahme auf der jeweiligen Dienststelle nach der Länge des Anreiseweges bezüglich des konkreten Betroffenen bzw. Verteidigers unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht als rechtsstaatlich ansieht.

Gebühren im Bußgeldverfahren: Grds. immer Mittelgebühr angemessen…- sag ich doch

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich hatte vor einigen Tagen über den LG Potsdam, Beschl. v. 15.08.2013 – 24 Qs 77/13 berichtet (vgl. hier: Gibt es für eine Hauptverhandlungsdauer von 11 bzw. 8 Minuten die Mittelgebühr?). Dazu passt ganz gut das AG Saarlouis, Urt. v. 26.04.2013 – 27 C 215/13 (13), das mir der Kollege, der es erstritten hat, übersandt hat. Auch da geht es um die Frage der grundsätzlichen Angemessenheit der Mittelgebühr im Bußgeldverfahren. Das AG ist der (zutreffenden) Auffassung, dass die Ansicht in der Rechtsprechung, wonach Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringen Umfang und ihrer Schwierigkeit generell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahren einzustufen seien und daher eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen sei, seit Einführung des RVG überholt ist.

Sag ich doch schon die ganze Zeit :-). Und: Es scheint sich dann doch ein Trend in diese Richtung zu verfestigen.

Gibt es für eine Hauptverhandlungsdauer von 11 bzw. 8 Minuten die Mittelgebühr?

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Über Jurion bin ich auf den gebührenrechtlichen LG Potsdam, Beschl. v. 15.08.2013 – 24 Qs 77/13 gestoßen, der sich zur Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren verhält. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr der Nr. 5110 VV RVG – also 215,00 € – geltend gemacht, die Rechtspflegerin hatte nur 100 € festgesetzt. Das LG hat das „gehalten“ und stellt auf folgende Umstände ab:

Ausgangspunkt ist die grundsätzlich zu gewährende Mittelgebühr:

„Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist – auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeld verfahren – nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, W 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei […]]; LG Potsdam JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei […]], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).“

(Mindernd) zu berücksichtigen sind dann aber folgende Umstände:

  • einfache Sach- und Rechtslage, die sich in beiden HV-Terminen jeweils auf die Frage beschränkte, ob der Betroffene der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs war oder nicht.
  • kurze Dauer der Verhandlungen von elf bzw. acht Minuten.
  • Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen ebenfalls unterdurchschnittlich. In der Sache ging es lediglich um eine Geldbuße von 120,00 €und einen Punkt im Verkehrszentralregister; die Verhängung eines Fahrverbotes stand nicht im Raum.
  • Das in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bliebt außer Betracht,  da zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach Aktenlage keine Feststellungen getroffenen wurden.

Nun, angesichts der weitgehend gebührenmindernden Umstände wird man den Ansatz der Mittelgebühr schon bezweifeln können, ob allerdings die dargelegten Umstände so stark mindernd sind, dass nur 100 € als angemessen anzusehen sind, ist m.E. fraglich. Zudem halte ich es für nicht zutreffend, wenn die Sach- und Rechtslage als einfach angesehen wird. M.E. spricht das eingeholte Gutachten eher dagegen.

Akteneinsicht a la AG Bamberg: Kein Wissenvorsprung der Verwaltungsbehörde

© Avanti/Ralf Poller

Aus der Zusammenstellung zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betreffend Bedienungsanleitung und sonstige Unterlagen heute dann ein Hinweis auf den AG Bamberg, Beschl. v. 23.08.2013 – 2 OWi 2311 Js 9875/13 – mit dem Leitsatz.

„Soweit der Verteidiger im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Vorlage konkreter Beweismittel, wie z.B. der Eichscheine,: Bedienungsanleitung des Messgeräts, Lebensakte mit Reparaturnachweisen, Ausbildungs-/Schulungsnachweise des Messbeamten oder die Mitteilung der Länge des Video- Verbindungskabels- beantragt, sind, diese Unterlagen der Verteidigerin zugänglich zu machen bzw. entsprechende Informationen zu erteilen. Dies gilt auch, wenn die Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind,- sondern sich in behördlicher Hand befinden. Die Verteidigerin darf nicht darauf verwiesen werden, die Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung der technischen Messgeräte nach vorheriger Terminabsprache auf einer Polizeidienststelle einzusehen bzw. diese gegen Bezahlung beim Hersteller dieser Geräte anzufordern.“

Zur Begründung verweist das AG u.a darauf:

„Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu überprüfen, ist es notwendig, dass die Verteidigung die Bedienung und Aufstellung es Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann. Die Verteidigung hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das bzw. ein mögliches Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält. So ist es auch nicht ausreichend, die Verteidigung auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in der die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 Ss (Bz) 100/12, BeckRS 2013, 61694).“

Den OLG Naumburg, Beschl. v. o5.11.2012 Ss (Bz) 100/12 hatten wir hier auch, und zwar hier: Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2.

 

Akteneinsicht a la OLG Celle: Hammer; oder: Verwaltungsbehörden zieht euch warm an. Durchsuchung bei euch droht!!

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Die Kollegen im Bezirk des OLG Celle scheinen besonders rührig zu sein hinsichtlich der mit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen. Denn es kommen gerade aus dem OLG Bezirk Celle eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen, und zwar auch des OLG Celle selbst, mit denen man nicht immer konform gehen kann (vgl. zuletzt u.a. Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…). Aber vielleicht hat das „hohe Entscheidungsaufkommen“ ja auch damit zu tun, dass – was ich nicht beurteilen kann – die  Verwaltungsbehörden und auch Amtsgerichte in dem Bezirk „besonders streng“ mit der Gewährung von Akteneinsicht in den Fällen sind. Dazu kann man nach Lektüre des OLG Celle, Beschl. v. 26.03.2013 – 322 SsBs 377/12, der erst jetzt veröffentlicht worden ist, aber nur anmerken/sagen: Verwaltungsbehörden überlegt euch, was ihr tut. Zieht euch warm an.

Der Beschluss des OLG hat es nämlich in sich. Im Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war vom AG (!!) bei der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung des Messgerätes angefordert worden. Die Verwaltungsbehörde hatte die Herausgabe u.a. unter Hinweis auf das Urheberrecht des Herstellers der Bedienungsanleitung verweigert und dann den Betroffenen frei gesprochen. Dagegen (natürlich) die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die dann auch Erfolg hatte.

Das OLG moniert beim AG eine nicht ausreichende Begründung des Freispruchs. So weit, so gut.

Der Hammer steckt dann aber in der „Segelanweisung“, in der es u.a. heißt:

„a) Sollte das Amtsgericht in der erneuten Hauptverhandlung erneut das Vorliegen einer Bedienungsanleitung für die Überzeugungsbildung für erforderlich halten, so darf es sich zur Begründung eines Freispruchs nicht darauf zurückziehen, dass die Bußgeldbehörde die Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Exemplars der Bedienungsanleitung verweigert…..

Das Amtsgericht kann seiner Sachaufklärungspflicht aber auch selbst genügen, sofern es die Vorlage einer Bedienungsanleitung im Einzelfall für erforderlich hält, um sich eine Überzeugung von der Schuld eines Betroffenen zu verschaffen. So hat es die Möglichkeit, die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG um Übersendung der Bedienungsanleitung zu ersuchen. Die Vorschrift dürfte auch für Unterlagen gelten, die nicht allein Erklärungen der Behörde betreffen, sondern auch andere Unterlagen, die zu Beweiszwecken benötigt werden (vgl. etwa Göhler a. a. O., § 71 Rdnr. 23 c i. V. m. § 69 Rdnr. 18). Die Behörde ist nach der gesetzlichen Intention verpflichtet, einem solchen Er­suchen des Amtsgerichts zu entsprechen (vgl. BT?Drucksache 10/2652 S. 19, Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 71  OWiG Rdnr. 27; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 23 b), diese Verpflichtung kann auch nicht durch schlichte Verwaltungs­anweisungen unterlaufen werden.

 Zudem kann das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 98 StPO eine bei der Verwaltungsbehörde vorhandene Bedienungsanleitung beschlagnahmen und zur Durchführung der Beschlagnahme auch einen Durchsuchungsbeschluss nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 103, 105 StPO in den Räumen der Behörde erlassen. Schließlich wäre der Erwerb eines Exemplars der Bedienungsanleitung bei der Herstellerfirma zu prüfen, die Kosten dafür sind Kosten des Verfahrens und von demjenigen zu tragen, der in die Kosten verurteilt wird.“

Na, das ist doch mal ein mehr als deutlicher Hinweis und wird sicherlich Leben in die Diskussion bringen, wenn die AG das umsetzen (müssen) und vor einem Freispruch erst mal eine Durchsuchung bei der Verwaltungsbehörde starten und dort dann morgens gegen 07.00 Uhr die ersten Polizeiwagen bei der Verwaltungsbehörde vorfahren und eine Hundertschaft die Durchsuchung beginnt :-). Und: Von hier aus ist es nur ein kleiner Schritt zu Durchsuchung und Beschlagnahme beim Hersteller der Geräte. Auch die werden sich sicherlich nach der ersten Durchsuchung ihrer Geschäftsräume überlegen, ob man vielleicht doch ein wenig anders mit den Rechten des Betroffenen umgeht.

Denn: Das OLG hat dann auch unter Hinweis auf § 45 UrhG entschieden, dass die Berufung auf das Urheberrecht nicht greift; Cierniak (vgl.hier “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”) und KG (vgl. hier: Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung) lassen grüßen.

Mit dem driten Leitsatz des OLG Celle: „Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO umfasst nicht die Bedienungsanleitung für das Messgerät, wenn diese nicht bereits Aktenbestandteil geworden ist.“ habe ich so meine Probleme. Da hat das OLG m.E. den Cierniak-Aufsatz nicht ganz gelesen. Aber, was soll es? Die Durchsuchungspassage ist schon aufregend genug :-D.