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AG Lüdinghausen: Kurz und zackig, aber m.E. falsch – das beschränkte Fahrverbot

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Das AG Lüdinghausen verurteilt mit dem AG Lüdinghausen, Urt. v. 14.01.2013 – 19 OWi-89 Js 1648/12-197/12 – den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 €. Zum Fahrverbot heißt es kurz und zackig:

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.“

Doppeltes Erstaunen, denn:

1.  Vom Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG  ist diese Entscheidung nicht gedeckt. Danach kann das Fahrverbot auf Kfz „einer bestimmten Art“ beschränkt werden. Maßgebend ist dabei nach h.M. in erster Linie die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in § 6 FeV. Beschränkt werden kann daher nur auf eine Fahrzeugklasse oder eine Unterart innerhalb einer Klasse. Der Verwendungszweck kann darüber hinaus nur dann als Abgrenzungskriterium berücksichtigt werden, wenn er sich eindeutig in der Bauart niederschlägt und damit eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Fahrzeugen dieser Fahrzeugklasse ermöglicht. Nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung ist daher eine Beschränkung etwa zulässig bei einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr (so vor einiger Zeit das OLG Düsseldorf). Eine Beschränkung ist hingegen nicht möglich auf ein bestimmtes Fahrzeug, Fahrzeuge eines bestimmten Eigentümers, Fahrten in bestimmten Regionen, zu bestimmten Zwecken oder bestimmten Tageszeiten (näher m. Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 1013 ff). In diese letzte Gruppe fällt aber die Beschränkung, die das AG ausgesprochen hat, denn die Motorstärke eines Fahrzeugs ändert als solche offensichtlich nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fahrzeugklasse und schlägt sich auch nicht in der Bauart nieder.

Zu all dem und der Abweichung von der h.M. leider nichts in der AG-Entscheidung; die Entscheidung hat keine Gründe. Und auch kein Wort, warum denn die Grenze gerade bei 100 PS (!!) gezogen wird. Warum nicht bei 90 oder bei 110. Art 3. GG und das Willkürverbot lassen grüßen.

2. Zweiter Grund für mein Erstaunen: Das Urteil ist rechtskräftig. Nun, dass der Betroffene kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist nachvollziehbar, aber die Staatsanwaltschaft auch nicht? Von dort aus wird doch sonst i.d.R. jedes Absehen vom Fahrverbot zur Überprüfung beim OLG gestellt. Dieses aber nicht? Das verstehe, wer will.

Der Wortlaut gab es nicht her, aber richtig dürfte es sein….

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Beim LG Hamburg läuft ein Verfahren beim Jugendschwurgericht. Dort ist ein Kollege, nennen wir ihn A.,  als Wahlverteidiger des Beschuldigten im Ermittlungs-, Zwischen- und auch im Hauptverfahren neben einem auf ausdrücklich erklärten Wunsch des Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren beigeordneten anderen Rechtsanwalt, nennen wir ihn B, tätig. Im Laufe der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Beiordnung des Rechtsanwalts A als „zweiten Pflichtverteidiger“ nach „§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 StPO“. Zur Begründung führte er aus, dass sich der bestellte Pflichtverteidiger B durch einen Unfall das rechte Handgelenk gebrochen habe. Eine „ordnungsgemäße Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung“ sei daher nicht mehr vollständig gewährleistet, namentlich bei der Erstellung von Mitschriften oder dem schnellen Zugriff auf die Verfahrensakten werde dieser durch die Verletzung spürbar beeinträchtigt. Aufgrund „bereits ausgeschöpfter finanzieller Möglichkeiten“ seiner für die Vergütung aufkommenden Familie könne die Teilnahme des Wahlverteidigers an der Hauptverhandlung nur durch dessen Beiordnung gewährleistet werden. Diesem Antrag entsprach der Vorsitzende und ordnete noch am selben Hauptverhandlungstag an, dass der A „für die Dauer der Erkrankung“ des bestellten Verteidigers als „weiterer Verteidiger beigeordnet wird“. Später wurde die die Beiordnung des A wieder aufgehoben, nachdem der zuvor an sämtlichen Terminen anwesende Pflichtverteidiger B mitgeteilt hatte, dass er wieder ohne Einschränkungen in der Lage sei, die Verteidigung zu.

Zu Recht fragt man sich? Nun auf den ersten Blick denkt man: Ja sicher. Das läuft über § 48 Abs. 5 RVG, also Erstreckung, und keine Ende? Ja, hier dann aber mal nicht der Normalfall der Regelungen in § 48 Abs. 5 RVG, sondern sicherlich ein Sonderfall. Und, das vorab: Sicherlich ein Fall, bei dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 5 RVG dem entgegenstanden, was der Rechtsanwalt hier mit seinem Rechtsmittel erstrebte: Festsetzung von weiteren rund 13.000,00 € an gesetzlichen Gebühren. Denn so viel war noch offen aus dem Zeitraum vor der Bestellung. Rund 3.000,00 € waren für den Zeitraum festgesetzt worden.

Die Frage hat dann das OLG Hamburg beschäftigt. Das hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 17. 9. 2012 – 3 Ws 93/12 – den § 48 Abs. 5 RVG einschränkend ausgelegt. Danach wird vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG nicht erfasst der Vergütungsanspruch eines während laufender Hauptverhandlung zum zweiten Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen, namentlich mangelnde Schreib- und Nachschlagefähigkeiten, kompensiert werden sollen.

Der Wortlaut gibt diese Einschränkung nicht her. M.E. hat das OLG Hamburg aber Recht, wenn es in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 5 RVG geregelten Ausnahme vom Grundsatz § 48 Abs. 1 RVG sieht. Danach stehen den Pflichtverteidiger Gebühren nur zu, soweit sie in dem Zeitraum entstanden sind, auf den sich die Bestellung des Pflichtverteidigers erstreckt. Davon macht § 48 Abs. 5 RVG eine Ausnahme, wenn es erst später im Verfahren zur Bestellung kommt, der Rechtsanwalt aber schon vorher Tätigkeiten als Wahlanwalt für den Beschuldigten erbracht hat. Um solche Tätigkeiten, die für den neu bestellten Pflichtverteidiger durch § 48 Abs. 5 RVG gebührenmäßig abgesichert werden sollen, ging es hier aber nicht. Daher ist die Beschränkung der Erstreckung durch das OLG m.E. hier gerechtfertigt.

Man hätte ggf. auch über die Einschränkung „für die Dauer der Erkrankung“  zu dem Ergebnis kommen können. Aber dann hätte sich die auch nicht unbestrittene Frage gestellt, inwieweit eine Plfichtverteidigerbestellung ein- bzw. beschränkt erfolgen kann. Das wäre hier m.E. möglich gewesen.

 

„Strafklageverbrauch“ im Bußgeldverfahren? – Hätten Sie es gewusst?

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Vor einige Tagen haben mir die Kollegen vom OLG Nürnberg eine interessante Entscheidung geschickt, die u.a. ein Problem/eine Frage behandelt, die mir so auch nicht bewusst war. Und zwar geht es im OLG Nürnberg, Beschl. 25.07.2012 – 2 St OLG Ss 159/12 u.a. auch um die Frage, welche (Aus)Wirkungen die Beschränkung des Einspruchs im Bußgeldverfahren haben kann, und zwar:

Nach § 84 Abs. Satz 1 OWiG steht ja das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Überprüfung des im Bußgeldbescheid getroffenen Schuldspruchs und der Übergang in das Strafverfahren (noch) möglich sind. Nur dann kann ein Strafklageverbrauch nach dieser Vorschrift eintreten. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn der  Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt hat. Dann sind der Teil des Bußgeldbescheids, in dem die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung getroffen wurden, in eine rechtskraftähnliche Bindungswirkung erwachsen und können vom AG bei seiner Entscheidung über den beschränkten Einspruch nicht abgeändert werden. Auch der Übergang in das Strafverfahren gem. § 81 Abs. 1 OWiG und eine Verurteilung wegen einer Straftat ist dem AG dann nicht (mehr) möglich.

Das sind als einerseits die Vorteile einer Beschränkung. Der auch zu bedenkende Nachteil ist, dass die Wirkungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht mehr eintreten können. Für das OLG folgt „das bereits  aus dem Wortlaut der Vorschrift, da für einen Strafklageverbrauch „ein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit“ und nicht nur über die Rechtsfolgen der Tat erforderlich ist„.

Haben natürlich alle Mitlesenden gewusst. 🙂 😉

 

Da kann eine Menge Geld drin stecken…

Eine Konstellation, die in der Praxis sicherlich nicht jeden Tag vorkommt, aber gebührenrechtlich ganz interessant ist.

Vom AG wird Einziehung oder Verfall angeordnet. Dagegen die Berufung, die auf das Strafmaß und dort auf die Frage der Einziehung/des Verfalls beschränkt wird. Frage: Welche Gebühren entstehen in der Berufungsinstanz? Nur die Nrn. 4124, 4126 VV RVG oder daneben auch noch die Nr. 4142 VV RVG? In der Frage/Antwort kann eine Menge Geld stecken, da die Nr. 4142 VV RVG eine reine Wertgebühr ist.

Das OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2011 – III 3 Ws 338/11 sagt:

„Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.„

Arbeit verloren – nicht auch noch vollen Schadensersatz

Der 24-jährige Beklagte war knapp 4 Wochen für die Klägerin als Fahrer beschäftigt. Am 01.07.2010 nahm er seine Arbeit auf. Am 20.07.2010 verursachte er während der Arbeit mit dem ihm zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen einen Verkehrsunfall. Infolge dessen beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis am 28.07.2010 fristlos. Die Kläger hat dann jetzt Schadensersatz geltend gemach.

Dazu hat das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.09.2011 – 3 Sa 241/11 – gesagt: Ein bei einer Spedition seit vier Monaten angestellter, 24-jähriger Fahrer, der grob fahrlässig mit einem firmeneigenen LKW einen Verkehrsunfall verursacht, kann gegenüber der Spedition nur beschränkt haften. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Fahrers, seines bei der Spedition Arbeitsentgeltes, seiner Unerfahrenheit, des Grades des Verschuldens auch in Bezug auf den Schadenseintritt, aber auch der entstandenen Schadenshöhe bei der Spedition, des diese treffenden Betriebsrisikos sowie der Möglichkeit einer Risikovorsorge, kann der Schadensausgleichsanspruch der Spedition auf vier Monatsverdienste zu beschränken sein.