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Wie haften Anhänger und Zugfahrzeug zueinander?, oder: Gleichzeitiger Spurwechsel auf der BAB

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Im zweiten verkehrszivilrechtlichen Posting dann zwei Entscheidungen aus dem „Unfallbereich“, von denen ich aber auch nur die Leitsätze vorstelle, und zwar:

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

1. Im Falle eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 S. 1, § 18 Abs. 3 StVO. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-) Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht.

2. Zu den strengen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gehört eine – u.U. doppelte – Rückschau durch Spiegel- und Schulterblick.

3. Steht ein unfallursächlicher Spurwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 und § 18 Abs. 3 StVO fest, tritt die verbleibende einfache Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs in der Regel dahinter vollständig zurück.

 

 

StPO II: Ablehnung des Gerichts wegen Vorbefassung, oder: Bloße Vorbefassung reicht nicht

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Der zweite BGH-Beschluss, den ich vorstelle, befasst sich noch einmal mit der Ablehnung von Richtern wegen Vorbefassung.

Das LG hatte den Angeklagten am 27.08.2024 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger „Straßenverkehrsgefährdung“ sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 26.02.2025 (4 StR 526/24) hat der 4. Strafsenat auf die Revision des Angeklagten das LG-Urteil mit den objektiven und subjektiven Feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung und zur hierdurch bewirkten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aufgehoben und das weiter gehende Rechtsmittel verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das LG dann den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich Revision des Angeklagten.

Im Revisionsverfahren hat der Angeklagte die an dem Beschluss vom 26.02.2025 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, diese hätten sich bei der Beschlussfassung nicht nur daran orientiert, inwieweit das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruhe, sondern sich von einer eigenen Beweiswürdigung zur Rauschmittelbeeinflussung leiten lassen. Dass der Senat nur die (Feststellungen zu den) Auswirkungen der Berauschung auf die Fahrtüchtigkeit, nicht aber auf Tötungsvorsatz und Schuldfähigkeit des Angeklagten „eigens benannt“ habe, sei allein so zu erklären. Der Senatsbeschluss habe daher die entsprechende Botschaft an das neue Tatgericht enthalten, zu welchem Ergebnis es gelangen sollte.

Der 4. Strafsenat hat das Ablehnungsgesuch mit dem BGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 4 StR 694/25 – als unzulässig verworfen:

„2. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO und daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter nach § 26a StPO zu verwerfen. Der vorgetragene Ablehnungsgrund erweist sich – nach dem insoweit auch verfassungsrechtlich gebotenen strengen Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, NStZ-RR 2018, 252, 253 mwN, juris Rn. 4) – als völlig ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Einen solchermaßen ungeeigneten Umstand stellt grundsätzlich die bloße Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Rechtssache dar (vgl. BGH, aaO Rn. 5 mwN). Nur auf diese ist das vorliegende Ablehnungsgesuch allerdings gestützt; seine Begründung erschöpft sich in der Rüge, dass die abgelehnten Richter im ersten Rechtsgang über die Revision des Angeklagten entschieden und hierbei eine bestimmte Rechtsansicht vertreten haben. Weitere konkrete Umstände, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Senat entgegen der ihm als Revisionsgericht zukommenden Aufgabe der Rechtskontrolle eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen habe, handelt es sich um keinen über die Vorbefassung hinausgehenden Gesichtspunkt. Vielmehr liegt der Behauptung lediglich ein (im Übrigen unzutreffender) Schluss aus dem Aufhebungsumfang des Beschlusses vom 26. Februar 2025 und den diesbezüglichen Rechtsausführungen des Senats zugrunde.“

Liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.

StPO I: Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre, oder: Schlussvorträge und letztes Wort

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Bevor dann die Feiertage beginnen bzw. es etwas ruhiger wird, gibt es hier heute noch einmal StPO-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH, einmal BayObLG.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 27.01.2026 – 2 StR 644/25 – zum Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Schutz der Privatsphäre.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Dagegen die Berufung des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruch Erfolg hatte. Die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG hat zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs geführt:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung schloss die Strafkammer die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf deren Antrag nach § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG aus, weil zu erwarten sei, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Nebenklägerin zur Sprache kämen. Anschließend vernahm sie die Nebenklägerin in nicht öffentlicher Sitzung. Demgegenüber erfolgten die Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen in öffentlicher Sitzung. Auch bei den Schlussvorträgen und bei dem letzten Wort des Angeklagten war die Öffentlichkeit hergestellt.

2. Die Rüge einer Verletzung des § 171b Abs. 3 StPO ist, soweit der Angeklagte beanstandet, die Öffentlichkeit sei bei der Gewährung des letzten Wortes nicht ausgeschlossen worden, zulässig und begründet. Mit der weitergehenden Angriffsrichtung, die Öffentlichkeit habe auch während der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie der Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen ausgeschlossen werden müssen, hat sie keinen Erfolg.

a) Die Rüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 GVG mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe dem Angeklagten das letzte Wort gewährt, ohne zuvor die Öffentlichkeit ausgeschlossen zu haben, ist zulässig. Der Revisionsführer hat den zur Prüfung der Rüge erforderlichen Sachverhalt vollständig vorgetragen. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lediglich des Vortrags, die Strafkammer habe am 6. Mai 2025 beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG auszuschließen, aufgrund dieses Beschlusses hätten Teile der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und bei den Schlussvorträgen sowie dem letzten Wort des Angeklagten sei die Öffentlichkeit hergestellt gewesen. Auf den Inhalt der Antragsschrift der Nebenklägerin sowie die Stellungnahme der Beteiligten zu deren Antrag, die Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Vernehmung auszuschließen, kommt es bei dieser Angriffsrichtung nicht an.

b) Die Entgegennahme der Schlussanträge und des letzten Wortes des Angeklagten, ohne zuvor die Öffentlichkeit auszuschließen, verstieß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 4, 10 f.; vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 487/16, BGHR GVG § 171b Abs. 3 (n.F.) Schlussanträge 1 Rn. 12, und vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Rn. 10 ff.), auszuschließen, wenn die Verhandlung – wie hier – unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 530/19, StV 2020, 463 Rn. 4; vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, NStZ 2023, 95 Rn. 5, und vom 9. April 2025 – 2 StR 419/24, NStZ-RR 2025, 292, 293 Rn. 6).

c) Damit ist zwar nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist; durchgreifend ist aber der relative Revisionsgrund des § 337 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 8).

aa) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann zwar der Schuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in öffentlicher Hauptverhandlung bestritten. Der Senat kann angesichts der gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass die Verteidigung oder der Angeklagte in nicht öffentlichen Schlussvorträgen insoweit noch Erhebliches hätten vorbringen können.

bb) Hingegen haben aber der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.

(Weitere) Leitlinien zur Vergütungsvereinbarung, oder: Textform, Auslegung, Hinweis, Anerkenntnisklausel

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Der BGH hat jetzt noch einmal zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung Stellung genommen und dabei Leitlinien aufgestellt, die die Praxis auf jeden Fall beachten sollte.

Dem BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in einer gesellschaftsrechtlichen Sache. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG./.P. GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Abgerechnet werden sollte danach nach Stunden. Enthalten war u.a. die Klausel: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei).“ Zudem sah die Vereinbarung eine Anerkenntnisklausel vor: Abgerechnete Bearbeitungszeiten sollten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widerspreche.

Nach Abschluss der Sache wird nun über die Höhe des Honorars gestritten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft  hat auf ein weiteres Anwaltshonorar in Höhe von über 32.000 EUR aus der Mandats- und Vergütungsvereinbarung (Zeithonorar) geklagt. Die Mandantin verlangte widerklagend die Erstattung bereits gezahlter Beiträge in Höhe von rund 78.000 EUR mit der Begründung, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Das LG hat die Klage mangels Fälligkeit wegen nicht den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Rechnungen abgewiesen. Auch die Widerklage blieb ohne Erfolg.

In der Berufung legte die Klägerin korrigierte Rechnungen vor. Das OLG hat dennoch einen Anspruch auf Zeithonorar verneint, weil die Vergütungsvereinbarung hinsichtlich des Mandatsumfangs zu unbestimmt sei, geschuldet seien daher nur gesetzliche Gebühren.

Die Revision hatte beim BGH Erfolg, der zu mehreren Fragen betreffend Vergütungsvereinbarungen Stellung genommen hat. Dieser hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, die auch für strafverfahrensrechtliche Mandate Auswirkungen hat. Die lauten:

1. Die Vergütungsvereinbarung muss in einer der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.

2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.

3. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam.

Strafe II: 3 x Neues vom BGH zur Strafzumessung, oder: Verfahrensdauer, BtM-Delikt, sexueller Missbrauch

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Und hier dann weitere Entscheidungen des BGH zur Strafzumessung. Es gibt/gab natürlich nocht mehr, aber dabei hat es sich um Einzelfälle gehandelt, bei denen z.B. die Feststellungen nichts ausreichten.

Ich stelle hier daher nur vor:

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken Jeder dieser Aspekte stellt für sich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, den das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen hat.

Bei der Verurteilung wegen Handeltreibesn ist zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel ggf. nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist.

1. Es versteht sich nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte.

2. Die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten lässt besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindesmissbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf.