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Akteneinsicht a la AG Sömmerda: Beschluss falsch, Werbung sehr gut

das Gute vorweg: Besser als das AG Sömmerda in einem Beschluss kann man kaum Werbung für eines meiner Bücher machen. Das Negative: Der Beschluss ist inhaltlich jedoch leider falsch ist. In der Sache geht es geht wieder um Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes – ES 3.0 -, die die Verwaltungsbehörde nicht gewährt hat. Das AG hat im AG Sömmerda, Beschl. v. 11.07.2013 – 1 OWi 99/13 – den Antrag zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:

„Der Antrag ist nach §§ 62, 66 OWiG zulässig. Er ist aber nicht begründet. Denn abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt berechtigt ist, vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Schutzes dieser Bedienungsanleitung und dem wirtschaftlichen Interesse der Gerätehersteller an einem Verkauf solcher Bedienungsanleitungen an interessierte Dritte Gebrauchsanweisungen für Geschwindigkeitsmesssysteme in Umlauf zu bringen, besteht jedenfalls keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Akte zu nehmen und damit zum Gegenstand der Akteneinsicht des Verteidigers zu machen oder unabhängig von einer Akteneinsicht einem Beteiligten des Bußgeldverfahrens oder seinem Verteidiger zu überlassen. Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich insbesondere weder aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs noch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Diese Rechte des Betroffenen werden ausreichend dadurch gewahrt, dass er über seinen Verteidiger Einblick in die Verwaltungsakte bekommt, die später auch Grundlage des gerichtlichen Verfahrens wird und dass ihm erforderlichenfalls die Möglichkeit verschafft wird, Einblick in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu nehmen oder nehmen zu lassen.

Daneben besteht für den Betroffenen und den Verteidiger die Möglichkeit, zur Überprüfung des vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Gebrauchsanleitung käuflich zu erwerben, die sachkundige Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen oder sich die erforderliche Sachkunde anhand verbreiteter Fachbücher (z.B. Nurhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, erschienen in der Reihe „VRR Schriften für die Verkehrsrechtspraxis“ im ZAP Verlag, LexisNexis Deutschland GmbH oder Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, erschienen im DeutschenAnwaltVerlag) zu verschaffen.“

Dazu ist schon vieles gesagt und die h.M. geht auch in die andere Richtung. Dazu will ich hier nichts mehr sagen. Aber die schöne Werbung für unser Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, dessen 3. Auflage im Herbst erscheint (hier geht es zur Vorbestellung), freut den Autor dann doch. sehr Allerdings ein kleiner Wermutstropfen: „Burhoff“ bitte, nicht „Nurhoff“ 🙂

Lesetipp: Abrechnung im Bußgeldverfahren im Kampf um die Akteneinsicht

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Zum Wochenanfang einen Lesetipp, nämlich der Hinweis auf den in der letzten Woche auf meiner Homepage eingestellten Beitrag aus VRR 2013, 213 „Abrechnung im Bußgeldverfahren: Verfahren wegen Akteneinsicht und einem damit verbundenen Rechtsmittels“ Der Beitrag enthält eine Darstellung der Abrechnung der Rechtsbehelfe in Zusammenhang mit dem Kampf um Akteneinsicht/die Bedienungsanleitung. Gute Arbeit, gute Lohn? Leider nicht so ganz, aber selbst lesen…..

RP Kassel locuta, causa finita – gilt nicht

Ein Kollege hat im Forum bei Jurion-Strafrecht über einen Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel in Sachen „Dauerbrenner Akteneinsicht im Bußgeldverfahren“ berichtet, der ihm vor einigen Tagen aus den Schreibtsich geflattert ist. Der Kollege meint, die Geschichte treibe immer „dollere Blüten“. Ganz Unrecht hat er m.e. nicht.

Zur Sache: Der Kollege beantragt Aktensicht in die Betriebsanleitung des bei einer Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgerätes Traffistar S330. . Er erhält vom Regierungspräsidium Kassel folgende Antwort/Nachricht:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihrem Antrag auf Einsicht in die Betriebsanleitung des verwendeten Messgerätes Treff Star 5330 gebe ich statt.
Sie können die Betriebsanleitung nach vorheriger Terminabsprache in den Räumlichkeiten des PP Nordhesswen, Dir. Verkehrssicherheit/Sonderdienste, Wachpolizei-Radarkommando., Grüner Weg 33 in 34117 Kassel einsehen_
Auch ist es möglich, die Betriebsanleitung vom Hersteller zu erhalten. Dazu wenden Sie sich bitte an den Hersteller unter der nachstehenden E-Mail-Anschrift oder rufen Sie seine Webseite auf:
Firma Jenoptik in Jena/Monheitra (Robot) Fax-Adresse: 0049 3641 424514
Webseite: www.jenoptik.com
Ein Anspruch auf Übersendung besteht dagegen nicht.
Bei der Regelung des § 48 OWiG iVm § 147 Absatz 3 StPO handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift (Meyer-Goßner, StPO, § 147 Rn. 28; Göhler, OWiG, § 60 Rn. 52). Die Mitgabe oder Übersendung liegt im Ermessen der Bußgeldbehörde und soll grundsätzlich gewährt werden, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, Zur Anfertigung von Kopien ist die Behörde nicht verpflichtet.
Der Übersendung der Betriebsanleitung stehen wichtige Gründe entgegen. Die Unterlagen werden im täglichen Dienstbetrieb benötigt und sind deshalb nicht entbehrlich. So ist gemäß § 6 Absatz 3 der Eichordnung die Betriebsanleitung so beim Gerät aufzubewahren, dass sie jederzeit verfügbar ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. Göhler, OWiG, § 60 Rn. 54a).“

Jetzt lassen wir mal die Fragen zum Umfang und zur Art und Weise der Akteneinsicht außen vor. Lassen wir es auch auf sich beruhen, dass an der Stelle die Diskussion der letzten Monate am Regierungspräsidium wohl vorbei gegangen sein dürfte. Lassen wir auch außen vor, dass die m.E. wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur – zumindest nach dem Cierniak-Beitrag in zfs 2012, 664 – anderer Auffassung sein dürfte.

Aber, der letzte Satz:  „Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. Göhler, OWiG, § 60 Rn. 54a)“. Der stößt dann doch sauer auf und/oder irritiert. Zunächst mal ist er ein Beweis dafür, dass offenbar das, was im Göhler steht, Gesetz ist bzw. als solches angesehen wird. Darüber komm man ja noch hinweg. Aber der Inhalt dieser Rechtsmittelbelehrung: M.E. falsch, denn so steht es selbst bei Göhler nicht. Vielmehr wird von der auch insoweit wohl h.M. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zulässig angesehen.

Der Kollege hat das Schreiben kommentiert mit „Na wer sagts denn!“ Nun, die Verwaltungsbehörde selbst jedenfalls nicht. RP Kassel locuta, causa finita – gilt nicht.

 

Bedingter Widerspruch? Zulässig und zu beachten..

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Das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG  ist im Grunde einfach durchzuführen: Wenn der Betroffene und die StA dem Verfahren nicht widersprechen, kann es durchgeführt werden. Dabei ist man sich darüber einig, dass der Betroffene sein Einverständnis mit der Entscheidung im Beschlusswege auch unter einer Bedingung erteilen kann. Ein solches Einverständnis hatte in einem beim AG Castrop-Rauxel anhängigen Verfahren der Betroffene abgegeben und sich mit der Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.000 € und einem einmonatigen Fahrverbot – unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist“ – einverstanden erklärt. Das AG entscheidet durch Beschluss und verhängt die Rechtsfolgen, verurteilt allerdings wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Und das hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2013 – 1 RBs 65/13 – beanstandet:

„…Weiter heißt es dann in der Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen: „Diese Entscheidung kann gem. § 72 OWi-Gesetz durch Beschluss ohne Hauptverhandlung entschieden werden.“ Damit ist die Einwilligung in eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss bedingt gewesen. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch insoweit vorliegt, als das Gericht von der vom Betroffenen akzeptierten Schuldform oder Rechtsfolge zu seinem Nachteil abweicht.  Die Zulässigkeit der Zustimmung zum Beschluss verfahrenunter einer Bedingung ist jedenfalls für den Fall allgemein anerkannt, dass es – wie hier – ausschließlich in der Hand des Gerichts liegt, der Bedingung zu entsprechen oder nicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.1992 -5 Ss OWi 332/92 – […]; OLG Hamm NStZ 1982, 388). Der für Rechtsmittel geltende Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit gilt hier nicht, weil es sich bei dem Widerspruch nicht um ein Rechtsmittel, sondern um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.). Der Betroffene hat hier nur einer Verurteilung im Beschlusswege wegen einer fahrlässigen Begehung zugestimmt, nicht aber – wie geschehen – wegen einer Vorsatztat. Damit hat das Amtsgericht trotz des für die konkrete Entscheidung vorliegenden Widerspruchs des Betroffenen nach § 72 OWiG entschieden.

Durch diese Entscheidung ist der Betroffene – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – auch beschwert. Die Beschwer entfällt nicht deshalb, weil das Gericht lediglich die vom Betroffenen akzeptierten – äußerst milden – Rechtsfolgen festgesetzt hat. Würde die Festsetzung einer von einem Betroffenen bzw. Angeklagten – insbesondere z.B. im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO – akzeptierten Rechtsfolge die Beschwer des Betroffenen bzw. Angeklagten entfallen lassen, so wäre ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die exakt der Absprache entspricht, immer unzulässig. Dies entspricht aber nicht dem gesetzlichen Regelungskonzept. Nach § 302 Abs. 1 S. 2 StPO ist gerade ein Rechtsmittelverzicht unzulässig, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Das zeigt, dass es (zulässige) Rechtsmittel auch gegen eine vom Betroffenen/Angeklagten akzeptierte Rechtsfolge geben muss.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich die Heraufsetzung der Geldbuße von 600 auf 1.000 Euro damit begründet, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Auch wenn die festgesetzte Rechtsfolgen angesichts der Schwere eines Geschwindigkeitsverstoßes der vorliegenden Größenordnung – auch bei unterstellter fahrlässiger Begehung – mild erscheinen, kann der Senat deshalb letztlich nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei einer Würdigung der Tat als Fahrlässigkeitstat zu einer milderen Bestrafung gekommen wäre. Es kann auch letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht bei Durchführung der – mangels Zulässigkeit des Vorgehens nach  72 OWiG – erforderlichen Hauptverhandlung zu Erkenntnissen hätte kommen können, die  die Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise hätten begründen können (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 – III – 1 RBs 166/12 – […]).“

Ich vermute mal, dass es Kommentare geben wird mit dem Tenor: Was das soll, denn der Betroffene habe ja erklärt, dass er mit den verhängten Rechtsfolgen einverstanden sei. Richtig, aber es ist immer noch etwas anderes, ob ich wegen vorsätzlicher oder wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt werde. Und: Auf (weiteres) rechtliches Gehör ist eben nur unter eine Bedingung verzichtet worden. Die ist aber nicht eingetreten.

Ich habe da mal eine Gebührenfrage: „Zurückverweisung“ im Bußgeldverfahren – entstehen die Gebühren noch einmal

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Mich erreichen immer wieder interessante Gebührenfragen oder sie werden in dem Forum auf meiner Homepage Burhoff-online gestellt, die mir dann zeigen, dass es doch immer noch Probleme und offene Fragen bei der Anwendung des RVG gibt. So das Problem, dass ein Kollege neulich aufgeworfen hat, und zwar folgendes.

Der Kollege hat den Mandanten im Bußgeldverfahren vertreten. Auf seinen Antrag hat das AG das Verfahren nach § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG wegen ungenügender Aufklärung des Sachverhalts an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Der Kollege bezog sich auf eine Stelle in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. Danach endet das Verfahren bei der Bußgeldbehörde mit Abgabe der Sache nach § 69 Abs. 3 OWiG an das AG. Deswegen war er der Ansicht, dass nach Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 5 OWiG die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV erneut entsteht.Dazu fand er nichts in Rechtsprechung und Literatur.

 Ich musste den Kollegen darauf hinweisen, dass es sich bei der Zurückverweisung nicht um eine i.S.  des § 21 RVG handelt und daher die Gebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht noch einmal entstehen. So steht es auch im Kommentar in Teil A: Zurückverweisung (§ 21) Rn. 1688.

Aber der Kollege hat repliziert, und wie folgt:

„Allerdings ist zu überlegen, ob der § 21 nicht auch analog angewendet werden kann. Immerhin handelt es sich beim Verfahren vor der Bußgeldbehörde um die erste Entscheidungsinstanz im Bußgeldverfahren. Alle Voraussetzungen sind dafür gegeben: Es muss ermittelt sowie der Sachverhalt aufgeklärt werden. Ferner gibt es am Ende dieser „Entscheidungstanz“ auch eine Entscheidung in Form des Abschlussvermerks nach § 69 Abs. 3 OWiG und es gibt sogar eine Präklusionsnorm in § 109 a Abs. 2 OWiG.

Könnte vor diesem Hintergrund nicht eine Regelungslücke vorliegen, die eine analoge Anwendung ermöglicht?“

Mein Gedanke: Gar nicht mal schlecht bzw. überlegenswert. Ich habe ihm geraten, es ggf. mal zu versuchen mit der Argumentation. Denn: Nur ein Versuch macht klug.

Ach so – und das ist jetzt Werbung: Den RVG-Kommentar gibt es derzeit zu einem Sonderpreis – es handelt sich um eine „Mängelexemplare-Aktion“.